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Petition gegen Hausdurchsuchungen wegen der Inanspruchnahme des Grundrechts auf freie Berufsausübung unter dem Vorwurf der angeblich unerlaubter Handwerksausübung

2002 hatte sich der BUH mit einer Petition an den Landtag von NRW gewandt mit der Bitte die Praxis der Hausdurchsuchungen zu überprüfen. Der Petitionsausschuss Danach kam zur Überzeugung, "dass das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) von den nordrhein-westfälischen Behörden beachtet wird".

Das Bundesverfassungsgericht 2007 drei Verfassungsbeschwerden gegen Durchsuchungen in NRW stattgegeben (zwölf in Deutschland insgesamt). Diese Anzahl zeigt, dass systematisch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt wird.

Die Antwort des Petitionsausschusses von 2002 zeigt, wie wenig man Parlamentariern trauen kann, wenn Sie sich über den Schutz von Grundrechten äußern. Insbesondere wenn im Rahmen der Online-Durchsuchung behauptet wird, dass diese ja nur nach richterlicher Prüfung erfolgen dürften, zeigen unsere Erfahrungen, dass eine solche richterliche Prüfung faktisch bestenfalls im Nachhinein stattfindet. Mit aus der Luft gegriffenen Vorwänden und absolut ungenügenden Begründungen wurden und werden tausende von Durchsuchungen bei Handwerkern ohne Meisterbrief durchgeführt.

Statt danach ein rechtsstaatliches Verfahren wegen einem Verstoß gegen den Meisterzwang durchzuführen haben die Behörden dann mit erheblichem Druck einen sofortigen Rechtsmittelverzicht für ein ungerechtfertigtes Bußgeld von den Betroffenen verlangt. Die Betroffenen standen in diesen Situationen regelmäßig vor der Frage, ob sie ein (Schutz-)Bußgeld akzeptieren, oder hinnehmen, dass die Behörde den Kundenstamm und damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage zerstören.

Die Petition von 2002

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen der Mitglieder des BUH aus NRW beschwere ich mich über die vielfach in NRW durchgeführten Hausdurchsuchungen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung und bitte, dafür zu sorgen, daß das hohe Gut der Unverletzlichkeit der Wohnung auch von der Verwaltung in NRW endlich überall geachtet wird.

Allein im Märkischen Kreis soll es ca. 20 Durchsuchungen pro Jahr wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung geben.

Zu diesem Themenkomplex hatte ich einen Schriftwechsel mit dem Wirtschaftsministerium von NRW. (Az. I C 3 - 2.43 - 01)

Nach diesem Schriftwechsel in Verbindung mit allem, was ich von Betroffene zu Hausdurchsuchungen (wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung) in NRW erzählt bekomme, fehlt mir der Glaube, daß die Ordnungsbehörden das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung als ein hohes Gut ansehen.

Mir scheint es hier nicht nur um einzelne Verfehlungen einzelner Sachbearbeiter zu gehen, sondern grundsätzlich kein ausreichender Respekt vor den Grundrechten - insbesondere Artikel 12, 13 und 103 (Berufsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und Bestimmtheit von Strafvorschriften) - der Bürger vorhanden zu sein. Auch das Bundesverfassungsgericht scheint bei den vielfach durchgeführten Durchsuchungen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung den Eindruck zu haben, daß die Verwaltung und die Fachgerichte ein grundsätzlich falsche Auffassung von der Tragweite verschiedener Grundrechte haben. Die Verfahren von mittlerweile mindestens sieben Verfassungsbeschwerden gegen Durchsuchungen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung wurden von dem Verfassungsgericht zusammengefaßt. Das Verfassungsgericht bearbeitet diese Verfahren nun durch den Senat und nicht mehr durch einen Kammer. Damit hat das Verfassungsgericht schon heute deutlich gemacht, daß es diesen Beschwerden eine grundsätzliche Bedeutung beimißt, und es sich also nicht nur um einzelne Verfehlungen einzelner Sachbearbeiter handelt!

Kreis Steinfurt

Sie kennen sicherlich die Hausdurchsuchung im Kreis Steinfurt, die vom ZDF gefilmt und dann in Frontal 21 am 14.04.02 gezeigt wurde.

Zunächst ist es ein Skandal, daß der Beamte des Kreises überhaupt ein Kamerateam als Begleitung bei einer Hausdurchsuchung zugelassen hat. Damit hat er gegen mehrere Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahren verstoßen. Die Durchsuchung hätte so erfolgen müssen, daß sie möglichst wenig belastend für den Beschuldigten gewesen wäre. Schon durch die Dreharbeiten war die Belastung höher als sie hätte sein müssen. Bei der Durchsuchung hätte niemand dabei sein dürfen, der nicht zur Durchführung dieser hoheitlichen Aufgabe berechtigt und notwendig gewesen war. Der Beamte hat mindestens billigend in Kauf genommen, daß Betriebsinterna des Betroffenen Dritten (mindestens dem Kamerateam) gekannt werden. Damit hat er offensichtlich die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verletzt. Durch die von ihm in der Sendung ausgesprochene Vorverurteilung hat er auch dem Beschuldigten die Chance auf ein faires Verfahren genommen. Dies alles hat dieser Beamte des Kreises Steinfurt zu Verantworten. Möglicherweise sind auch die Vorgesetzten dieses Beamten mitverantwortlich. Ich hoffe, gegen diese Beamten wurden disziplinarische Maßnahmen eingeleitet. Ich bitte hierüber um kurzfristige Information.

Der Betroffene, dessen Hausdurchsuchung im ZDF gezeigt wurde, hatte schon drei Jahre einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO laufen. Man muß sich wahrlich fragen, warum die Bearbeitung (trotz der sogenannten Leipziger Beschlüsse des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht vom November 2000) so lange gedauert hat! Auch hier bitte ich um Information. Ich bitte weiter um Auskunft, warum nicht vor Beantragung der Hausdurchsuchung durch das Ordnungsamt geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben war.

Wird grundsätzlich vor der Beantragung einer Hausdurchsuchung der entlastende Tatbestand der Erteilungsmöglichkeit einer Ausnahmebewilligung geprüft? (Selbst wenn die Gewerbetätigkeit vor Eintragung in die Handwerksrolle aufgenommen wird und deswegen eine Ordnungswidrigkeit vorliegen sollte, wäre in solch einem Fall, mit eine Durchsuchung die Grenze der Verhältnismäßigkeit bei weitem überschritten).

Kurz nach dem Bericht in Frontal 21 hat der Betroffene eine Ausnahmebewilligung erhalten. Offensichtlicher kann kaum gemacht werden, daß die Hausdurchsuchung unrechtmäßig durchgeführt wurde. Umgekehrt muß man feststellen, daß die Verantwortlichen in der Bezirksregierung durch die lange Bearbeitungszeit der Ausnahmebewilligung Grundrechte sträflich mißachtet haben.

Dortmund

In der Deutschen Handwerkszeitung vom 08.06.2000 wurde von einem Treffen von Richtern des Amtsgerichts Dortmund mit Vertretern der Handwerkskammer Dortmund berichtet (Siehe Anhang). Schwerpunkt des Arbeitsgesprächs sein die Ereichung von Durchsuchungsanordnungen durch Haftrichter gewesen. Die Richterschaft habe ein Angebot unterbreitet, telefonisch bezogen auf Einzelfälle Antragsvoraussetzungen darzulegen.

Der Richterrat Helmut Schilawa hat diese Treffen und die Berichterstattung mit der Schutzbehauptung verteidigt, daß die Richter in dem Gespräch auf die Unverletzlichkeit der Wohnung hingewiesen haben.

Tatsächlich scheinen Richter am Amtsgericht Dortmund keine rechtes Verständnis von der Unverletzlichkeit der Wohnung zu haben.

Bei einem Dortmunder Schlosser wurde eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluß durchgeführt. Die beschlagnahmten Beweismittel wurden vom dem Dortmunder Richter nicht dem Beweisverwertungsverbot unterworfen (mündliche Verhandlung zum Urteil AG Dortmund 87 Owi 170 Js 335/00). Der Richter begründete das damit, daß den Ordnungsbehörden keine andere Wahl geblieben sei, als die Durchsuchung wegen Gefahr in Vollzug durchzuführen, weil bei der Ermittlungslage vor der Durchsuchung kein Richter bereit gewesen wäre einen Durchsuchungsbeschluß auszufertigen.

Zum einen macht diese Aussage klar, daß die verantwortlichen Beamten des Ordnungsamts eindeutig rechtswidrig die Durchsuchung durchgeführt haben. Zum anderen zeigt diese Aussage auch, daß der Richter keinen Respekt vor den Grundrechten der Bürger hat. Nach ständiger Rechtsprechung hätten die unrechtmäßig beschlagnahmten Unterlagen nicht verwertet werden dürfen. Bei der Frage wann Beschlagnahmte Beweisemittel den Beweisverwertungsverbot unterliegen ist entscheidende die Verhältnismäßigkeit des begangenen Unrechts zu der schwere den unrechtmäßigen Erwerbs der Beweismittel. Selbst bei Straftaten ist die Beweisverwertung umstritten. Bei bloßen Ordnungswidrigkeiten ist die Rechtsprechung hierzu eindeutig. Zumal unerlaubte Handwerksausübung nur deswegen nachgewiesen werden konnte, weil eine Gutachter der Handwerkskammer entgegen der aktuellen Gesetzeslage bei der Einordnung von Tätigkeiten wesentlich auf die Meisterprüfungsverordnung abgestellt hat und ein Vertreter der Handwerkskammer bewußt falsche Umsatzgrenzen für den unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb angegeben hat, mit denen dann der Beschuldigte knapp über der angeblichen aber nie veröffentlichten Grenze lag. (siehe hierzu auch das Schreiben vom 03.03.02 in der Anlage)

Ahaus

Vom Amtsgericht Ahaus liegt mir eine Gerichtsentscheidung (2 AR 4/02 vom 25.04.2002) vor, in der eine Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug als rechtswidrig aufgehoben wurde. Ein Mitarbeiter der Handwerkskammer hatte sich unter Begleitung eines Beamte des Ordnungsamts Borken unter Berufung auf § 17 Abs. 2 HwO Zugang zu Betriebsräumen verschafft. Das Gericht hat in dem Urteil eindeutig festgestellt, daß der Sachbearbeiter an dieser Begehung nicht hätte teilnehmen dürfen. Schon deswegen war die Durchsuchung rechtswidrig. Weiter war die Durchsuchung rechtswidrig, weil keine Gefahr in Verzug vor lag.

In meinem Schreiben vom 25.04.02 (siehe Anlage) habe ich aus anderen Regionen NRW's weiter Beispiele genannt, bei denen eine sorgfältige Prüfung entlastender Aspekte nicht stattgefunden hat.

Mit der rechtswidrigen Praxis in Ahaus wurde offensichtlich die vom Bundesrat gewünschte - aber nicht verabschiedete - Gesetzesänderung Bundestagsdrucksache 14/8221 (Änderungswunsch des Bundesrats zu § 17 HwO) praktiziert, durch die es möglich werden sollte, daß verdachtsunabhängig Durchsuchungen durch Handwerkskammern bei Gewerbetreibenden durchgeführt werden können. Ich bitte Sie sicherzustellen, daß der Wille des Gesetzgebers in Zukunft respektiert wird. Der Gesetzgeber hat diese - von Bundesrat gewünschte Gesetzesänderung - abgelehnt. Die Bundesregierung hat zu diesem Ansinnen des Bundesrats in Bundestagsdrucksache 14/8288 (Zu Nummer 32) mit den Worten Stellung genommen:

"Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen nicht zu. Die Handwerkskammern sind von ihren Aufgaben und ihrer Struktur her ungeeignet, als Verfolgungsbehörde tätig zu werden."

Der Gesetzgeber hat sich der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen.

