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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Gerichtsentscheidung zur Bewertung einer Meisterprüfung

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

(Abschrift)

In der Verwaltungsstreitsaches
- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt Walter Ratzke,
Bahnhofstr. 7, 92507 Nabburg,

gegen
Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Mittelfranken,
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

Az.: 240-2/00/00339

- Beklagter-

wegen

Prüfungs- und Versetzungsrechts
hier: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch.

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Voigt
den Richter am Verwaltungsgericht Rauch
den Richter am Verwaltungsgericht Deininger

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Juni 2002

folgendes

Urteil:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2000 wird hinsichtlich des Nichtbestehens der Meisterprüfungsarbeit aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Meisterprüfungsarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
  4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Verfahrenskosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vors her Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger unterzog sich im Sommer 1999 der Meisterprüfung im Schreiner-Handwerk.

Mit Bescheid vom 30. September 1999 teilte die Handwerkskammer für Mittelfranken dem Kläger mit, er habe im praktischen Teil, bestehend aus dem Meisterstück sowie der Arbeitsprobe jeweils die Note 4,80 (mangelhaft) erzielt und somit die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

Das schriftliche Protokoll bezüglich der Bewertung des Meisterstücks enthält folgende Eintragungen:

Position 1: (Idee) Idee und Kreativität in Ordnung. Schwierigkeitsgrad durchschnittlich. Bewältigung des gewählten Schwierigkeitsgrades nicht ausreichend.

Position 2: (AV) Zeichnung: Schraffuren - Linienstärken nicht nach DIN.

Position 3: (AV) Kalkulation: Unveränderte Übernahme von Massivholz, Kleinmaterial, Beschlägen und sonstigem Material entspricht, insbesondere bei Massivholz- nicht der Realität. Vorkalkulation unzureichend, da ein Verlust von 3.381,-- DM durch zu gering geschätzte Ausführungszeit (=entgangener Gewinn + Verlust) entsteht.

Position 4: (Maße) Kleine Maßdifferenzen.

Position 5: (Material) Holzauswahl in verschiedenen Bereichen unzureichend. Holzverleimungen fein auf grobjährig (hell, dunkel). Unterschiedliche Färbungen der Türfriese. In verschiedenen Bereichen schwarze Äste und Einschlüsse.

Position 6: (Konstruktion) Unterschiedliche Größe und Schrägen der Zinkeneinteilung. Glasböden nicht fixiert, daher seitliche Beschädigungen durch Metall möglich. Schrauben der Glasleisten drücken Rahmenhölzer auf.

Position 7: (Verarbeitung) Glasleiste linke Tür oben rechts Gehrung verschoben. Schubböden haben, zu den Hinterstücken und teilweise Vorderstücken Luft - stark abgeschrägt, Filze unsauber ausgefräst, Vorschneidespuren deutlich sichtbar. Binderfalsch eingelassen und ausgeflickt. Verleimfuge an linker Tür oben offen. Rückwand zum Korpus bis 2 mm Luft. Fugen im Rückwandbereich ausgekittet.

Position 8: (Anschlag) Türe steht unterschiedlich über. Türluft unterschiedlich. Bänder unsauber eingelassen und schlampig verschraubt. Schubkästen generell zu viel Luft. Schließbleche unsauber eingelassen, ausgekittet. Schlitzschrauben stehen in alle Richtungen. Kantenriegel oben zu locker.

Position 9: (Oberfläche) Generell Oberfläche für Meisterstück untauglich. Teilweise matt und glänzend. Pinselstriche deutlich sichtbar. Fingerabdrücke. Oberfläche klebrig. Sockel und Kranzbereich-Oberfläche unfertiger Eindruck.

Position 10: (Präsentation) Deckelplatten Hinterkante sägerau. Zinken ausgekittet. Griffausfräsungen unsauber, ausgekittet. Schubdoppel vorne schwarz und dreckig. Querschleifer am gesamten Stück vorhanden. Fugen am oberen Deckel offen. Kitt und Leimreste.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch.

Mit Schreiben vom 20. April 2000 hob die Handwerkskammer für Mittelfranken den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Zuständigkeit wieder auf.

