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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Rechtsanwältin Hilke Böttcher: EuGH-Urteil verschärft Inländerdiskriminierung für deutsche Handwerker ohne Meisterbrief und höhlt Kammerzwang aus!

Der EuGH stärkt die Rechte der europäischen Dienstleister, die in Deutschland ihre handwerklichen Tätigkeiten anbieten und nicht nur vorübergehend hier arbeiten wollen. Dadurch wird die Situation für die deutschen Handwerker, die ohne Meisterbrief selbständig in Deutschland arbeiten wollen, verschärft.

Rechtsanwältin Hilke Böttcher teilt mit:

Der EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - Rechtssache C-215/01- festgestellt, dass ausländische Unternehmer ohne Eintragung in die Handwerksrolle in Deutschland Aufträge nicht nur vorübergehend ausüben dürfen. Für ausländische Unternehmen gibt es keine Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen! Eine Eintragungspflicht verstoße gegen EU-Recht (Dienstleisungsfreiheit).

Der Sachverhalt:

Es ging im Verfahren darum, dass ein deutscher Unternehmer (Stukkateurmeister, der durch Frau Rechtsanwältin Böttcher vertreten wurde) über mehrere Jahre (1994- 1997) hinweg häufig ein portugiesisches Unternehmen beauftragte, Verputzarbeiten für ihn zu übernehmen, ohne das dieses Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen war - was in Deutschland noch immer Voraussetzung für die selbständige Handwerkstätigkeit ist. Der deutsche Unternehmer erhielt von der Stadt Augsburg einen Bußgeldbescheid in nicht unerheblicher Höhe wegen angeblicher Beauftragung von Schwarzarbeit.

Dagegen wendet sich der Betroffene nun erfolgreich dagegen.

Der EuGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung zur weiten Auslegung der Dienstleistungsfreiheit.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass andere EU-Unternehmer Handwerksleistungen in Deutschland über einen langen Zeitraum ausüben dürfen, weil im EU-Recht nicht geregelt ist, ab welcher Dauer der Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen muss, damit der EU-Unternehmer in Deutschland eine Niederlassung betreibt.

Der EuGH bestätigt auch den Vortrag der Rechtsanwältin Hilke Böttcher in der mündlichen Verhandlung, dass für den Fall, dass ein EU-Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist, dies nicht mit Kosten oder Verzögerungen verbunden sein darf.

Dies ist ein schwerer Schlag für die Handwerkskammern in Deutschland, denn ein EU-Unternehmen musste bisher mit Eintragungskosten in die Handwerksrolle bis zu 800,00 € rechnen. Außerdem dauerte die Eintragung z.T. bis zu 3 Monate! Hier müssen die Handwerkskammern nun schnell reagieren und Abhilfe schaffen.

Dieses Urteil eröffnet auch einheimischen Gesellen nun zumindest leichtere Möglichkeiten, vom EU-Ausland aus ein Unternehmen (z.B. Limetid) zu gründen und rechtmäßig vom EU-Ausland aus in Deutschland zu arbeiten.

Dieses Urteil wird den Kammerzwang weiter aushöhlen, weil kein Kammerzwang für ausländische Unternehmen, die im Rahmen der Dienstleitungsfreiheit in Deutschland tätig werden, nicht besteht. Damit kann auch die Handwerkerpflichtversicherung umgangen werden.

Dies führt wiederum dazu, dass die Inländerdiskriminierung für deutsche Gesellen, die sich ohne Meisterbrief selbständig machen wollen, zugenommen hat. Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher hofft nun auf das Bundesverfassungsgericht, bei dem mittlerweile einige Verfassungsbeschwerden zur Inländerdiskriminierung anhängig sind. Möglicherweise wird dieses kurzfristig die Inländerdiskriminierung aufheben.

Luxemburg, den 11. Dezember 2003

Böttcher/Rechtsanwältin

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