http://www.buhev.de/ Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
Start | Aktuelles | Politik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Über den BUH

Verwaltungsgericht Darmstadt zur Auskunftspflicht nach § 17 HwO

Az: 9 K 62/08.DA vom 12.10.2009

Abschrift

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn xx,
Klägers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Walter Ratzke, Bahnhofstraße 7, 92507 Nabburg,
gegen
die Handwerkskammer Rhein-Main Hauptverwaltung Darmstadt,
Beklagte
wegen
Handwerksrecht

hat das Verwaltungsgericht Darmstadt - 9. Kammer - durch
Richter am Verwaltungsgericht Hinkel
als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2009 für Recht erkannt:

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

TATBESTAND

Der Kläger beantragte am 22.06.2004 bei der Beklagten eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur selbständigen Ausübung des Maler- und Verputzerhandwerks. Nach Ablehnung dieses Antrags und erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens verfolgte der Kläger sein Begehren durch Klage vor dem erkennenden Gericht weiter (Az: 9 E 1 924/05[3]). Im Laufe dieses Verfahrens erklärte der Kläger sich dahingehend, dass er Maler-, Verputzer- und Stuckateurtätigkeiten ausübe. Aufgrund eines mit der IHK Offenbach am Main durchgeführten sogenannten Abgrenzungsverfahrens im Jahre 2005 ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger lediglich in den Bereichen Trockenbau, Holz- und Bautenschutz tätig sei, wobei der Trockenbau als dominierender Betriebsteil und der IHK zugehörig angesehen wurde.

Die Beklagte schrieb den Kläger sodann unter dem 23.01.2006 unter dem Betreff "Verdacht der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle" an und begehrte unter Hinweis auf § 17 HwO Auskunft über Art und Umfang der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten. Für die Erteilung der Auskunft wurde dem Kläger eine Frist gesetzt; er wurde darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Auskunft mit einer Geldbuße geahndet werden könne.

Mit Schreiben vom 19.04.2006 verweigerte der Kläger unter Bezugnahme auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 17 Abs. 3 HwO die Erteilung der begehrten Auskunft.

Mit Schreiben vom 12.06.2006 widersprach der Kläger förmlich dem Auskunftsersuchen der Beklagten. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte von ihm keine Auskunft gem. § 17 HwO verlangen dürfe, da er weder in die Handwerksrolle eingetragen sei noch die Eintragungsvoraussetzungen erfülle.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 als unzulässig zurück, da es sich bei dem Auskunftsersuchen vorn 23.03.20O6 lediglich um ein Schreiben informatorischen Charakters gehandelt habe, welches keinen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes darstelle.

Der Kläger hat am 14.01.2008 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Darin vertritt er die Auffassung, das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 23.03.2006 sei in Form und Inhalt sehr wohl ein Verwaltungsakt, wie sich aus der Fristsetzung sowie der Androhung eines Bußgeldes im Falle der Nichterteilung der Auskünfte ergebe. Der Beklagten stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht zu. Der Kläger übe den Beruf des Verputzers aus, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden könne. Die Beklagte wisse aus dem vorangegangenen Verfahren genau, dass der Kläger weder über einen Meisterbrief, noch über eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung verfüge, noch über einen Betriebsleiter. Da somit die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle bei dem Kläger nicht vorlägen, könne die Beklagte in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Betretungsrecht nach § 17 Abs. 2 HwO hier auch nicht das Recht haben, vom Kläger Auskünfte zu verlangen. Ein solches Auskunftsrecht komme nur dann in Betracht, wenn die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten eindeutig nur einem eintragungsfähigen Handwerk zuzuordnen wären. Das Auskunftsverlangen der Beklagten verstoße daher gegen die Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im Übrigen stehe zu befürchten, dass die Handwerkskammern die durch die Auskunftserteilung gewonnenen Daten auch entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weitergäben.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte beantragt,

