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Meisterzwang ist verfassungswidrig, Regelungszweck des Meisterzwang, Meisterzwang verlangt ein Übermaß, Meisterzwang ist unbestimmt, Meisterzwang diskriminiert im Inland erworbene Erfahrungen, Meisterzwang Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Zitat aus dem Gesetzentwurf zur Änderung der Handwerksordnung 1998

Drucksache 13/9388

2. Eckwerte für eine grundlegende Reform der Anlage A

Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages und der vom Ausschuß für Wirtschaft aufgestellten Orientierungen hat eine Koalitionsarbeitsgruppe die nachfolgenden Eckwerte für eine Reform der Anlage A erarbeitet, die bei der Prüfung zugrunde gelegt worden sind, ob und bei welchen Handwerken Änderungsbedarf besteht: Die Eckwerte beschreiben im einzelnen die Ziele der Überarbeitung der Anlage A. Sie haben folgenden Wortlaut:

(1) Durch eine Überarbeitung der Anlage A zur Handwerksordnung (Liste der Handwerke) sollen im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft des Binnenmarktes der EU- und EWR-Staaten sowie weiterer Entwicklungen der Märkte in Europa die Struktur der Handwerksberufe verbessert, die Flexibilität der Handwerker im Markt weiter erhöht und der große Befähigungsnachweis gestärkt werden. Es sollen im Interesse der Handwerker, ihrer Arbeitskräfte und der Kunden - soweit möglich - Handwerke mit einem breiten Leistungsangebot "aus einer Hand" geschaffen werden, aber auch solche mit einem spezialisierten oder ggf. mit einem neuen Leistungsangebot. Durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sollen zugleich Impulse zur Sicherung der Beschäftigung und Ausbildung geschaffen und die Attraktivität handwerklicher Existenzgründungen erhöht werden. Im Interesse dieser Zielsetzungen sollen inzwischen nicht mehr notwendige Regulierungen, die sich aus der Anlage A ergeben, abgebaut und nur notwendige neue Regulierungen vorgenommen werden.

(2) Es wird davon ausgegangen, daß grundsätzlich an der bestehenden Zuordnung von Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben zur Handwerkskammer und der übrigen gewerblichen Unternehmen zur Industrie- und Handelskammer sowie an der bestehenden Abgrenzung von Handwerken gegenüber nichthandwerklichen Gewerben nach Maßgabe des § 1 HwO in seiner geltenden Fassung festgehalten wird.

(3) Der Zuschnitt der Handwerke erfolgt nach den Erfordernissen einer erfolgversprechenden wirtschaftlichen Betätigung der einzelnen Handwerke. Berufsbildungspolitische, traditionelle, kulturelle und regionale Aspekte sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(4) Es werden die Handwerke daraufhin überprüft, ob und ggf. welche/welcher der nachfolgenden Ansatzpunkte für Strukturänderungen im Einzelfall sachgerecht sind. Für die Überarbeitung der Handwerksberufe gilt u. a.:
Die Handwerke werden möglichst so angelegt, daß im Interesse der Kunden und im Interesse der handwerklichen Unternehmen vermehrt "Leistungen aus einer Hand" ermöglicht werden. Der Verbesserung des handwerklichen Leistungsangebots ist hohe Bedeutung beizumessen. Die Handwerke werden nach Möglichkeit so zugeschnitten, daß der Handwerker sich aus einem breiten Beruf heraus spezialisieren und an die wirtschaftliche Entwicklung anpassen kann. Der Verwendung bestimmter Materialien und Anwendung bestimmter Techniken kommt geringere Bedeutung zu. Überschneidungen wesentlicher Tätigkeiten der Handwerksberufe sollen entsprechend den Bedürfnissen (im Interesse der Kunden und Handwerker) und Möglichkeiten zugelassen werden. Soweit Überschneidungen in wesentlichen Tätigkeiten und/oder wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten eine Zusammenlegung nicht rechtfertigen, sollten "Verwandtschaften" (auch einseitige und Verwandtschaften in Teiltätigkeiten) von Handwerken geschaffen werden.