Der Meisterprüfungsausschuss für das Schreiner-Handwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss) teilte dem Kläger mit Bescheid vom 20. April 2000 mit, er habe den praktischen Teil der Meisterprüfung im Schreiner-Handwerk nicht bestanden.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger über seine Bevollmächtigten wiederum Widerspruch einlegen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen folgende Bewertungsrügen erhoben:

Der Kläger habe zu Unrecht für die Proportionen des Meisterstücks nur 9,6 von 15 Punkten erhalten, obwohl es sich bei dem innovativen, inzwischen beim Deutschen Patentamt geschmacksmusterrechtlich geschützten Meisterstück um eine japanische Vitrine handle. Die asiatischen Maßverhältnisse betragen 2 : 1, d.h. 2 m hoch; 1 m breit und 50 cm tief. Die Sprossen seien bewusst mit dem Maßverhältnis 12/9 mm angefertigt worden, weil sonst bei nur 8 mm dicken Sprossen eine andere Sprosseneinteilung hätte gewählt werden müssen, Was im 0brigen auch nicht möglich gewesen wäre, da 8 durch 2 teilbar ist und die Zahl 4 in Japan den Tod bedeutet.

Auch der Schwierigkeitsgrad der Arbeit sei mit 3,3 von 5 Punkten unterbewertet. Es sei äußerst schwierig, fast schon ein Kunststück, 2 m lange Friese mit den Maßen 42/36 mm gerade zu belassen.

Zeichnung und AV/Kalkulation seien mit 2 von 5 Punkten ebenfalls unterbewertet. In der Nachkalkulation sei mehr Plattenmaterial und Stunden angegeben als in der eigentlichen, womit feststehe, dass der Kläger das Prinzip der Nachkalkulation verstanden habe. Der Aufzählplan mit einem Umfang von ca. 250 Stunden habe 127 Positionen, die Nachkalkulation (Formblatt und EDV, Wochenlisten) einen Aufzählungsplan von ca. 295 Stunden mit ca. 130 Positionen enthalten. Es handle sich zudem um eine reine Unterstellung, es sei mehr Holz verbraucht worden, als in der Nachkalkulation angegeben.

Auch bei Material- und Holzauswahl liege mit 5,3 von 10 Punkten eine deutliche Unterbewertung vor. Das gewählte exotische chilenische Holz sei das beste Holz vom Holzhändler im "Holzzentrum in Cham/Oberpfalz" gewesen. Die bemängelten leichten unterschiedlichen Farbtöne seien dadurch bedingt, dass das Holz aus drei Schichten bestanden habe. Die kleinen kritisierten Äste seien irrelevant und minimal.

Die Bewertung der Konstruktion mit 5,3 von 10 Punkten sei ebenfalls zu rügen. Der Vorwurf, das Glas würde direkt auf den Metallringen liegen, sei unbegründet. Die Stellringe, auf denen das Glas aufliege, seien, wie auch aus der Zeichnung ersichtlich, mit PVC beschichtet, was bei der Bewertung offensichtlich übersehen worden sei und zumindest eine höhere Bewertung von 1 bis 2 Punkten rechtfertige. Die Schubkästen seien alle handverzinkt. Lediglich an zwei oder drei Stellen sei etwas Kitt verwendet worden, was jedoch keine solche schlechte Bewertung rechtfertigen könne. Mit Ausnahme des Klägers habe sich kein anderer Prüfungskandidat im Meisterkurs an so feine und lange Friese herangewagt - ganz zu schweigen von den 128 Feldern und den vielen Sprossen, so dass hinsichtlich des Faktors Zeit zu berücksichtigen sei, dass der Kläger ein sehr aufwändiges und ausgefallenes Möbelstück geschreinert habe.

Die mit 2 von 10 Punkten ebenfalls zu gering benotete Verarbeitung sei angesichts der verwendeten Materialien (Holz, Glas, Edelstahl, Schloss und Beleuchtung) deutlich zu gering bewertet. Das Meisterstück des Klägers sei ein voller Erfolg, sowohl für das Publikum in der LGA als auch "bei einer Zulieferfirma von Beschlägen, die das Stück auf einer Internet-Ausstellung veröffentlicht habe. Das Meisterstück sei auf der LGA-Ausstellung regelrecht bewundert worden. Dem Kläger sei von mehreren Personen, darunter einem ehemaligen Obermeister im Voraus zu dem gelungenen Stück gratuliert worden.

Nicht nachvollziehbar sei ferner die Bewertung des Anschlags mit 3,3 von 10 Punkten. Die Bänder und das entwickelte Schloss hätten 1.000,-- DM gekostet. Die Türen seien staubdicht, umlaufend überfälzt aufschlagend. Das inzwischen gebrauchsmustergeschützte offenliegende Schloss sei vom Prüfungsausschuss genehmigt worden und habe auf der Meisterstückausstellung Interesse geweckt, weil das Funktionieren der Mechanik zu sehen sei.

Auch hinsichtlich der Oberfläche liege mit 2 von 10 Punkten eine Unterbewertung vor. Die Oberfläche sei zweimal geölt und gewachst worden; die furnierten Flächen sogar dreimal. Die bemängelte Ungleichheit von glänzendem Massivholz und weniger glänzenden Furnierflächen sei leicht zu erklären: Im Hochsommer saugten die furnierten Flächen viel mehr Öl auf als Massivholz. Wenn das Furnier geglänzt hätte, wäre vermutlich ein Abzug wegen zu dickem Auftragen des Öls erfolgt. Die vom Prüfungsausschuss bemängelten "Fingerabdrücke" seien beim Transport des über 140 kg schweren Stückes entstanden. Außerdem habe am Tag der Anlieferung Publikumsverkehr geherrscht, welcher das Stück mit Händen und Füßen angefasst habe.

Die mit 2 von 10 Punkten außerordentlich gering bewertete Präsentation sei nicht korrekt. Die HWK-Presse habe sich als Erstes auf das Stück gestürzt. Die Vitrine sei der Magnet schlechthin gewesen.

Mit Bescheid vom 16. August 2000 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch des Klägers zurück.

Die Eintragung als Geschmacksmuster sichere entgegen der Auffassung des Klägers aus schließlich das Urheberrecht an einem gewerblichen Muster oder Modell. Gestalterische Gesichtspunkte würden dabei in keiner Weise geprüft, so dass sich aus dem Geschmacksmustergesetz keinerlei Rückschlüsse auf die handwerkliche oder ästhetische Qualität des angemeldeten Stückes ziehen ließen. Im Übrigen habe der Meisterprüfungsausschuss in seinem Bewertungsprotokoll auch festgehalten: "Idee und Kreativität in Ordnung", weshalb davon auszugehen sei, dass er für diesen Aspekt auch eine angemessene Punktzahl gegeben habe.

Der Hinweis auf die japanische Zahlenmystik, es seien 8 mm-Leisten nicht erlaubt, sei wenig nachvollziehbar. Der Kläger trage immerhin selbst vor, dass die Vitrine in der Höhe 16 Felder habe und diese mit 8 multipliziert 128 Felder ergäben. Die Höhe von 16 Feldern betrage somit 4 mal 4 Felder und würde quasi den "Tod im Quadrat" bedeuten; außerdem errechne sich die Zahl 128 aus 4 mal 4 mal 4 mal 2. Hätte der Kläger sich für eine Höhe von 15 Feldern entschieden, würden sich derartige Fragen nicht stellen. Abgesehen davon könne es auch nicht Aufgabe des Meisterprüfungsausschusses sein, sich im Zusammenhang mit der Bewertung mit japanischer Mythologie zu befassen.

Hinsichtlich der Holzauswahl müsse dem Kläger entgegengehalten werden, dass Schwierigkeiten bei der Beschaffung des von ihm gewählten Holzes für die Bewertung der Arbeit unbeachtlich seien. Der Kläger müsse sich auch fragen lassen, weshalb er ein chilenisches Exotenholz gewählt habe, wenn er in anderen Aspekten so großen Wert auf japanischen Stil lege.

Die vom Kläger immer wieder behauptete positive Resonanz beim Publikum könne das fachlich begründete Urteil der Prüfer nicht in Frage stellen.

Der Kläger erhob hiergegen fristgerecht Klage mit dem Antrag,

Zur Begründung wurde das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Gleichzeitig wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu gewähren.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. April 2000 beantragte der Kläger, die Klage dahingehend abzuändern, dass nicht die Handwerkskammer Mittelfranken, sondern der Freistaat Bayern als Beklagter anzusehen ist.

