http://www.buhev.de/ Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
Start | Selbstständig ohne Meisterbrief | Probleme wegen Meisterzwang | Handwerkspolitik | Über den BUH

BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Stellungnahme zu dem XV. Hauptgutachten der Monopolkommission

Die Monopolkommission hat im Einleitungskapitel ihres Fünfzehnten Hauptgutachtens gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 GWB - 2002/2003 - auch zur Novellierung der Handwerksordnung Stellung genommen (unter Ziffer 7, Absätze Nr. 186 bis 210). Sie führt hier insbesondere aus :

Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH - begrüßt diese Stellungnahme der Monopolkommission ausdrücklich; sie schließt an gleichartige frühere Stellungnahmen an.

Der BUH teilt die Forderung der Monopolkommission nach "gänzlicher Abschaffung des Meisterzwangs als Voraussetzung für den Marktzugang im Handwerk" wie auch die meisten Einzelpunkte der Darlegungen.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Handwerksnovelle 2004 sieht der BUH Anlass zu einigen Detaillierungen, Zuspitzungen und Ergänzungen :

Betriebsentwicklung in den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1 HwO)

Pressemitteilungen des ZDH und verschiedener Handwerkskammern zufolge, sind die Betriebszahlen in den zulassungsfreien Handwerken nach der Abschaffung des Meisterzwangs sprunghaft gestiegen.

Diese Entwicklung entspricht unserer Erwartung. Sie ist aus unserer Sicht durch folgendes Verhalten der Existenzgründer hervorgerufen:

In zulassungsfreien Handwerken kam es nach der Handwerksnovelle auch zu Kündigungen von Konzessionsträgern (Meistern) die lediglich aus handwerksrechtlichen Gründen in den Betrieben auf der Gehaltsliste standen. Häufig haben diese Konzessionsträger nicht in den Betrieben mitgearbeitet. Als Konzessionsträger traten häufig Personen auf, die selbst einen Betrieb hatten oder aber aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten wollten. Diese Kündigungen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, Raum für echte Arbeitsplätze schaffen, den Unternehmen insgesamt mehr Handlungsfreiheit geben und deren Bestandsfestigkeit stärken.

Würde der Meisterzwang auch in den (noch) zulassungspflichtigen Handwerken abgeschafft, was die Monopolkommission ja ausdrücklich empfiehlt, wird es eine ähnliche Entwicklung auch dort geben. Nicht zum Tragen käme dabei der Einfluß von Ausweichanmeldungen, die ja dann nicht mehr notwendig wären. Da in den Handwerken, für die bisher der Meisterzwang noch besteht, die Ausnahmebewilligungen (§ 8 HwO) deutlich restriktiver gehandhabt wurden als in den jetzt zulassungsfreien Handwerken, besteht in den noch zulassungspflichtigen Handwerken ein höheres Nachholpotential an Existenzgründungen, als bei den jetzt zulassungsfreien Handwerken. Die Möglichkeit aufgrund einer Ausübungsberechtigungen (§ 7b HwO) einen Betrieb zu gründen hat hier keinerlei Entlastung gebracht, weil die Verwaltungspraxis äußerst restriktiv ist.

Rentenpflichtversicherung für Handwerker der Anlagen A und B1

Die Pflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung für Handwerker in den zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Gewerben ist für viele Handwerker eine Existenz verhindernde Belastung. Konkurrenz von Betrieben die der Versicherungspflicht nicht unterliegen verzerren den Markt. Andere Selbstständige und auch die Konkurrenten aus anderen EU-Staaten, die hier nur im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, unterliegen nicht der Pflichtversicherung. Eine Gleichbehandlung aller Selbstständigen bezüglich der Rentenversicherung muß zügig hergestellt werden.

