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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Meisterzwang ist verfassungswidrig, Regelungszweck des Meisterzwang, Meisterzwang verlangt ein Übermaß, Meisterzwang ist unbestimmt, Meisterzwang diskriminiert im Inland erworbene Erfahrungen, Meisterzwang Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Kurzfassung der vom BUH dem Bundesverfassungsgericht vorgetragenen Argumente gegen den Meisterzwang

In unseren Stellungnahmen zu den entschiedenen Verfassungsbeschwerden (insbesondere zu 1 BvR 1730/02) zum Meisterzwang haben wir folgende Argumente vorgetragen:

Zu den vorausgegangenen Urteilen:

Zum Meisterzwang allgemein:

Der Meisterzwang an sich ist verfassungswidrig; er verletzt verschieden Grundrechte:

Die Handwerksnovelle 2003/2004 hat den Meisterzwang zwar in manchen Bereichen gelockert. Für die Beschwerdeführer ergaben sich dadurch allerdings keine Erleichterungen. Die bisherigen Argumente für die Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs bleiben bestehen. Neue Argumente kommen aufgrund der Änderung des Regelungszwecks hinzu.

Ausnahmebewilligungen nach § 8 HwO und Ausübungsberechtigungen nach § 7b HwO (Altgesellenregelung) erfüllen aufgrund der Praxis der Genehmigungsbehörden nicht ihren Zweck zur Wiederherstellung des Grundrechts auf freie Berufsausübung.

Der Meisterzwang wird in mehrfacher Hinsicht nicht verstanden - seine Grenzen insbesondere sind nicht klar -, die Normen können deswegen von denen nicht befolgt werden, die nicht vollständig auf ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung im handwerklichen Umfeld verzichten.

In vielen Regionen wird auf Druck von Handwerksverbänden mit sehr repressiven Methoden versucht, Gewerbeausübung im weiten handwerklichen Umfeld von Nicht-Meistern zu unterbinden. Dabei werden die Grenzen rechtsstaatlichen Handelns systematisch verletzt. Handwerksverbände erreichen in immer weiteren Regionen, dass diese rechtswidrigen Methoden angewandt werden, und zwar durch politischen Druck und das Angebot von Vorteilen für die Ordnungsbehörden.

Konkurrenz aus anderen EU-Staaten

In den Anfragen um eine Stellungnahme hat das Bundesverfassungsgericht um eine Einschätzung der Bedeutung von Konkurrenz aus anderen EU-Staaten auf dem Deutschen Markt gebeten:

Die Auswirkungen der Möglichkeiten von Konkurrenten aus anderen EU-Staaten zu einheimischen Handwerksbetrieben in Konkurrenz zu treten, sollte unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden:

Weitere Informationen


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