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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Oberlandesgericht Celle - Beschluss 222 Ss 130/05 (OWi) vom 26. August 2005

Abschrift

Beschluss

In der Bußgeldsache

XXX
gegen
XXX
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 10. Februar 2005 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht Wodtke, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Ullrich und den Richter am Oberlandesgericht Rosenow am 26. August 2005 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuner Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu einer Geldbuße von 9.500 € verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Betroffene im Zeitraum vom Mai 2000 bis Oktober 2002 im Umfang von 69.941,23 € netto diverse handwerkliche Tätigkeiten aus den Bereichen des Tischler-, Zimmerer-, Glaser-, Maurer-, Betonbauer- und Dachdeckerhandwerks erbracht, wobei entsprechende Eintragungen In der Handwerksrolle nicht vorlagen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Stellungnahme vom 16. August 2005 u. a. ausgeführt:

Dem tritt der Senat bei.


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