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Alte Diskussion über die unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebe

Vor der Handwerksnovelle 2003 war immer wieder strittig, wie hoch der Umsatz von unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieben sein darf.

Hintergrund für diese Diskussion war die gesetzliche Definition in § 3 Abs. 2 HwO (alt):

§ 3 Handwerksordnung:

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

Eine Rolle spielt jedoch immer wieder die Begrenzung, daß Umsatz und Arbeitszeit eines handwerklichen Nebenbetriebs den Umsatz eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigen darf.

An dieser Grenze ist problematisch, daß keine Umsatzzahlen für ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitende Handwerksbetriebe veröffentlicht wurden. Angeblich existieren Umsatzstatistiken für ohne Hilfskräfte arbeitende Handwerksbetriebe, die auf der Handwerkszählung von 1994 beruhen. Die Statistik wurde jedoch auf Grundlage des damaligen Wortlauts der HwO erstellt und damals durfte der Umsatz eines handwerklichen Nebenbetriebs nicht den Umsatz eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebs übersteigen. Durch die Änderung der Handwerksordnung vom 1.4.98 ist hier das Wort Vollzeit dazugekommen.

In der Gesetzesbegründung hieß es: "Durch die Änderung in § 3 Abs. 2 soll geregelt werden, daß bezüglich der Anwendung der handwerklichen Unerheblichkeitsgrenze" nunmehr ausschließlich auf einen "Vollzeit" Arbeitenden abzustellen ist. Damit entfällt die Absenkung der Umsatzgrenze durch das statistische Gewicht der "Feierabendhandwerker", die nach geltendem Recht berücksichtigt werden, da zwischen Vollzeit oder nur stundenweise arbeitenden "Feierabendhandwerkern" faktisch nicht differenziert wird." (Zitat aus Bundestagsdrucksache 13/9388 - Begründung zur Handwerksnovelle 98 - vom 10.12.1997).

Weiterhin berücksichtigen die Zahlen nicht, daß nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 608/99 nach der zwischen Handwerks-, Handels- und übrigen Umsätzen differenziert werden muß.

Der Staatssekretär Sigmar Mosdorf vom Bundeswirtschaftsministerium hat dies in einem Brief vom 25.04.01 so ausgedrückt: "Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sind in rechtsstaatlicher Weise verbindliche Umsatzzahlen über den unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb nicht bekannt.

...

In der Praxis wird jedoch die Entscheidung, ob ein handwerklicher Nebenbetrieb im Hinblick auf den gegenwärtigen Umsatz nicht der Handwerksordnung unterfällt und deshalb ohne Meisterprüfung geführt werden darf, von statistischen Angaben abhängig gemacht, die der geltenden Rechtslage nicht Rechnung tragen

...

Im Hinblick auf den gesetzlichen Anspruch nichthandwerklicher Unternehmen auf Ausübung handwerklicher Tätigkeiten im Nebenbetrieb erscheint die bestehende Situation problematisch".

Diese Situation gibt Unternehmern, die neben dem Hauptbetrieb einen fachlich-wirtschaftlich verbundenen unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb führen die Möglichkeit, sich auf ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung (Artikel 12 GG) zu berufen, und eine grundrechtsfreundliche Auslegung der HwO zu verlangen. Nach unserer Auffassung kann deswegen zur Zeit keine Überschreiten dieser Umsatzgrenze vorliegen, denn vorsätzlich können nur Grenzen überschritten werden, die man kennen kann und kennt. (Handwerkskammern mögen dies anders sehen.)

Wegen all dieser Probleme mit Umsatzgrenzen für unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebe plant die Bundesregierung das Abgrenzungskriterium Umsatz für unerhelbichen handwerkliche Nebenbetriebe zu streichen. Schon der Gesetzentwurf mit seiner Begründung bieten viele Möglichkeiten in Konfliktfällen sich auf keine Diskussion um Umsatzgrenzen einzulassen.

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