Praxis der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Die sogenannte Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO läuft in der Praxis leer. In der gesamten Diskussion um die Handwerksnovelle 2004 haben die Handwerksverbände immer wieder kundgetan, dass Sie vom "Prinzip der geprüften Qualifikation" nicht abweichen wollen. Dieses Ziel verfolgen Sie nun konsequent bei der Umsetzung der Altgesellenregelung indem sie Hürden bei dem Nachweis der leitenden Tätigkeit aufstellen, die faktisch nicht erreicht werden können.

Für viele ist der Nachweis schon deswegen fast unmöglich, weil sie ja als Konkurrent zum bisherigen Arbeitgeber auftreten würden. Der bisherige Arbeitgeber hat aber kein Interesse daran, einen guten Mitarbeiter zu verlieren und diesen als Konkurrenten zu bekommen. Deswegen hat in vielen Fällen der bisherige Arbeitgeber gerade ein Interesse daran, eine Selbständigkeit des Mitarbeiters zu verhindern und er wird deswegen nicht bereit sein, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen - zumal in einer Branche in der häufig keine qualifizierten Arbeitszeugnisse gefertigt werden. Dieser von der Monopolkommission befürchtete Interessenkonflikt führt in der Praxis dazu, dass häufig keine verwertbaren Arbeitszeugnisse erteilt werden.

Bei der Erteilung von Ausübungsberechtigungen folgt in der Praxis die Verwaltung fast immer den Empfehlungen der Handwerkskammern. In verschiedenen Regionen haben die Landesregierungen sogar die Erteilung des Ausübungsberechtigungen an die Handwerkskammern übertragen (zumindest in: Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Niedersachsen ab 1.1.2005 und Teilen von Mecklenburg-Vorpommern).

Handwerkskammern und Behörden üben schon vor Antragstellung auf viele Betroffenen Druck aus, den Antrag erst gar nicht zu stellen. Den Betroffenen wird ohne irgendeine Kenntnis des Falles von den Mitarbeitern bei Kammern und Behörden klar zu verstehen gegeben, dass Ihr Antrag keine Chance auf Genehmigung hat. Mit der Behauptung, dass lediglich Kosten auf einen Antragsteller zu kämen, werden die Betroffenen gedrängt keinen Antrag zu stellen. So berichten uns aus viele Regionen der Bundesrepublik übereinstimmend viele Betroffene.

Falls es ein Betroffener trotzdem wagt einen Antrag zu stellen, drängen die Handwerkskammern die Antragsteller dazu, ihre Anträge zurückzuziehen. Den Antragstellern wird in demütigender Weise eröffnet, dass ihre Kenntnisse erhebliche Defizite aufweisen. Berufserfahrungen von mehr als 30 Jahren! Werden als bedeutungslos abgetan. An Zeugnissen, die eine leitende Tätigkeit bescheinigen, werden fehlende Punkte bemängelt, wie z.B. dass die Bescheinigung fehlt, dass alle Tätigkeiten des Handwerks in leitender Tätigkeit ausgeführt wurde oder dass das Stellen von Rechnungen nicht bescheinigt wurde. Wenn die Zeugnisse dann detailliert werden, wird das Zeugnis nicht anerkannt, weil es als offensichtliches Gefälligkeitszeugnis gewertet wird. Wissend, dass Existenzgründer nicht das Geld haben und nicht auf lange Prozesse warten können, werden sie auf den Rechtsweg verwiesen.

In der Praxis ist äußerst problematisch, dass es keine gesetzlich definierten Kriterien gibt, wann eine Ausübungsberechtigung erteilt werden muß. Antragsteller, die sich nach der Praxis der für sie zuständigen Verwaltung erkundigen, erhalten regelmäßig lediglich die Antwort, dass nur bei vorliegenden Zeugnissen überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gegeben sind. Vorab könne keine Auskunft über mögliche Kriterien gegeben werden. Dies wäre aber notwendig, damit die Betroffenen wissen worauf sie bei möglichen Rechtsstreiten um ein Arbeitszeugnis achten müssen.

Entgegen § 7b Abs. 1 Nr. 3 wird nicht nur verlangt, dass die ausgeübte Tätigkeit eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben muss, sondern dass mindestens die leitende Tätigkeit wie die eines angestellten Meisters, ausgeübt wurde. Als Ablehnungsgründe werden angegeben, der Antragsteller habe:

Eine unabhängige und am Gemeinwohl sowie dem Grundrecht auf freie Berufsausübung orientierte Behandlung von Anträgen zur Altgesellenregelung kann von den Handwerkskammern nicht erwartet werden und ist nirgendwo ersichtlich.

Während der gesamten Diskussion um die Handwerksnovelle 2004 haben die Handwerksverbände immer wieder vehement gegen die Altgesellenregelung Front gemacht. Immer wieder wurde verlangt am Prinzip der geprüften Qualifikation festzuhalten. Siehe hierzu z.B. Ausschussdrucksache 15(9)529 - Schriftliche Stellungnahme vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes:

"Die Einführung einer Ausübungsberechtigung für Altgesellen mit einer Tätigkeit von insgesamt 10 Jahren, und davon insgesamt 5 Jahre mit Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung so nicht akzeptabel. So muss auch in dieser Vorschrift der Grundsatz verankert sein, dass es Selbstständigkeit im Handwerk nur über geprüfte und nachgewiesene Qualifikation geben kann."

Ganz offensichtlich wird die Absicht der Handwerkskammern möglichst keine Ausübungsberechtigungen zu erteilen, wenn - wie es z.B. die Handwerkskammer Düsseldorf macht - auf dem Briefpapier mit dem zumindest die Korrespondenz zu Ausübungsberechtigungen geführt wird steht: "Zukunft - ohne Meister geht es nicht". Diese Aussage ist das Programm der Handwerkskammer zum Grundrechtsraub.

Bezeichnend ist, dass gegenüber den Antragstellern regelmäßig argumentiert wird, es läge kein Grund vor, sie gegenüber denjenigen zu privilegieren, die die Meisterprüfung absolvieren. Dies zeigt, dass es den Handwerkskammern und den Behörden um den Schutz von Privilegien und Schutz vor Konkurrenz für bestehende Betriebe geht und nicht etwa - wie es dem Gesetzeszweck entspräche - um den Schutz vor Gefahren für Gesundheit und Leben von Dritten.

Dem Gesetz zufolge gelten die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. In der Praxis versuchen verschiedene Handwerkskammern regelmäßig durchzusetzen, dass diese Kenntnisse gesonderte nachgewiesen werden. Dabei spielt es offensichtlich auch eine Rolle, dass die Handwerkskammern auch teuere Kurse hierzu verkaufen. Welchen Beitrag zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben von Dritten betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse leisten, bleibt unergründlich.

Auch über Fälle in denen Ausübungsberechtigungen problemlos erteilt wurden, wurde uns berichtet. Hierbei handelt es sich um in die Handwerksrolle eingetragenen Meister, die für ein weiteres Handwerk eine Ausübungsberechtigung nach § 7b erhalten haben dies, obwohl diese Meister nicht einmal einen Gesellenbrief für das betreffende Handwerk besitzen. Auch die Altgesellenregelung wird also zur Bevorteilung von Insidern verwendet. Um Gefahrenabwehr schert sich bei diesem mit Privilegien ausgestatteten Personenkreis niemand.

Zur Dynamisierung des Gründungsgeschehens im zulassungspflichtigen Handwerk ist es - solange der Meisterzwang nicht vollständig abgeschafft wird - unumgänglich, eindeutig zu regeln, dass eine leitenden Tätigkeit weniger Verantwortung und Aufgaben umfaßt, als die Tätigkeiten eines Betriebsleiters. Diese hätte ja höchstens illegal ausgeübt werden dürfen. Eine klarstellende Regelung zur Ausübungsberechtigung muss berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Beschäftigten im Handwerk in kleinen Betrieben arbeiten und dementsprechend auch Mitarbeitern in leitender Tätigkeit nur wenig Verantwortung nachweisbar auf Dauer übertragen wird.