Sie hält die Klage für unstatthaft, da das zugrundeliegende Auskunftsersuchen vom 23.03.2006 nach wie vor keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger im Erhebungsbogen im Abgrenzungsverfahren einerseits und in dem gerichtlichen Verfahren über die Erteilung der Ausnahmebewilligung andererseits unterschiedliche Angaben über Art und Umfang seiner betrieblichen Tätigkeit gemacht habe. Selbst wenn der Kläger keinen Eintragungsanspruch in die Handwerksrolle habe, bestehe der Auskunftsanspruch der Beklagten, da sich dieser gem. § 20 HwO auch auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe beziehe. Die von dem Kläger angezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich demgegenüber nicht auf das Auskunftsersuchen, sondern auf die Betriebsbesichtigung gem. § 17 Abs. 2 HwO. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen habe ausschließlich und ausdrücklich dem Zweck gedient die Beklagte in die Lage zu versetzen, die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen notwendigen Informationen einzuholen zu können. Die Beklagte sei schließlich auch zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle bzw. Führung des Verzeichnisses zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe gesetzlich verpflichtet. Es sei auch nicht zwingend so, dass die von dem Kläger ausgeübte Verputzertätigkeit industrieller Natur sei. Vielmehr könne es sich dabei auch um eine Teiltätigkeit aus dem Maurer- und Betonbauer-, dem Maler- sowie dem Stuckateurhandwerk handeln. Des Weiteren bezieht sich die Beklagte auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und Frankfurt am Main, in denen das Auskunftsrecht der Handwerkskammern in vergleichbaren Fällen bestätigt worden sei.

Das Verfahren ist mit Beschluss des Berichterstatters vom 13.02.2008 bis zur Erledigung des beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftsnummer 7 UZ 1588/07 anhängigen Rechtsstreits - dem Berufungszulassungsverfahren zu dem genannten Ausnahmebewilligungsverfahren des Klägers, Az: 9 E 1924/05 - gem. § 94 VwGO ausgesetzt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2008 - Az: 9 E 582/08 -verworfen worden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des erkennenden Gerichts vom 24.04.2007 ist mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.04,2008 abgelehnt worden.

Beigezogen worden ist ein Heft einschlägiger Behördenakten der Beklagten sowie das Parallelverfahren selber Parteistellung, Az: 9 E 1924/05 (3 Bände nebst der dort beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt).

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Über die Klage konnte der Einzelrichter entscheiden, dem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 21.07.2009 nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben und als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte ihr Schreiben vom 23.03.2006 an den Kläger nicht lediglich informatorischen Charakter. Auch kann keine Rede davon sein, dass dem Kläger die Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die Beklagte freigestellt werden sollte. Selbst wenn es der Beklagten hier am inneren Willen gefehlt haben sollte mit dem Schreiben vom 23.03.2006 einen Verwaltungsakt zu erlassen, so kommt es doch maßgeblich auf den objektiven Erklärungswert dieses Auskunftsersuchens an, d.h., wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung u.s.w. und aller sonstiger ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog § 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar Rdnr. 18 zu § 35 m.w.N.). Für eine solche am Empfängerhorizont vorzunehmende Auslegung fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Klägers zur Erteilung der Auskunft nach § 17 HWO, der Fristsetzung und dem Hinweis auf eine mögliche Geldbuße bis zu 1.000 EUR im Falle der Verweigerung der Auskunft das ersuchen sich äußerlich als eine verpflichtende Regelung und somit als ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellte (vgl. für die Einordnung des Auskunftsverlangens als Verwaltungsakt auch Schmitz in Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung § 17 Rdnr. 17). Hiergegen durfte der Kläger sich gem. §§ 68, 69 und 42 VwGO zulässiger Weise mit Widerspruch und Anfechtungsklage wenden (vgl. VG Hannover, Urt. v. 04.07.2008 - 11 A 4598/07 -‚ GewArch 2008, S. 408 [409 m.N.]).

Die Klage ist auch begründet. Das Auskunftsersuchen der Beklagten vorn 23.03.2006 und der hierauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 HWO sind die in die Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden verpflichtet der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen.

