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Handwerksnovelle 2004, Gesetzgebungsverfahren Handwerksnovelle 2004, Argumente gegen Meisterzwang, Probleme mit Behörden?

Verhandlungen im Vermittlungsausschuß zur kleinen Handwerksnovelle 2003

Vor dem Beginn der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss hatte der BUH einigen Mitglieder der Arbeitsgruppe für die Handwerksnovelle noch einmal Argumente für eine unveränderte Beibehaltung der Kleinen Novelle vorgetragen:

Sehr geehrter Herr xxx,

als Mitglied der Arbeitsgruppe Handwerksnovelle im Vermittlungsausschuß wenden wir uns an Sie.

Bei der "Kleinen Handwerksnovelle" ist offensichtlich unter anderem strittig:

1. bei welcher Kammer Unternehmen organisiert werden sollen, die einfache Tätigkeiten ausführen

2. ob und wenn ja, wie das Kumulieren von einfachen Tätigkeiten geregelt werden soll

Zu 1.

Die Handwerkskammern haben in der ganzen Diskussion um die Kleine Handwerksnovelle klar gemacht, daß sie diese gesetzliche Klarstellung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht wollen.

Die Handwerkskammern haben Unternehmer, die einfach Tätigkeiten ausführen als "Selbstständigenproletariat" diffamiert und sich damit als Interessenvertreter solcher Unternehmen disqualifiziert.

Bisher sind solche Unternehmen (z.B. Hausmeister-Services) eindeutig den IHK'en zugeordnet. Schon heute bieten Handelsunternehmen immer wieder einfache handwerkliche Dienstleistungen an. Diese Unternehmen sind wegen ihres Handels schon Mitglieder bei IHK'en. Warum sollen diese Unternehmen noch zusätzlich Mitglieder bei den HwK'en werden?

Schon heute bieten IHK'en eine bei handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen wichtige Hilfe für Unternehmer ohne Meisterbrief. z.B. die IHK-Lübeck und auch viele andere IHK'en bieten hier sehr umfangreiche Informationen und Hilfestellungen im Internet und bei persönlichen Beratungen.

Eine Zuordnung von Unternehmen die einfache Tätigkeiten ausführen zu den Handwerkskammern, würde das Entstehen solcher Unternehmen stark behindern und darüber hinaus schon bestehende Unternehmen, die bisher Mitglieder bei den IHK'en waren, unnötig umorganisieren.

Gerade die Gesellen, denen über Jahre die Selbständigkeit durch den Einfluß der Handwerkskammern verwehrt wurde, kann in Zukunft nicht zugemutet werden Zwangsmitglied bei dieser Organisation werden zu müssen, die sich massiv gegen das entstehen kleiner Unternehmen im Bereich der einfachen handwerklichen Tätigkeiten ausgesprochen hat. Die betroffenen Unternehmen können nicht erwarten, daß Ihre Interessen von einer Institution vertreten wird, die gerade diese Art von Unternehmen nicht wünscht.

Aus Sicht des Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker würde die Zuordnung von Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, zu den Handwerkskammern, klar dem Bestreben entgegen laufen, einfache handwerkliche Tätigkeiten dem Meisterzwang tatsächlich zu entziehen. Die geplante Änderung des § 16 HwO aus der Großen Handwerksnovelle mit der Beteiligung von IHK und HwK bei Gewerbeuntersagungen und der Schiedsstelle würde ins leere Laufen, wenn nicht die IHK'en ein eigenes Interesse haben, daß Tätigkeiten als nicht unter einen Vorbehaltsbereich eines Handwerks fallend eingestuft werden. Gerade auf diese Einigungsstelle werden wir aber vom BMWA seit geraumer Zeit bei Abgrenzungsfragen wie z.B. den Gips- Spritz-Putzarbeiten oder dem Blockhausbau verwiesen. Selbst bei ganz konkret gestellten Fragen bekommen Unternehmen bisher von keiner staatlichen Stelle Auskunft, was sie dürfen und was nicht.

Schon die bisherige Erfahrung der Unternehmen der handwerksähnlichen Gewerbe zeigt, daß die Handwerkskammern deren Interessen nicht vertreten. Deswegen muß davon ausgegangen werden, daß die Handwerkskammern auch die Interessen von Unternehmen aus dem Bereich der einfachen handwerklichen Tätigkeiten nicht vertreten werden.