Der Bescheid vom 30. September 1999, gegen den sich die Anfechtungsklage richtet, sei vom Meisterprüfungsausschuss für das Schreiner-Handwerk unter Verwendung des Briefkopfs der Handwerkskammer Mittelfranken erlassen worden. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids mit Schreiben vom 20. April 2000 und Ersetzung durch einen inhaltsgleichen Bescheid seitens des Meisterprüfungsausschusses habe sich der Streitgegenstand nicht geändert. Das Gericht teilte in diesem Zusammenhang den Verfahrensbeteiligten mit, dass sich das Verfahren durch die Aufhebung des Bescheids vom 30. September 1999 und den Erlass eines inhaltsgleichen Bescheids seitens des Meisterprüfungsausschusses am 20. April 2000 nicht erledigt habe. Die Umstellung der Klage auf den Freistaat Bayern als Beklagten werde als zulässige, weil sachdienliche Klageänderung angesehen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2002 ordnete die Kammer die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins an, um Beweis zu erheben über die Beschaffenheit der Meisterprüfungsarbeit des . Klägers. Auf die Niederschrift dazu wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2002 ließ der Kläger ergänzend vortragen, im Prüfungsbericht fehlten die Angaben zu den konkreten Einstufungen. Der Umstand, dass für einen bestimmten Beurteilungsbereich. eine gewisse Anzahl von Maximalpunkten vergeben werden könne, dass in irgendeine Form in diesem Beurteilungsbereich die Leistung des Klägers kritisiert werde und dass dann, ohne weiteren Bezug und ohne jegliche Relation, eine bestimmte Punktzahl vergeben werde, entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Prüfungsbewertung. Es hätte vielmehr dargestellt werden müssen, mit welchen Leistungen welche Abstufungen bei den Punkten erreicht würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Meisterprüfungsausschusses für das Schreiner-Handwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss) vom 20. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung Von Mittelfranken vom 16. August 2000 sowie die Verpflichtung des Meisterprüfungsausschuss, die praktische Prüfung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Bei seiner Entscheidung über das Bestehen der Meisterprüfung handelte der Meisterprüfungsausschuss für das Schreiner-Handwerk in Erfüllung seiner Aufgaben nach §§ 46 ff. Handwerksordnung (HwO) als staatliche Prüfungsbehörde. Dass dem Freistaat Bayern die Aufgabenverantwortung für die Meisterprüfungsausschüsse zukommt, folgt daraus, dass diese nicht Behörden der Handwerkskammer, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, 2 HwO unmittelbare Landesbehörden sind. Der Freistaat Bayern ist deshalb unbeschadet der Unabhängigkeit der Ausschüsse auch für die korrekte Durchführung der Meisterprüfung verantwortlich, verfahrensrechtlich mithin passivlegitimiert.

Der Rahmen hinsichtlich der Anforderungen in der Meisterprüfung für das Schreiner-Handwerk ist in § 46 Abs. 2 HwO und der auf Grund § 45 HwO erlassenen Tischlermeister-Verordnung normiert. Danach ist durch die Meisterprüfung festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; der Prüfling hat in vier selbstständigen Prüfungsteilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk geläufigen Arbeiten meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen sachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. Gemäß § 50 Satz 2 HwO i.V.m. § 28 Abs. 5 Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer für Mittelfranken (MPO) müssen zum Bestehen der Meisterprüfung in jedem einzelnen der vier Teile im rechnerischen Durchschnitt ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sowie die für das Bestehen der einzelnen Prüfungsteile vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dies bedeutet für das vorliegende Klageverfahren, dass gemäß. § 2 Abs. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeister-Verordnung) für das Bestehen des praktischen Teils jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe erforderlich sind, ohne dass ein Notenausgleich zwischen diesen beiden Prüfungsteilen zulässig ist. Für dieses Grundprinzip des Verordnungsgebers dürfte nicht zuletzt das Gebot der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen ausschlaggebend sein, welches in besonderem Maße das Prüfungsverfahren und die äußere Form des Prüfungsgeschehens beeinflusst. Form und Verlauf der Prüfung müssen sich daran messen lassen, ob sie den Zweck erfüllen, die Leistungen und die Fähigkeiten des Prüflings auf geeignete Weise zu ermitteln und dabei die äußere Chancengleichheit wahren. Nachdem bei der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Möglichkeit der unerlaubten Hilfestellung durch Dritte potenziell nicht völlig ausgeschlossen werden kann, erscheint es nahe liegend, wenn vom Prüfling kumulativ der Nachweis ausreichender praktischer Leistungen unter Aufsicht verlangt wird.

In Ansehung dieser Prüfungsanforderungen erweist sich der ablehnende Bescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 20. April 2000 hinsichtlich der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit als rechtswidrig. Der Kläger hat für die von ihm gefertigte Meisterprüfungsarbeit insgesamt nur 44,66 Punkte erreicht und somit die für das Bestehen der Meisterprüfungsarbeit gemäß § 27 Abs. 1 MPO erforderlichen 50 Punkte verfehlt.