Gegen ein auf diese Vorschrift gestütztes Auskunftsverlangen der Beklagten, bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn ein mit der Auskunftspflicht verbundener Eingriff in die Freiheitsgrundrechte wäre angesichts dessen, dass die Auskunftspflicht den Gewerbetreibenden nur geringfügig belastet und der damit verfolgte Zweck, der Handwerkskammer die Erfüllung der, ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen sich als legitim erweist, als verhältnismäßig anzusehen (Hess, VGH, Beschl. v. 17.09.2008 - 9 A 1434/082 -‚ GewArch 2009, S. 247 [248]). Allerdings verbieten es die betroffenen Grundrechte des Gewerbetreibenden auf Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, diese Ermächtigungsnorm über ihren Wortlaut hinaus als allgemeine Generalklausel für die Handwerkskammern zur "allgemeinen Wahrung von Recht und Ordnung" auszulegen. Dem Wortlaut entsprechend darf die "Prüfung der Eintragungsvoraussatzungen" daher bei "einzutragenden Gewerbetreibenden" nur unter der Fragestellung erfolgen, ob ein Gewerbetreibender durch die Handwerkskammer tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Steht dagegen von vornherein unzweifelhaft fest, dass dies nicht der Fall ist, weil der Gewerbetreibende etwa die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nicht erfüllt und auch eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b oder eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 HWO nicht in Betracht kommt, so bedarf es keiner weiteren Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen (BVerfG [3. Kammer des 1. Senats], Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -, GewArch 2007, 8. 206 [208]; VG Hannover, Urt. v. 04.07.2008 - 11 A 4598/07 -‚ GewArch 2008, 5. 409).

Nach diesen Maßgaben konnte die Beklagte hier kein nach § 17 Abs. 1 S. 1 HWO zulässiges Auskunftsverlangen gegenüber dem Kläger geltend machen. Denn anders etwa als in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des erkennenden Gerichts (Urt. v. 27.08.2008 - 9 E 1400/07[1]) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 07.05.2008 - 5 E 3992/07[3]) bzw. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 17.09.2008 - 9 A 1434/08.Z-, a.a.O.) liegt im hierzu entscheidenden Fall keine offene Situation vor, die eine Eintragung des Klägers zumindest als möglich erscheinen lässt. In dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Hess. VGH, Beschl. v. 17.09.2008 - 9 A 1434/08.Z -‚ a.a.O.), d.h. zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 stand für die Beklagte aufgrund des zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahrens (Az: 9 .E 1924/05) über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HWQ für den Kläger zur selbständigen Ausübung des Maler-, Lackierer- und Stuckateurhandwerks fest, dass die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorlagen. Aus den genannten Verfahren waren ihr Art und Umfang des Betriebs des Klägers, die Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen sowie die fehlenden handwerklichen Prüfungen des Betriebsinhabers und das Fehlen eines Betriebsleiters bekannt. Soweit ersichtlich hat der Kläger auch in dem Abgrenzungsverfahren keine Angaben gemacht, die die Beklagte hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen zu einer für den Kläger günstigeren Annahme hätten verleiten können. Das Geltendmachen eines Auskunftsverlangens nach § 17 Abs. 1 S. 1 HWO zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen war daher nicht erforderlich, mithin unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig.

Auch soweit die Beklagte ihr Auskunftsverlangen nunmehr noch ergänzend auf § 20 i.V.m, § 17 Abs. 1 HWO stützt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist gem. § 19 HWO die Handwerkskammer verpflichtet ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt 2 zur Handwerksordnung, mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. Nach § 20 HWO findet § 17 auf solche zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe entsprechend Anwendung Soweit man in dem Umstand, dass die Beklagte nunmehr im Klageverfahren ihr Auskunftsverlangen ergänzend auf diese Vorschrift stützt ein zulässiges "Nachschieben von Gründen" sieht (in diesem Sinne: VG Frankfurt, Urt. v. 07.05.2008 - 5 E 3992/07[3]), so ergibt sich hieraus für die Beklagte nichts Günstigeres. Denn auch in diesem Fall beschränkt sich das Auskunftsverlangen der Beklagten auf die in § 17 Abs. 1 S. 1 HWO umrissenen Gegenstände Wie aber bereits ausgeführt, ist die Beklagte hierüber so hinreichend unterrichtet, dass das geltend gemachte Auskunftsverlangen zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen nicht mehr erforderlich war.

Die angegriffenen Bescheide waren daher aufzuheben

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war hier gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren in der Regel dann, wenn die Zuziehung aus der Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte, um seine Rechte gegenüber dem öffentlichen Rechtsträger ausreichend. zu wahren (Hess. VGH, Beschl. v. 20.12.1995 - 11 UE 3449/95 -‚ NVwZ-RR 1996, S. 615; Beschl. v. 30.08.1988 - 4 UE 2766/86). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen das Auskunftsverlangen der Beklagten von einem Laien nicht ohne Weiteres zu beurteilen waren und der Kläger durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hoffen durfte ein Klageverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i.V.m, § 708 Nr. 11,711 ZPO

Rechtsmittelbelehrung

...

Weitere Informationen


http://www.buhev.de/

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


Startseite | Aktuelles | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum