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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Pressemitteilung: Dürfen nur Malermeister Wohnungen renovieren?

Berlin 16.06.03. Als Allrounder hat Horst W. im Berliner Stadtmagazin "tip" eine Anzeige mit dem Wortlaut "Wohnungsrenovierungen von A-Z ... Tel.: 017…." geschaltet. Ungewollte Resonanz war eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Weil er sich keiner Schuld bewusst war, gab er diese geforderte Erklärung nicht ab. In der Folge hat die Maler- und Lackiererinnung ihn mit einer einstweiligen Verfügung überzogen. Weitere Werbung soll ihm bei Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt werden.

Hiergegen setzt sich Horst W. im Widerspruchsverfahren zur Wehr. Am 17.06.03 um 10.00 Uhr wird die 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, diese Angelegenheit mündlich verhandeln. Die Verhandlung findet in Saal 104 des Gerichtsgebäudes im Tegeler Weg 17 - 21 statt.

Entscheidend wird die Frage sein, ob Wohnungsrenovierungsarbeiten einfache Tätigkeiten darstellen, und deswegen auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt und beworben werden dürfen.

Im Hinblick darauf, dass im Regelfall jedem Mieter im Rahmen eines Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Eigenleistung überlassen wird, ist Horst W. der Auffassung, es könne sich bei sämtlichen in Frage kommenden Tätigkeiten nur um sogenannte einfache handwerkliche Tätigkeiten handeln.

Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen BT 15/1089 zur Änderung der Handwerksordnung gibt Horst W. Recht. Vorgesehen ist eine Umsetzung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nach denen solche Tätigkeiten keine wesentlichen Tätigkeiten darstellen, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Diese Tätigkeiten unterliegen damit auch nicht dem Meistervorbehalt. Der Gesetzentwurf soll am 27.06.03 in dritter Lesung verabschiedet werden und ist nicht Bundesrats- zustimmungspflichtig.

Da es sich um eine klarstellende Regelung handelt, hat das Landgericht in dem vorliegenden Verfahren nach diesen Grundsätzen zu beurteilen, ob die Werbung des Horst W. für ehrliche Arbeit unlauter war.

Sollte das Landgericht ihm nicht Recht geben, dann wird Horst W. mit finanzieller Unterstützung des BUH- Rechtshilfefond um sein Grundrecht auf freie Berufsausübung bis zum Bundesverfassungsgericht kämpfen.

"Obwohl Abmahnungen in den meisten Fällen bereits nach jetzt geltendem Recht zu Unrecht erfolgen, sind die Handwerker wohl auch künftig vor Verfolgungsmaßnahmen von Behörden, Kammern und Verbänden nicht sicher. Denn die Regierungsentwürfe arbeiten an entscheidenden Punkten mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Für die Betroffenen ist damit absehbar, dass sie auch weiterhin nicht in Ruhe werden arbeiten können", meint die Berliner Rechtsanwältin Traute Kühlers, die Horst W. in dem Verfahren gegen die Maler- und Lackiererinnung vertritt.

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