(5) Die Ausbildungsdauer wird nicht verlängert. Im Rahmen des dualen Ausbildungssystems ist der praktischen Ausbildung in den Betrieben größere Bedeutung beizumessen. Der Umfang des Ausbildungsstoffes wird überprüft und soweit erforderlich gestrafft.

(6) In breiten Handwerken kann in der Ausbildung und/oder Meisterprüfung eine Schwerpunktbildung (bei Ausbildungsordnungen und/oder Meisterprüfungsverordnungen) zugelassen werden. Soweit in einzelnen Handwerken Schwerpunkte in der Meisterprüfung zugelassen werden, sind für die anderen Bereiche außerhalb des Schwerpunktes die wesentlichen Grundkenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser handwerklichen Tätigkeiten ermöglichen. Sofern wegen der "Breite" des Handwerks und deshalb des Umfangs des zu vermittelnden Stoffes die Ausbildung in diesem Handwerk nicht gewährleistet werden kann, sollten innerhalb eines Handwerks mehrere Ausbildungsberufe vorgesehen werden. Dabei ist darauf zu achten, daß im Hinblick auf das duale Ausbildungssystem die Ausbildung im wesentlichen in den Handwerksbetrieben erfolgen kann.

(7) Handwerke, die aus der Anlage A herausfallen würden, sollten mit anderen Handwerken zusammengefaßt oder ggf. in die Anlage B übernommen werden.

(8) Soweit mehrere bestehende Handwerke zusammengefaßt werden, können traditionelle Bezeichnungen erhalten bleiben ("Und"-Bezeichnungen, Klammerzusätze).

(9) Voraussetzung für die Zugehörigkeit eines Gewerbes zur Anlage A ist entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben:
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (GewArch 61, 157) muß der für die betreffende Tätigkeit geforderte große Befähigungsnachweis einen Beitrag zur Sicherung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten (a). Weitere Voraussetzung ist, daß einfachere Möglichkeiten zur Sicherung dieses besonders wichtigen Gemeinschaftsguts nicht bestehen, nicht geschaffen werden können oder zu seiner Sicherung nicht ausreichen (b). Die Frage, ob ein Gewerbe in der Anlage A verbleiben kann oder zu streichen ist, ist danach zu entscheiden,
- ob bei dem betreffenden Gewerbe die Voraussetzungen der Buchstaben a und b erfüllt sind,
- ob das betreffende Gewerbe in den letzten Jahren im Hinblick auf seine Ausbildungsleistung (Zahl der Auszubildenden, Gesellen- und Meisterprüfungen), die Entwicklung der Betriebszahlen und die Zahl der Beschäftigten, die Markt- und Ausbildungschancen und das Verhältnis der handwerklichen zu den nichthandwerklichen Umsätzen vergleichsweise wenig zu den durch den großen Befähigungsnachweis geschützten Gemeinschaftsgütern beigetragen hat.
Die betreffenden Gewerbe können als "handwerksähnliche Gewerbe" in die Anlage B aufgenommen werden, sofern die betreffende Tätigkeit handwerksmäßig und nicht generell in industrieller Fertigungsweise oder als nichthandwerksmäßige Dienstleistung ausgeübt wird.
Diese Grundsätze sind auch bei einer Zusammenlegung von Gewerben der Anlage A zu beachten.

(10) Bei etwaigen Vorschlägen zur Schaffung neuer Handwerke und/oder neuer Vorbehaltsbereiche für bestehende Handwerke ist Voraussetzung, daß die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Grundsätze der Nummer 9 erfüllt sind. Ferner sind die in Nummer 4 dargestellten Grundsätze zu berücksichtigen.

(11) Gesichert werden muß, daß gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderungen der Anlage A die erforderlichen Übergangsregelungen und "Verwandtschafts-Regelungen" bezüglich der durch Änderungen der Anlage A betroffenen Gewerbe in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen Ausbildungsordnungen und Meisterprüfungsverordnungen muß eine Übergangsregelung vorgesehen werden.

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