Einfache handwerkliche Tätigkeiten

Nach wie vor bestehen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen frei erlaubten Gewerbetätigkeiten im handwerklichen Umfeld und Gewerbetätigkeiten die eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern.

Diese Unsicherheit hat sich durch die Handwerksnovelle eher verstärkt als geklärt. Zu den bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten kommt die Frage, wie das sogenannte Kumulationsverbot anzuwenden ist. Bezieht sich das Kumulationsverbot auf einen Auftrag, auf eine Zeitperiode (welche ?) oder auf die gesamte Geschäftstätigkeit eines Betriebes? Weiter ist unklar, wie die vor der Handwerksnovelle ergangenen Urteile zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen zu bewerten sind. Sind diese weiter gültig oder durch die Novelle überholt ?

Auch wegen dieser Abgrenzungsschwierigkeiten hatte die Bundesregierung und der Bundestag die Absicht, unerlaubte Handwerksausübung als Tatbestand des Schwarzarbeitsgesetzes zu streichen (dies ist aufgrund der Intervention des Bundesrats nicht geschehen). Die Bundesregierung hat diese Problematik zutreffend in der Bundestagsdrucksache 15/2948 dargestellt:

"Der im Verhältnis zum Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit niedrigere Bußgeldrahmen ist gerechtfertigt und erscheint auch aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, denn die Handwerksordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen. Es bestehen bei der Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung zum Teil schwierige Abgrenzungsfragen, die für Existenzgründer und Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben, ob die beabsichtigte oder ausgeübte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich macht. Eine Vielzahl von seit Jahren bestehenden Abgrenzungsproblemen konnte bislang keiner Lösung zugeführt werden."

Zu den Abgrenzungsproblemen, welche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt sind, kommt nun auch noch die Unklarheit, welche Stellen zu derartigen Abgrenzungsfragen Auskunft erteilen. Teilweise berufen sich Behörden auf das Urteil 15 E 5866/03 vom 16. April 2004 des VG Hamburg, dem zufolge für derartige Auskünfte ausschließlich die Handwerkskammern zuständig seien. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 22. Juli 2004, Az: 6 S 19/04) hat hingegen die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden festgestellt. Auch diese Unklarheit wird auf dem Rücken von Existenzgründern ausgetragen, die sich eigentlich um ihren Betrieb und nicht um juristische Spitzfindigkeiten kümmern wollen. Auch diese Unklarheit verhindert Existenzgründungen und wirtschaftliches Wachstum.

Nach unserer - von der Monopolkommission zitierten Umfrage bei Ordnungsbehörden zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen müssen wir nun darüber hinaus feststellen, dass Behörden nicht einmal dann Auskünfte erteilten, wenn sie von Verwaltungsgerichten in entsprechenden Verfahren zu Stellungnahmen aufgefordert werden. Die Behörden geben an, dass ihnen dafür die Fachkompetenz fehlt. Es ist absurd, dass der Bundesrat bei der Diskussion um das Schwarzarbeitsgesetz behauptet hat, dass bei der Streichung der angeblich unerlaubten Handwerksausübung als Tatbestand der Schwarzarbeit ein Verfolgungspotenzial von über 15.000 erfahrenen Verfolgern entfiele. Mit der rechtlichen Materie vertraute "Verfolger" gibt es - wenn überhaupt - nur sehr selten.

Weiter macht die Änderung des Regelungszwecks für den Meisterzwang es notwendig, die nicht abschließende Liste von Kriterien für Tätigkeiten die nicht unter den Meisterzwang fallen, durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung um weiter Kategorien zu erweitern. Bei weitem nicht alle Tätigkeiten der zulassungspflichtigen Handwerke stellen gleichermaßen Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten dar. Tätigkeiten für die dies nicht zutrifft, können beim neuen Regelungszweck nicht unter den Meisterzwang fallen. Dieses Kriterium der nicht Gefahrengeneigtheit müsste zur Gesetzesklarheit in die Liste der Kriterien für nicht wesentlichen Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 HwO aufgenommen werden.

Auch Tätigkeiten die in Nicht-handwerklichen Ausbildungsberufen gelehrt werden, können nicht dem zulassungspflichtigen Handwerk vorbehalten sein. Auch dieses Kriterium müßte in die nicht abschließende Liste in § 1 Abs. 2 HwO aufgenommen werden. Der Gleichheitsgrundsatz würde alternativ verlangen, alle Ausbildungsberufe mit Überschneidungen zum zulassungspflichtigen Handwerk einem Meisterzwang oder vergleichbaren Nachweisen an die Qualifikation der Betriebsleiter zu unterwerfen.

In der sogenannten kleinen Handwerksnovelle (BT-DrS 15/1089) heißt es als Begründung für die Änderung von § 1 HwO:

"Ungeachtet vorliegender Rechtsprechung und Klarstellungen des Gesetzgebers zum Vorbehaltsbereich des Handwerks nach § 1 Abs. 2 HwO und zur Bedeutung der Meisterprüfungsberufsbilder nach § 45 Nr. 1 HwO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), im folgenden "Handwerksnovelle 1998" genannt, herrscht immer noch eine weit verbreitete Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage, ob im konkreten Fall die betreffende Tätigkeit die Ausübung eines freien Gewerbes darstellt oder ob sie dem Handwerk vorbehalten ist. Ordnungsämter und Handwerksorganisationen gehen vielfach mit Abmahnungen, Bußgeldern und Betriebsschließungen gegen nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen vor."

Hieran hat sich wenig geändert. Weiterhin werden Unternehmen im handwerklichen Umfeld von Handwerkskammern und Ordnungsbehörden verfolgt. Die Handwerkskammern verschicken Briefe an Gewerbetreibende in denen entgegen bestehender Rechtsprechung - und nun sogar einer gesetzlichen Konkretisierung - behauptet wird, dass einfache Tätigkeiten nur mit Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden dürfen.

Die Handwerkskammer Niederbayern - Oberpfalz schreibt z.B.:

"Arbeiten wie z.B. Durchführung von Verputzarbeiten, Malerarbeiten, Verlegen von Sanitär- und Elektroleitungen mit zusätzlichen Anschlußarbeiten (eine abschließende Auflistung ist hier nicht möglich), stellen zweifelsfrei Tätigkeiten dar, die ohne vorliegende Handwerksrolleneintragung nicht ausgeführt werden dürfen. In welchem Umfang gegebenfalls diese Arbeiten selbständig verrichtet werden, ist bei der Beurteilung der Eintragungspflicht grundsätzlich ohne Bedeutung.
Keine handwerksrechtlichen Bedenken bestehen dagegen bei der Durchführung von Gartenarbeiten, wie z.B. Rasenmähen usw.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die selbständige Ausübung eines Handwerks bzw. einer wesentlichen Tätigkeit ohne entsprechende Handwerksrolleneintragung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit erheblichen Geldbußen geahndet werden kann."

Derartig falsche Auskünfte werden von vielen Handwerkskammer erteilt. Mit solchen Briefen, die klare gesetzliche Regelungen (§ 1 Abs. 2) und höchstrichterliche Rechtsprechung (1 BvR 608/99 vom 31.03.2000) und den Wortlaut des Gesetzes mißachten, wird das Bestreben des Gesetzgebers zunichte gemacht, neue Möglichkeiten für Selbständigkeit im Bereich der einfachen Dienstleistungen zu eröffnen.

Verschiedene Gewerbeämter schreiben in die Gewerbeanmeldungen, dass von der Gewerbeanmeldung solche Tätigkeiten ausgenommen sind, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig sei. Dieser unbestimmte Ausschluß von Tätigkeiten, ermöglicht es den Betroffenen nicht, irgendeine Gewerbetätigkeit zu beginnen. Für welche Tätigkeiten eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist, darüber erhalten die Betroffenen keine Auskünfte. Auch so wird von der Verwaltung Wirtschaftstätigkeit unterbunden, die Betroffenen um ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung betrogen und Kunden die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Anbietern genommen.

Gewerbeuntersagungen nach § 16 HwO

Das Kumulationsverbot wird es in der Praxis den Verwaltungsbehörden unmöglich machen, hinreichend bestimmte Gewerbeuntersagungen zu erlassen. Eine Gewerbeuntersagung, welche die Tätigkeiten eines kompletten Handwerks untersagt wird jedenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen.

Die Abgrenzungsprobleme sind bisher nicht gelöst und eine Lösung ist auch durch die Schlichtungskommission nach § 16 HwO nicht in Sicht. Die Absprachen zwischen Interessenvertretern (IHK und HwK) über die Einschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit, können den Gesetzgeber nicht davon entbinden, die Reichweite von Grundrechtseinschränkungen selber gesetzlich zu definieren und "Der Bürger muß wissen was er darf" (BVerfGE 2 BvR 794/95 vom 20. März 2002).

Problematisch ist bei den Gewerbeuntersagungen, dass die IHK'en teilweise nur selektierte Informationen zu der Gewerbetätigkeit der Betroffenen erhalten. Eine objektive Beurteilung wird den IHK'en damit unmöglich gemacht. Solche Gewerbeuntersagungen sind rechtswidrig.

Bei rechtswidrigen Gewerbeuntersagungen - wie auch bei rechtswidrigen Bußgeldverfahren wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung - entstehen erhebliche Schäden für die Betroffenen. Wir stellen fest, dass die Geschädigten nun vermehrt diese Schäden ersetzt haben wollen. Bei rechtswidrigen Gewerbeuntersagungen, die aufgrund einer zustimmenden Stellungnahme von HwK und IHK erfolgten, gehen wir davon aus, dass IHK, HwK und Behörden gesamtschuldnerisch für die entstandenen Schäden haften.

Gefahrengeneigtheit - Änderung des Gesetzeszwecks

Die Einordnung der Gewerbe in gefahrengeneigte Gewerbe und nicht gefahrengeneigte Gewerbe erscheint sehr willkürlich. Warum gilt der Bäcker Gefahrengeneigtheit aber der Koch oder Speiseeishersteller nicht. Was ist am Seiler gefahrengeneigt?

Es gibt keinen schlüssigen Grund warum die Gefahrengeneigtheit von Tätigkeiten im Handwerk anders beurteilt werden soll, als in anderen Wirtschaftsbereichen. Die Abgrenzungen vom Handwerk zu nichthandwerklichen Tätigkeiten sind derart diffus, dass dies geradezu widersinnig erscheint.

Viele Tätigkeiten aus den Berufsbildern des Handwerks überschneiden sich mit Tätigkeiten von anderen Berufsbildern. Ganz offensichtlich wird dies z.B. beim Trockenbau. Die Abgrenzungen zwischen Handwerk und Industrie lassen keine vorhersehbare Judikatur zu.

Bei gleicher Gefährdung von den Arbeitenden und Dritten dürfen Handwerker im Reisegewerbe handwerkliche Arbeiten ausführen. Dies hat Regierungsdirektor Dr. Frank Hüpers (GewArch 2004, Nr. 6, 230) dazu veranlaßt im Reisegewerbe eine Gefahr für den Meisterzwang zu erkennen und gefordert deswegen Handwerksausübung im Reisegewerbe zu untersagen. Herrn Dr. Hüpers ist zuzustimmen, dass es nicht konsequent ist im stehenden Gewerbe für die Ausübung von möglicherweise gefährdenden Tätigkeiten den Meisterbrief zu verlangen und im Reisegewerbe keine Anforderungen an die Qualifikation vorzuschreiben.

In den vergangenen Jahren haben Reisegewerbetreibende ohne Meisterbrief diese Tätigkeiten ausgeübt ohne dass entsprechende Gefahren für Gesundheit und Leben von Dritten signifikant eingetreten sind.

