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Amtsgericht Celle zu Anforderungen an eine handwerksrechtlichen Bußgeldbescheid

Amtsgericht Celle: 2 OWi 403 Js 361 9102 - 265/02 vom 01.02.2004

Beschluss

in der Bußgeldsache
gegen xxx
wegen
Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Das Bußgeldverfahren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Celle vom 21.11.2001 (Az.: 1 0/722.38-53/98) fristgerecht Einspruch eingelegt. Da weder er noch die Staatsanwaltschaft dem schriftlichen Verfahren widersprochen haben, ist im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG zu entscheiden.

In dem erwähnten Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zur Last gelebt, er habe "ab dem 08.02.1995 bis 02.11.1998 im und außerhalb des Landkreises Celle auf verschiedenen Baustellen in erheblichem Umfang Dienst- und Werkleistungen als wesentliche Tätigkeit des Maurer- und Betonbauer- bzw. des Straßenbauerhandwerks und somit das Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig erbracht, ohne hiermit in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Zur Ausübung der vorgenannten handwerklichen, selbständigen Tätigkeit sei er nicht befugt gewesen. Er habe damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Bekämpfung ordnungswidrig gehandelt".

Dieser Bußgeldbescheid genügt nicht den gemäß § 66 OWiG zu stellenden Anforderungen und bietet keine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung. Die Leistungen, die der Betroffene erbracht haben soll, sind nicht konkret bezeichnet. Es wird lediglich mitgeteilt, dass es sich um vollhandwerkliche Tätigkeiten des M aurer, Beton und Straßenbauerhandwerks handeln soll, die in der Zeit vom 08.02.1995 bis 02.11.1998 in erheblichem Umfang erbracht worden seien. Dabei lässt der Bußgeldbescheid nicht nur das konkrete Handwerk, sondern auch offen, ob es sich um Dienst- oder Werkleistungen oder beides gehandelt habe. Insbesondere aber werden die erbrachten Leistungen vom Tatsächlichen her nicht näher bezeichnet. Es fehlen konkrete Angaben zum Bauvorhaben oder sonst zu den einzelnen Gewerken nach Zeit, Ort, Bauherr / Auftraggeber konkreter Tätigkeit und Leistungsumfang. Unklar ist auch, ob ein oder mehrere einzelne Verstöße vorliegen sollen, d. h. ob Leistungen aufgrund einer einzelnen oder aufgrund mehrerer Auftragserteilungen in Rede stehen. Grundsätzlich muss nämlich von einzelnen, selbständigen Verstößen bei jeder Auftragserteilung ausgegangen werden, soweit nicht die einzelnen Aufträge durch besondere Umstände miteinander verbunden sind oder sich zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt zusammenfassen lassen (vlg. OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2003 - 222 Ss 42/03 - OWi). Es fehlt damit an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Das Verfahren ist daher wegen Vorlegens eines Verfahrenshindernisses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 3 Ziff. 1 StPO.

Celle, den 01.02.2004
Das Amtsgericht
Grunwald, Richter am Amtsgericht

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