Die vom Kläger im Einzelnen erhobenen Bewertungsrügen erweisen sich zum Teil als stichhaltig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolle von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen (BVerfGE 84,34 ff.) unterliegt die fachliche Beurteilung einer Prüfung der gerichtlichen Kontrolle. Zutreffende und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden. Sofern die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unter schiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot bei Prüfungsentscheidungen. Eine willkürliche Fehlentscheidung ist danach bereits dann anzunehmen, wenn sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Andererseits verpflichtet die Untersuchungsmaxime des § 86 VwGO das Verwaltungsgericht nicht zur umfassenden Erforschung des gesamten Prüfungsgeschehens sowie zur Aufspürung verborgener Fehler; das Ausmaß gerichtlicher Entscheidungen bestimmt sich vielmehr insbesondere durch den klägerischen Sachvortrag. Es richtet sich danach, wie weit der Vortrag des Klägers in konkreter und substantiierter Form Indizien für Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel enthält.

Nach diesen Prämissen ist hier die Benotung der Meisterprüfungsarbeit zu beanstanden und eine Neubewertung vorzunehmen. Im Einzelnen gilt für die Rügen des Klägers gegen die Bewertungskriterien auf dem Bewertungsbogen für das Meisterstück Folgendes:

Nr. 1 (Idee):

Der Kläger hat hier von den drei Prüfern im Durchschnitt von 15 möglichen Punkten 9,66 Punkte erhalten. Wie die Beklagtenvertreter beim Augenscheintermin und in der mündlichen Verhandlung erläuterten, sei sowohl der erste Eindruck, die Idee, die Originalität des Stückes, aber auch der beabsichtigte und der bewältigte Schwierigkeitsgrad bewertet worden. Beim Kläger seien Punktabzüge wegen Zeitüberschreitung für die Erstellung des Meisterstücks zum Tragen gekommen. Der Kläger habe mit ca. 300 Stunden weit über dem üblicherweise zugrundegelegten Zeitbedarf von 160 Stunden gelegen.

Demgegenüber steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger bei Einreichung der Fertigungszeichnung bereits angegeben hatte, dass der Arbeitsaufwand etwa 250 Stunden betragen werde und der Meisterprüfungsausschuss dies auch so genehmigt hatte, weil er dem Projekt nicht im Wege stehen wollte. Hinsichtlich der Zeitangaben sei der Meisterprüfungsausschuss ausschließlich auf die Ehrlichkeit der Prüflinge angewiesen.

Diesen Feststellungen ist in prüfungsrechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass zwar zum einen gemäß § 20 Abs. 4 MPO i.V.m. § 2 Abs. 2 Tischlermeister-Verordnung die Meisterprüfungsarbeit so zu wählen ist, dass mit ihrer Herstellung keine mit dem Zweck der Meisterprüfung unvereinbaren Anforderungen und kein ungerechtfertigter Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind und die Anfertigung nicht länger als 20 Arbeitstage dauern soll. Weicht der Prüfungsausschuss andererseits von dieser Soll-Vorschrift ab (was ihm bei besonders anspruchsvollen Projekten durchaus zusteht) und genehmigt er eine Arbeit, die voraussichtlich 250 Stunden in Anspruch nehmen wird, so können keine Punktabzüge wegen Überschreitens des üblichen Zeitrahmens von 160 Stunden vorgenommen werden. Auch eine Überschreitung des angegebenen Zeitbedarfs von 250 Stunden um ca. 50 Stunden erscheint noch vergleichweise geringfügig und nicht geeignet, deutliche Punktabzüge zu begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine zwingende Prüfungsrechtsvorgabe handelt, sondern um eine Soll-Vorschrift, die im Kern nur den Prüfling vor überzogenen Anforderungen einzelner Prüfungsausschüsse schützen soll und die insbesondere auch besonders hervorragenden und zeitaufwändigen Einzelleistungen nicht im Wege stehen soll.

Entscheidungserheblich fällt zudem ins Gewicht, dass bei dem hier praktizierten Verfahren, die Meisterprüfungsarbeit nicht in Klausur anfertigen zu lassen, eine Kontrolle des tatsächlichen Zeitbedarfs nicht stattfindet.

Das Gebot, allen Prüflingen äußere Chancengleichheit zu gewähren, verlangt eine Formalisierung des Ablaufs der Prüfung nach feststehenden Regeln, soweit diese einer Reglementierung zugängig ist. Diese müssen sich am Sinn und Zweck der jeweiligen Prüfung daraufhin messen lassen, ob sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ziel der jeweiligen Leistungskontrolle stehen. Gerade bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Meisterprüfung sind einheitliche grundrechtliche Verfahrensgarantien unerlässlich. Solche Prüfungen greifen intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein, weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen werden kann. Vor allem die in Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundrechte erfordern, dass durch gezielte Verfahrensregelungen Grundrechtsverletzungen vorgebeugt wird, sie gebieten darüber hinaus eine faire Verfahrensführung, die Wahrung der Chancengleichheit und die Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Prüflinge. Vor allem der Grundsatz der (äußeren) Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hat wesentlichen Einfluss darauf, wie das Prüfungsverfahren zu gestalten und die Prüfung im Einzelnen durchzuführen ist. Grundsätzlich ist danach der Ablauf der Prüfung so einzurichten, dass die Prüflinge ihren Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen erbringen können. Dies bedeutet, dass alle Faktoren, welche in die Bewertung der Leistung einfließen, innerhalb des Personenkreises der Prüflinge in objektiver Hinsicht vergleichbar sein müssen. Diese Vergleichbarkeit bedingt ihrerseits wiederum eine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, den Ablauf der Prüfung so zu gestalten, dass missbräuchliches Verhalten einzelner Prüflinge, welches zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge führt, verhindert wird. Konsequenterweise ist es mithin im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, den tatsächlichen Zeitbedarf für die Anfertigung des Meisterstücks anhand der unkontrollierten Angaben der Prüfungsteilnehmer zu bewerten. Ansonsten würde der ehrliche Kandidat gegenüber demjenigen benachteiligt, der zu seinem Vorteil unwahre Angaben macht. Die Kammer verkennt nicht, dass gerade der Faktor Zeit bei einer Prüfung Aufschluss über die Leistungsfähigkeit der Prüflinge bietet. Um den tatsächlichen Zeitbedarf weiterhin bewerten zu können, wäre es aber unumgänglich - soll die Meisterprüfungsarbeit nicht in Klausur gefertigt werden -, entweder regelmäßige Kontrollen vor Ort durchzuführen oder einen einheitlichen Zeitrahmen zu setzen, wonach die Arbeit bis zu einem bestimmten Datum abzuliefern ist.

Die Bewertung des Meisterstücks des Klägers ist ferner fehlerhaft, soweit unter Position 1 der "bewältigte Schwierigkeitsgrad" und der Gesamteindruck der Arbeit zu Abzügen geführt haben. Der Begriff "bewältigter Schwierigkeitsgrad" kann in Ansehung des Bewertungsschemas des Meisterprüfungsausschusses nur als zusammenfassendes Synonym der Positionen 4 bis 10 verstanden werden, weshalb insoweit gegen den Grundsatz des Verbots der doppelten Bewertung ein- und desselben Fehlers ohne sachlichen Grund verstoßen wurde. Der "bewältigte Schwierigkeitsgrad" ist im Grunde nichts anderes, als die Summe einzelner fachlicher Fehler bzw. deren Nichtvorhandensein. Die typisch handwerklichen Mängel seiner Arbeit werden dem Kläger insbesondere bei den Positionen 5 bis 9 (Material, Konstruktion, Verarbeitung Anschlag und Oberfläche) vorgehalten, so dass es nicht gerechtfertigt ist zusätzlich bei der Position 1 Abzüge vorzunehmen. Zu beanstanden ist auch, dass der Gesamteindruck der Arbeit bei Position 1 ersichtlich eine Rolle gespielt hat. Das Prüfungsschema des Meisterprüfungsausschusses enthält unter Position 10 (Präsentation) ausdrücklich die Kriterien "Gesamteindruck" und "Sauberkeit der Arbeit", so dass Abstriche ausschließlich hier vorzunehmen waren. Dies gilt umsomehr, als festzustellen ist, dass für das Kriterium der Idee, Kreativität und Gestaltung ohnehin nur 15 von 100 möglichen Punkten vergeben werden können, so dass gerade Kandidaten mit besonders anspruchsvollen Meisterstücken bei der hier praktizierten Bewertungspraxis benachteiligt würden.

Position 3:

Der Meisterprüfungsausschuss wirft dem Kläger vor, die unveränderte Übernahme von Massivholz, Kleinmaterial, Beschlägen und sonstigem Material aus der Vorkalkulation in die Nachkalkulation entspreche nicht der Realität. Außerdem sei die Vorkalkulation unzureichend, weil ein Verlust von 3.381,-- DM durch zu gering geschätzte Ausführungszeit entstehe. In Ansehung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kalkulationsunterlagen ist diesen Feststellungen jedoch entgegenzuhalten, dass der Verlust des Klägers nur 577,28 DM beträgt. Nachdem im Übrigen die einzelnen Zahlenwerte für das zu beschaffende und das tatsächlich benötigte Material durch den Prüfungsausschuss konkret nicht verifiziert werden können und es wohl eher in diesem Punkt auf das allgemeine Verständnis des Kalkulationsschemas ankommt, erscheint insoweit eine Neubewertung angebracht, auch wenn die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar erläutert haben, dass identische Ansätze im Rahmender Vor- und Nachkalkulation nicht praxisgerecht sind.

Position 9:

Der Kläger rügt zu Recht, nur 2 von 10 möglichen Punkten erhalten zu haben. Insoweit bewegt sich insbesondere die Bewertung des dritten Prüfers mit 0 Punkten nicht mehr im Rahmen des allgemeinen Beurteilungsspielraums. Die Prüfer kritisieren, in ihrem Bewertungsprotokoll: "Generell Oberfläche für Meisterstück untauglich. Teilweise matt und glänzend. Pinselstriche deutlich sichtbar. Fingerabdrücke. Oberfläche klebrig. Sockel- und Kranzbereich-Oberfläche unfertiger Eindruck." Ausgehend von den Bewertungskriterien des Meisterprüfungsausschusses, wonach hier eine ganze Reihe von Arbeitsschritten wie vorbereitende Arbeiten, Schleifen-Beizen-Lackierung, Wachsen-Ölen zu bewerten waren, erscheint hier eine Bewertung mit 0 Punkten auf Grund des Eindrucks, den die Arbeit beim Augenscheinstermin hinterließ, keinesfalls gerechtfertigt. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die beanstandeten Oberflächenfehler auf Grund des Zeitablaufs im Einzelnen jetzt nicht mehr nachvollziehbar sind und auf die Feststellungen im Prüfungsprotokoll zurückgegriffen werden muss. Die Bewertung der Arbeit des Klägers bedeutet im Ergebnis jedoch, sie gleichzusetzen mit einem Meisterstück, welches überhaupt keine Oberflächenarbeiten aufweist. Die Bewertung wird im Übrigen auch nicht von der, Begründung im Protokoll getragen, auch wenn sich dort die Feststellung findet, dass die Oberfläche generell für ein Meisterstück untauglich sei. Nach der Rechtsprechung kann zwar eine als völlig unbrauchbare Leistung eingestufte Prüfungsarbeit in geringen Teilbereichen auch positive Ansätze enthalten. Der Prüfer muss in einem derartigen Fall aber verdeutlichen, aus welchen Gründen die brauchbaren Ansetze völlig entwertet werden und es sich deshalb im Gesamtergebnis um eine völlig unbrauchbare Leistung handelt. Hieran fehlt es im Vorliegenden Fall. Die Feststellung "generell Oberfläche für Meisterstück untauglich" könnte beispielsweise auch eine Benotung mit 4 Punkten tragen, weil nach dem Bewertungsschema gemäß § 27 MPO eine Leistung den Anforderungen bereits nicht mehr entspricht, wenn weniger als die Hälfte der zu vergebenden Punkte erzielt werden. Dafür, dass die Arbeit des Klägers nicht nur ungenügend, sondern insgesamt völlig unbrauchbar und einer völlig unfertigen, keine Oberflächenarbeiten aufweisenden Arbeit gleichzusetzen war, hätte es einer besonderen Begründung bedurft. Dies gilt umsomehr, als von den Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt wurde, es sei üblich, eventuelle Beschädigungen durch den Transport zum Prüfungsort, Fingerabdrücke etc, noch unmittelbar vor der Prüfung auszubessern, nachzuwachsen oder nachzuölen. Auch der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, die gravierenden Abzüge seien dadurch gerechtfertigt, dass ein Möbelstück, welches eine klebrige Oberfläche aufweise, beim Kunden nicht angeliefert werden könne und deshalb eigentlich unbrauchbar sei, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage zu führen. In der Praxis mag ein derartiger Umstand zu einer verzögerten Auslieferung führen, ohne dass allerdings sämtliche Oberflächenarbeiten völlig entwertet würden.

Da die beiden anderen Prüfer im Zusammenwirken mit dem dritten Prüfer ihre Note gebildet haben, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei einer anderen Notengebung durch diesen zu einer besseren Note gekommen wären, sind die Oberflächenarbeiten von allen drei Prüfern neu zu bewerten.

Demgegenüber erweisen sich die weiteren Rügen des Klägers gegen die Bewertung der Meisterprüfungsarbeit als sachlich nicht begründet. Das Gericht konnte sich insbesondere im Rahmen des Augenscheinstermins davon überzeugen, dass die beanstandeten handwerklichen Fehler - soweit entscheidungserheblich - auch heute noch nachvollziehbar sind. Im Hinblick auf die Benotung der Zeichnung räumte auch der Kläger eine unterschiedliche Linienstärke ein, welche daraus resultiert habe, dass er die Linien mit Hand gezeichnet und nicht mittels eines CAD-Systems erstellt habe. Fehlerhafte Bewertungen, insbesondere eine Verkennung des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Unbegründet ist ferner die Kritik an der Bewertung der Arbeitsprobe. Hier sind klägerseitig den Feststellungen des Meisterprüfungsausschusses im Wesentlichen nur unsubstantiierte Gegenbehauptungen gegenübergestellt worden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung resultieren für das Gericht hieraus nicht. Bereits im Widerspruchsbescheid wurde zutreffend darauf verwiesen, dass ein Prüfling nicht zu einem Anspruch auf eine bessere Benotung gelangen könne, wenn er mit den vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßen nicht zurechtkomme.

Insgesamt ist somit nur die Meisterprüfungsarbeit hinsichtlich der Positionen 1, 3 und 9 nach Möglichkeit durch dieselben Prüfer einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach von einem Prüfling nicht verlangt werden kann, die Prüfungsleistung neu zu erbringen, wenn der Fehler durch eine Neubewertung behoben werden kann. Materielle Rechts- bzw. Bewertungsfehler, die nicht auf formellen Bewertungsregeln, sondern auf einem inneren Bewertungsvorgang beruhen, können - sofern sie erheblich sind - durch eine Neubewertung korrigiert werden. Hierbei besteht der Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer. Eine Neubewertung setzt jedoch auch voraus, dass noch eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage vorhanden ist, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind. Die Frage, nach welchem Zeitablauf eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung entfällt, ist nicht nach rechtlichen Kriterien, sondern auf Grund einer Würdigung tatsächlicher Umstände zu beantworten. Nach Auffassung der Kammer ist die Prüfung erst dann zu wiederholen, wenn die Prüfungsleistung faktisch nicht mehr neu bewertet werden kann, weil das Prüfungsstück nicht mehr vorhanden oder in für die Bewertung relevanten Aspekten wesentlich verändert ist, beispielsweise, bei der fehlenden Rekonstruktionsmöglichkeit einer praktischen Prüfung für Köche oder aus dem Konditorhandwerk. Die streitgegenständliche Schreinermeisterprüfung ist jedoch mit einer derartigen Situation nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre es auch nicht gerechtfertigt, den Prüfling auch im Schreinerhandwerk stets auf eine Wiederholung der Prüfung zu verweisen, weil in anderen Handwerken die Prüfungsarbeit einer Neubewertung nicht mehr zugänglich ist. Dies wäre schon deshalb unbillig, weil gerade im Schreinerhandwerk die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mit einem besonders hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.

Zusammenfassend war daher der angefochtene Bescheid des Meisterprüfungsausschusses hinsichtlich der Bewertung des Meisterstücks aufzuheben. Obwohl für das Bestehen des praktischen Teils jeweils ausreichende Leistungen hinsichtlich des Meisterstücks und der Arbeitsprobe Voraussetzung sind, war trotz der klageabweisenden Entscheidung hinsichtlich der Arbeitsprobe die Klage nicht vollumfänglich abzuweisen, weil gemäß § 31 Abs. 3 MPO im Rahmen einer Wiederholungsprüfung ein Anspruch auf Befreiung von der Wiederholung bezüglich des Meisterstücks besteht, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

gez. Dr. Voigt, Rauch, Deininger

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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