Daß die Unternehmen der handwerksähnlichen Gewerbe sich von den Handwerkskammern nicht richtig vertreten fühlen zeigt eindeutig die Studie "Struktur und Bedeutung des handwerksähnlichen Gewerbes in Deutschland" vom Deutschen Handwerksinstitut beim Seminar für Handwerkswesen an der Universität Göttingen (Göttinger Handwerkswirtschaftliche Arbeitshefte 38, 1998). Dort heißt es unter anderem:

"Eine Integration der handwerksähnlichen Gewerbe in die Handwerksorganisationen ist bislang noch nicht einmal ansatzweise gelungen. Auf der Ebene von Innungen und Kreishandwerkerschaften ist eine stärkere Einbindung des handwerksähnlichen Gewerbes auch künftig wohl nur schwer zu erreichen. Dies hängt jedoch nicht nur mit dem mangelnden Interesse von Seiten handwerksähnlichen Betriebe zusammen. Solange viele der handwerksähnlichen Betriebe ohnehin dem Verdacht ausgesetzt sind, ganz gezielt in Bereiche einzudringen, die nach geltendem Recht dem Vollhandwerk vorbehalten sind, stehen die Zeichen auf lokaler Ebene mehr auf Konfrontation als auf Integration. ..."

Anders wir es auch mit Unternehmen aus dem Bereich der einfachen Tätigkeiten nicht werden.

Falls trotzdem in einzelnen Fällen es für Unternehmen als wünschenswert erscheint Mitglied bei einer HwK zu werden, etwa weil schon bei Unternehmensgründung geplant ist den Meisterbrief zu erwerben und eine dann das Tätigkeitsspektrum auf ein Vollhandwerk auszuweiten, kann doch diesen Unternehmen von Anfang an freigestellt werden, bei welcher Vereinigung sie sich organisieren wollen.

Zu 2 - Kumulieren von Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören

Bisher war das Kumulieren von einfachen Tätigkeiten durch die Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.

Unternehmen, die bisher in diesem Bereich tätig sind (z. B. Hausmeister Services), leben ganz wesentlich davon, daß sie flexibel auf Kundenanforderungen eingehen und eine breites Spektrum von einfachen (und anderen nicht zum Kernbereich von Vollhandwerken gehörende) Tätigkeiten anbieten. Diesen Unternehmen würde durch eine Beschränkung des Kumulierens von solchen Tätigkeiten die Existenzgrundlage genommen.

Wenn das Kumulieren beschränkt würde, würde mit Sicherheit das Ziel verfehlt, in diesem Bereich neue Unternehmensgründungen zu erreichen.

Durch die Kleine Handwerksnovelle wird die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen umgesetzt. Diese Rechtsprechung wurde als Versuch entwickelt die Einschränkung der - grundsätzlich freien - Berufsausübung durch den Meisterzwang verfassungskonform auszulegen. Weitere Einschränkungen als die in der in Rechtsprechung entwickelten - also jegliche Einschränkung der Kumulierung von einfachen Tätigkeiten wäre ein Übermaß, welches verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Herr xxx, wir bitten Sie, bei den Verhandlungen über die Kleine Handwerksnovelle eine Zuordnung der "nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehörenden Tätigkeiten" zu den IHK'en durchzusetzen.

Weiter bitten wir Sie keine Beschränkung der Kumulierung von einfachen Tätigkeiten einzuführen.

Abschließend möchten wir Sie darauf Aufmerksam machen, daß die EU plant, den Marktzugang für Unternehmen aus anderen EU-Staaten zu erleichtern. Lediglich die Einhaltung von Mindestlöhnen und Sozialvorschriften im dem Land, in dem Tätigkeiten ausgeführt werden, sollen noch verlangt werden. Dies wird die Inländerdiskriminierung weiter deutlich verschärfen (siehe Focus-Bericht in der Anlage).

Mit freundlichen Grüßen

Resultat

Immerhin hat die Koalition verhindert, daß ein vollständiges Kumulationsverbot beschlossen wurde. Dies hatten ursprünglich sogar dei SPD-Regierten Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gefordert.

Die Kumulationsbeschränkung wurde jeweils nur für ein Handwerk eingeführt, so daß einfache Tätigkeiten aus unterschiedlichen Handwerken sehr wohl ausgeführt werden dürfe. Z.B. eine Hausmeister-Service darf etwa Raufasertapete tapezieren und anschließend überstreichen, Schlösser reparieren oder auch einfache Elektroinstallationen verrichten. Diese Tätigkeiten gehören zu unterschiedlichen Handwerken und dürfen deswegen auf alle Fälle ohne Verstoß gegen die Kumulierungsbeschränkung ausgeführt werden.

Die Rechtsprechung wird zeigen müssen, ob die Kumulierungsbeschränkung überhaupt mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der freien Berufsausübung vereinbar ist.

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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