Ich bitte Sie dafür Sorge zu tragen, daß in Zukunft die Sachbearbeiter nicht mehr in dieser Weise rechtswidrig in Räume eindringen. Bitte teilen Sie mir mit, in welcher Weise dies in NRW in Zukunft sichergestellt wird. Bitte teilen Sie mir mit, in welcher Weise sichergestellt wird, daß Handwerkskammern und andere Handwerksorganisationen nicht weiter an Verfolgungen beteiligt werden oder von sich aus so tätig werden. Ich mache Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, daß zumindest die Kreishandwerkerschaft Steinfurt nach unseren Informationen einen Mitarbeiter beschäftigt, der als "Ermittler" auftritt und sich entsprechende Rechte anmaßt. Insbesondere scheiden Vertreter von Handwerksorganisationen bei der Durchführung von Durchsuchungen erst recht dann aus, wenn diese Organisation vorher durch eine Anzeigen die Ermittlungstätigkeiten ausgelöst hat. Die Anzeigen erstatten die Handwerksorganisationen in der Verfolgung ihrer eigenen Interessen. Dann können Sie aber keinesfalls als unabhängige Gutachter auftreten - sie sind ja Befangen.

Bitte stellen Sie sicher, daß in Zukunft Ordnungsbehörden keine Unterlagen aus Ordnungswidrigkeitsverfahren an Dritte (Interessenvertretungen) weitergegeben (die Ordnungsbehörden würde ja sonst gegen § 353d StGB verstoßen).

Die Ausführungen des Wirtschaftsministeriums im Schreiben vom 29.05.02, daß es nicht rechtswidrig sein, daß Mitarbeiter von Handwerkskammern an Hausdurchsuchungen teilnehmen sind äußerst zweifelhaft. Hier scheint eine grundsätzlich falsche Vorstellung des Grundprinzips der Gewaltenteilung und des staatlichen Gewaltmonopols in der Verwaltung vorzuherrschen.

  1. Handwerkskammern sind zwar Körperschaften öffentlichen Rechts, aber keine Behörden! Die Amtshilfe nach Artikel 35 GG und §§ 4 ff Verwaltungsverfahrensgesetz besteht aber nur zwischen Behörden. Nirgendwo sind Handwerkskammern mit der Aufgabe der Verfolgung von unerlaubter Handwerksausübung betraut. Sie sind auch nach Auffassung der Bundesregierung hierzu von ihrer Struktur her ungeeignet! Erst recht sind sie ungeeignet, wenn Sie eigene Interessen verfolgend die Ermittlungen durch einen Anzeige ausgelöst haben!
  2. Handwerkskammern sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO verpflichtet die Interessen der Mehrheit ihrer Mitglieder zu vertreten. Sie sind also ausdrücklich nicht dem Allgemeinwohl, sonder Einzelinteressen verpflichtet. Bei ihnen ist die nach deutschem Rechtssystem geforderte Neutralität von Organen der Rechtspflege strukturbedingt nicht gegeben.
  3. Wenn Handwerkskammern nach § 91 Abs.1 Nr. 2 HwO die Aufgabe übertragen bekommen haben, Behörden mit Gutachten zu unterstützen, so kann daraus nicht abgeleitet, werden, daß dieser Interessenverband (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO) Informationen über Betriebe erhält, die in Konkurrenz zu Mitglieder der Handwerkskammern stehen. Sofern überhaupt Gutachten bei solchen Verfahren durch Handwerkskammern zu erstellen wären, müßten Tatbestände aus den Unterlagen extrahiert werden und allein diese Tatbestände den Handwerkskammern zur Begutachtung vorgelegt werden. Trotzdem wären solche Gutachten für Prozesse und Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht verwertbar, weil die Handwerkskammern (siehe § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO) Interessenvertreter einer Partei sind, aber nirgendwo auf das Allgemeinwohl verpflichtet wurden. Wenn die Ordnungsbehörden sich auf diese Gutachten beziehen, muß in Frage gestellt werden, ob nicht die Ordnungsbehörden ihre Pflicht zur Neutralität als Organ der Rechtspflegen aufgeben. Die Ordnungsbehörden wären verpflichtet sich um in der Sache unbefangenen Gutachter zu bemühen. Handwerkskammern sind aber immer Befangen, weil es sich bei diesen Abgrenzungsfragen immer um Konkurrenz für ihre Mitgliedsunternehmen und damit vermittelt auch um das eigene Beitragsaufkommen geht.

Die Strafprozeßordnung regelt den Ablauf von Durchsuchungen. Daß an Durchsuchungen Mitarbeiter von Interessenverbänden teilnehmen dürfe, die von Gesetzes wegen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO) verpflichtet sind, Einzelinteressen zu vertreten, kann ich nicht erkennen. Ein bloßer Verweis auf die Amtshilfe gibt keine Antworten, auf die von mir aufgeworfenen Fragen. Trotzdem vertritt das Wirtschaftsministerium die Auffassung, Handwerkskammern seien im Rahmen der "Amtshilfe" sogar dazu verpflichtet, Behörden bei solchen Grundrechtsverletzungen zu unterstützen. Aus dem oben ausgeführten geht hervor, daß Handwerkskammern weder Behörden sind, noch dazu geeignet sind an Durchsuchungen teil zu nehmen, da sie dabei eigene Interessen verfolgen. Häufig waren es ja sogar die Handwerkskammern, die den Beschuldigten angezeigt haben!

Geschützt durch die Auffassung des Wirtschaftsministeriums nutzen die Handwerkskammern ihre Organisation der Selbstverwaltung zur Selbstjustiz. Sie zeigen Konkurrenten an, nehmen an der Verfolgung wie z.B. Hausdurchsuchungen teil, schlagen den Ordnungsbehörden die Bußgelder vor, und werden beim Gerichtsverfahren als "Gutachter" bestellt.

Die Gewaltenteilung wird vollständig ausgehebelt, indem die Handwerkskammern dafür sorgen, daß die Gesetzgebung zum Handwerksrecht in Anhörungen und durch ihre Vertreter in Parlamenten von ihnen dominiert wird. Darüber hinaus wird die Gewaltenteilung dadurch umgangen, daß die Handwerkskammern bzw. ihren Vereinigungen "Richter-Fortbildungen" in Zusammenarbeit mit Gerichten anbieten. Hierzu verweise ich auf den Brief vom 31.05.02, den der BUH an den Justizminister in NRW geschrieben hat (siehe Anhang).

Ich bitte in Zukunft sicherzustellen, daß Richter nur solche "Richter-Fortbildungen" besuchen, bei denen sicher davon ausgegangen werden kann, daß die Rechtsmaterie von verschiedenen Seiten - und dadurch halbwegs ausgeglichen - dargestellt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn alleine Handwerkskammern Handwerksrecht darstellen, wenn nur die Arbeitgeber oder nur die Gewerkschaften Arbeitsrecht darstellen, oder nur der Mieterbund oder nur der Haus- und Grundbesitzerverband Mietrecht darstellen.

Im Fall des Handwerksrecht ist die Einseitigkeit einer solchen Veranstaltung besonders problematisch, weil die Handwerkskammern zwar nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO zur einseitigen Vertretung ihrer und nicht der Allgemeinheit ihrer Interessen verpflichtet sind, aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Anschein erwecken, als würden sie Allgemeininteressen vertreten.

Bitte stellen Sie sicher, daß in Zukunft keine Interessenvertreter (d.h. keine Mitarbeitern von Handwerkskammern oder Innungen oder Kreishandwerkerschaften) mehr an Durchsuchungen teilnehmen.

Auf der Strecke bleiben bei diesen Strukturen vielfache Interessen der Allgemeinheit. Nach Auffassung der Monopolkommission könnten ohne Meisterzwang ein Millionen Arbeitsplätze neu entstehen. Daß Ifo Institut hat kürzlich in einer Studie für das Bundesbauministerium festgestellt, daß wegen der innovationshemmenden Wirkung der HwO die Baupreise in Deutschland um bis zu 30% höher sind als in vergleichbaren Nachbarländern.

Das NRW Wirtschaftsministerium teilte mir in seinem Schreiben mit, daß die Autorin davon überzeugt ist, daß die Behörden erst nach einer sorgfältigen Abwägung aller Aspekte eine Hausdurchsuchung beantragen oder eine Gefahr in Verzug annehmen. Dies ist nicht der Fall.

Ich bitte, den Beamten und Sachbearbeitern einen Leitfaden zur Verfügung zu stellen, in dem festgelegt wird, welche entlastenden Aspekte mindestens immer geprüft werden müssen. Also z.B.

Weiterhin muß der Leitfaden Kriterien enthalten, nach denen diese Aspekte zu prüfen sind. Für das Vorhandensein einer Ausnahme zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO wurde in den sogenannten Leipziger Beschlüssen ein Kriterienkatalog vorgegeben. Für andere entlastende Aspekte existiert ein solcher Katalog nicht. Dort müßte z.B. festgelegt werden:

Dieser gesamte Fragenkomplex der handwerksrechtlichen Abgrenzungen war schon mehrfach Thema in Briefwechseln mit verschieden Wirtschaftsministerien. Zu Umsatzgrenzen von unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieben habe ich zuletzt am 03.03.02 (siehe Anlage) konkrete Fragen an das Wirtschaftsministerium in NRW gestellt, aber bis heute keine Antwort erhalten. Ich hoffe und bitte weiterhin auf eine Antwort.

Bezüglich andere Abgrenzungsfragen hat mir das Wirtschaftsministerium NRW im Schreiben vom 21.09.00 mitgeteilt:

"Im übrigen würde es die Möglichkeiten eines Ministeriums übersteigen, für 94 Vollhandwerke der Anlage A sämtliche im Rahmen dieser Handwerke möglichen Tätigkeiten abstrakt daraufhin zu untersuchen, ob sie wesentlich sind oder nicht."

Auf meine Frage nach den Kriterien anhand derer bei konkreter Fragestellungen diese Abgrenzungsfragen entschieden werden, habe ich bis heute keine Antwort bekommen.

Es mangelt also sowohl der Verwaltung als auch den von der Beschränkung ihrer Grundrechte und von Zwangsmaßnahmen betroffenen Bürgern an einem solchen Kriterienkatalog! Bisher hat es die Verwaltung versäumt solche Kriterien aufzustellen, aber trotzdem sieht sie angebliche Verstöße gegen unbekannten Kriterien als so klar an, und daß die Beschuldigten mit solcher Sicherheit vorsätzlich gegen diese unbekannten Kriterien verstoßen haben sollen, daß einen Durchsuchung verhältnismäßig sein soll. Wenn die Spezialisten in den Ministerien nicht klar vermitteln können, was erlaubt ist und was nicht, oder auch nur, woran man erkennt was erlaubt ist und was nicht, dann kann bei einem Verstoß dem Bürger nicht vorgeworfen werden, er habe vorsätzlich gehandelt! Schon gar nicht kann dem Beschuldigten vorgeworfen werden, es sei so klar, daß er vorsätzlich gehandelt habe, daß der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung verhältnismäßig ist.

Ich bitte dafür zu sorgen, daß von weiteren Durchsuchungen vor Veröffentlichung eines solchen Leitfadens abgesehen wird und zunächst sowohl der Verwaltung wie auch der interessierten Öffentlichkeit einen solchen rechtsverbindlichen Leitfaden zur Verfügung gestellt wird!

Schon 1815 richteten die unzünftigen Handwerker in Bremen nach ihrem anfangs erfolglosen Kampf für die Gewerbefreiheit, an die Bundesversammlung in Frankfurt a. M. Die Schilderung der Zustände darin lautete gräßlich:

"Die zünftigen Meister haben alle Gewalt in Händen und stehen mit größter Grausamkeit dem Regime vor. Sie begehen Raub und Plünderung, schänden Frauen, während die Männer auf der Wache sind, und suchen das Leben derjenigen, welche während der französischen Zeit auf Patente Bürger geworden sind, dermaßen zu verkümmern, daß diese dem schmählichen Hungertode nur durch Selbstmord entgehen können."

Weit von diesen - 1815 beschriebenen Zuständen - sind wir nicht mehr, wenn mir berichtet wird, daß bei einer vierstündigen Hausdurchsuchung in NRW der durchsuchende Beamte nicht zugelassen hat, daß die 11 jährige Tochter des Beschuldigten unbeobachtet auf die Toilette geht. Sie mußte sich durch die offene Tür beobachten lassen. Auch von einem Selbstmord im Zusammenhang mit der Verfolgung durch eine Handwerksorganisation wurde mir schon berichtet.

Für eine Klärung der oben aufgeworfenen Fragen und der Entsprechung meiner Bitte, die ich im Namen der Mitglieder aus NRW des BUH ausspreche, wäre ich Ihnen sehr Dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

"Antwort" des Petitionsausschusses

Sehr geehrter Herr ...,

der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 29.10.2002 Ihr Vorbringen beraten und hierüber folgenden Beschluss gefasst:

Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


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