Warum darf in der Urproduktion z.B. gebacken werden? Und was wird gefährlich am Backen des Bauers, wenn er einen größeren Teil des benötigten Getreides zu kauft? Oder ist sein Backen gar keine Gefährdung für Gesundheit und Leben von Dritten?

Seit je her werden Produkte der Urproduktion an Dritte abgegeben, ohne das die Landwirte einen Meisterbrief als Bäcker oder Fleischer besitzen. In weiten Teilen der Bevölkerung gelten diese Produkte sogar als qualitativ besonders hochwertig und die Kunden nehmen weite Wege zu den Anbietern auf sich.

Ähnlich absurd stellen sich diese Fragestellungen bei der Abgrenzung zwischen Industrie und Handel gegenüber dem Handwerk da.

Dies belegt, dass es des Meisterzwangs zur Gefahrenabwehr nicht bedarf - weder im Reisegewerbe noch in der Urproduktion noch im stehenden Gewerbe noch sonst wo.

Verbot des Übermaßes bei Einschränkungen der freien Berufswahl

Nach der Änderung des Regelungszwecks für den Meisterzwang müßten die Meisterprüfungsverordnungen für die zulassungspflichtigen Handwerke an diesen Regelungszweck angepaßt werden. Berufszulassungsschranken - wie die Meisterprüfung - müssen sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren und dürfen kein Übermaß verlangen. Was Übermaß ist, muß vor dem Hintergrund des Regelungszwecks geprüft werden. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse und die Ausbildereignungsprüfung haben aber nichts mit der Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben von Dritten zu tun. Hier wird offensichtlich ein Übermaß in den Meisterprüfungen und auch bei der Erteilung von Ausübungsberechtigungen verlangt. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten werden in den Meisterprüfungen aus anderen Gründen als wegen der Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben von Dritten verlangt. Auch das diese Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt werden, ist eine übermäßige und unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit (siehe hierzu auch: Meisterprüfungen verlangen bezüglich der Gefahrenabwehr ein Übermaß in GewArch 2. Heft (41-88) vom 10. Februar 2003. 49 Jahrgang).

Ausbildung durch Betriebe, die aufgrund von § 7b HwO in die Handwerksrolle eingetragen sind

Im Gegensatz zu Industrie und Handel wurde im Handwerk die Voraussetzung der Ausbildereignungsprüfung nicht ausgesetzt. Dies führt dazu, dass Altgesellen, die über viele Jahre die praktische Ausbildung als Angestellte durchgeführt haben, dieses als Selbständige nicht mehr dürfen; zumindest nicht, wenn sie einen handwerklichen Beruf ausbilden wollen. Öffnungsklauseln werden in der Praxis restriktive von den Handwerkskammern angewendet.

Findigen Altgesellen ist bekannt, dass es parallel zu den handwerklichen Ausbildungsberufen auch industrielle Ausbildungsberufe gibt. Uns sind Fälle bekannt, in denen nun unter Obhut der örtlichen IHK in dem industriellen Ausbildungsberuf ausgebildet wird.

Gerade im Zusammenhang mit dem Ausbildungspakt wäre es konsequent die Ausbildung durch Altgesellen mit der in der Industrie gleichzustellen - d.h. die Voraussetzung der Ausbildereignungsprüfung auch im Handwerk auszusetzen.

Zwangsmitgliedschaft bei HwK's und Bevorteilung der Meisterbetriebe

Problematisch an der Handwerksnovelle ist auch, das die Betreiber nicht wesentlicher Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 HwO) Zwangsmitglieder bei den Handwerkskammern sind. Der Baden-Württembergische Handwerkstag hat diese Regelung folgendermaßen kommentiert:

"Daneben sind alle Gewerbe der Anlage A künftig für eine zulassungsfreie selbstständige Ausübung von nicht wesentlichen Teiltätigkeiten geöffnet. Zwar hat das Handwerk hier im Vermittlungsverfahren durchsetzen können, dass eine Anhäufung solcher einfachen Teiltätigkeiten nicht den Kernbereich eines Vollhandwerkes betreffen darf. Da aber andererseits diese Betriebsart zunächst grundsätzlich dem Organisationsbereich der Industrie- und Handelskammern zugeordnet ist, stellt sich die Frage, inwieweit dann ein solches Atomisierungsverbot von den Industrie- und Handelskammern überwacht werden wird bzw. von den Handwerkskammern durchgesetzt werden kann. Diese Sorge wird durch die Tatsache, dass diese Kleinbetriebe dann nicht der IHK angehören, sondern der Handwerkskammer, wenn der Inhaber eine entsprechende handwerkliche Ausbildung aufweist, nicht entkräftet. Denn durch einen einfachen Wechsel in der Betriebsleitung (der Handwerker benennt einfach die berufsfremd ausgebildete Ehefrau als Betriebsleiterin) hat der Betriebsinhaber ein praktisch unbegrenztes Dispositionsrecht hinsichtlich der Kammerzurechnung."

Die Betroffenen sind also nicht Mitglied in einer Organisation, die ihre Interessen vertritt. Die Handwerkskammern wollten diese Gewerbetreibenden nur als Zwangsmitglieder, um sie besser kontrollieren und drangsalieren zu können.

Die Betroffenen müssen gleichzeitig die Werbekampagnen der Handwerkskammern für den Meisterbrief mit finanzieren.

Wegen der absolut undemokratischen Praxis des äußerst fragwürdigen Wahlrechts, nach dem alle Kandidaten der Liste mit den meisten Stimmen gewählt sind (tatsächlich gab es nie oder fast nie mehrere Wahllisten sondern die Wahlen wurden in sogenannten Friedenswahlen ausgekungelt), haben die Betreiber nicht wesentlicher Tätigkeiten und der handwerksähnliche Gewerbe keine tatsächliche Chance, diese Organisation zu einer eigenen Interessenvertretung umzuformen.

Auch für selbständige Altgesellen ist die Zwangsmitgliedschaft in den Handwerkskammern nicht zumutbar. Auch die Altgesellen müssen mit ihren Beiträgen die Werbung ihrer Konkurrenten finanzieren. Gleichzeitig müssen sie hinnehmen, dass die Kammern ihnen beständig öffentlich die Fähigkeit zum Führen eines Betriebes absprechen und die Kunden warnen, Betriebe ohne Meister zu beauftragen, weil dort keine Qualität zu erwarten sei.

Auch wegen dieser Diskriminierung gehen wir davon aus, dass Handwerker ohne Meisterbrief in Zukunft verstärkt die Regeln der Europäischen Dienstleistungsfreiheit nutzen werden, um ihre Tätigkeiten vom europäischen Ausland anzubieten.

Bei Handwerken, bei denen die Leistung nicht vor Ort erbracht werden muß, entgehen der Gemeinschaft dann sogar die Abgaben.

Wenn die Bundeswehr ihren Zahnersatz in Polen fertigen läßt, müssen einheimische Zahntechnikergesellen (die ja keine Ausübungsberechtigung erhalten können) ihre Betriebe nach Polen verlegen und von dort ihre Leistungen anbieten. Satirisch muß man die Frage stellen, ob Zahnersatz aus Polen, nicht nur eine Gefahr für Gesundheit und Leben für die Soldaten darstellt, sondern auch als Folge unsere Sicherheit ernsthaft gefährdet. Zumindest das Verteidigungsministerium, dem ja eine besondere Fürsorgepflicht für Gesundheit und Leben der Soldaten obliegt, ist offensichtlich der Auffassung, dass das Zahntechnikerhandwerk auch in Betrieben ohne Meister korrekt ausgeführt werden kann.

Selbst in den Gesundheitshandwerken gibt es offensichtlich keinen objektiven Grund für ein Fortbestehen des Meisterzwangs.

Weitere Informationen


http://www.buhev.de/

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


Startseite | Nachrichten | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum