Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?
Minderhandwerks - keine wesentliche Tätigkeiten - Handwerksrechtliche Abgrenzungsfragen
Nur Tätigkeiten, die im Sinne von § 1 Handwerksordnung
meisterpflichtig sind unterliegen dem Meisterzwang. Der Verweis auf die
Anlage A
der Handwerksordnung mit den meisterpflichtigen Handwerken reicht nicht.
Es stellen sich folgende Fragen:
- Welches sind die wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks im Sinne der Handwerksordnung?
§ 1 Abs. 2 enthält eine Liste von Merkmalen für Tätigkeiten die nicht wesentlich sind:
- Einfache Tätigkeiten - in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbar
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild
des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich
sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und
Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk
hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (z.B. der Trockenbau).
- Die Liste ich nicht abschliessend. D.h. es gibt weitere Kriterien für
nicht wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks
- Da der Regelungszweck für den Meisterzwang die Abwehr von Gefahren
für Gesundheit und Leben von Dritten ist, können Tätigkeiten die
keine Gefahre für Dritte darstellen, nach unserer Auffassung nicht
als wesentlich für ein Handwerk im Sinne des Regelungszwecks - also
im Sinne des Meisterzwangs sein.
- sogenannte freie Tätigkeiten die meisterfreien Berufen ausgebildet werden können
nach unserer Auffassung nicht dem Meisterzwang unterfallen.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn,
die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes
zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. Aber was bedeutet Gesamtbetrachtung?
Nicht alle Tätigkeiten, die in den Meisterprüfungsverordnungen
aufgeführt sind, sind auch wesentliche Tätigkeiten. Dies zeigt die Änderung des Wortes
"Berufsbild" zu "Meisterprüfungsberufsbild" in § 45 HwO in der Handwerksnovelle 1998.
- Der Meisterzwang besteht nur im stehenden Gewerbe. Wie grenzt sich
das stehende Gewerbe zum Reisegewerbe ab?
- Der Meisterzwang besteht nur für eine handwerksmäßige Betriebsweise.
Was ist eine handwerksmäßige Betriebsweise? Z.B im Gegensatz
zu einer industriellen Betriebsweise oder einer handwerksähnlichen Betriebsweise?
- Jedes Handwerk kann in unerheblichem Umfang in einem handwerklicher Nebenbetrieb
ausgeübt werden. Der Umfang
ist unerheblich wenn die Tätigkeit darf innerhalb eines
Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte
Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
Wann liegt ein handwerklicher Nebenbetrieb vor? Wie ist das Verhältnis
zwischen Hauptbetrieb und Nebenbetrieb? Wann wird die
Unerheblichenkeitsgrenze überschritten?
All diese Abgrenzungsfragen sind nicht eindeutig von der Rechtsprechung gelöst.
Deswegen sind wir der Auffassung, dass der Meisterzwang unbestimmt ist. D.h. Handwerker
ohne Meisterbrief und auch die Behörden können nicht entscheiden, wann sie
die Regeln der Handwerksordnung verstoße, weil sie diese Grenzen des Meisterzwangs
überschreiten. Auch deswegen halten wir den Meisterzwang für verfassungswidrig.
Auch die Handwerkkammern können keine verlässlichen Auskünfte erteilen. Diese
Organisationen vertreten höchsten Rechtsmeinungen. Diese sind aber von dem Interesse
der Mitglieder geleitet möglichst viele Tätigkeiten dem Meisterzwang zu unterwerfen
- wohl damit die HwK Mitglieder möglichst wenig Konkurrenz haben.
Durch die Handwerksnovelle 2003 und insbesondere die Regelungen,
welche Tätigkeiten als wesentlich gelten, wurden keine handwerksrechtlichen
Abgrenzungsfragen gelöst sondern nur neue aufgeworfen.
Im Sommer 2000 hat der BUH den Wirtschaftsministerien von
Bund und Ländern Fragen zu diesen handwerksrechtlichen
Abgrenzungsfragen gestellt. Die Antworten
machen deutlich, daß diese Abgrenzungsfragen auch von die
zuständigen Behörden nicht praxistaugliche beantwortet werden
können.
Die umfangreiche Rechtsprechung zu den Abgrenzungsfragen hilft den
Handwerkern auch nur mäßig. Unten trotzdem eine Sammlung von Links
zu Seiten, die sich mit diesen Abgrenzungsfragen beschäftigen.
Wir möchten auch hier darauf hinweisen, daß wir den
Meisterzwang und damit alle Beschränkungen für
Verfassungswidrig halten.
Unter anderem auch weil ein juristischer Laie praktisch nicht
abschätzen kann, welche Tätigkeiten er nach gegenwärtiger
Rechtsprechung ausführen darf und welche nicht.
Im Gegensatz dazu fordert das Bundesverfassungsgericht in der
Pressemitteilung zur Entscheidung
2 BvR 794/95 vom 20. März 2002
über die Verfassungswidrigkeit des § 43 a StGB:
Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt einerseits, dass eine Tat nur bestraft
werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen worden ist. Der Bürger muss wissen, was er nicht darf.
Gleichzeitig sorgt Art. 103 Abs. 2 GG dafür, dass nur der Gesetzgeber
abstrakt - generell über die Strafbarkeit verbotenen Tuns entscheidet.
Das Parlament ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der
Strafbarkeit zu bestimmen; es darf diese Entscheidung nicht anderen
staatlichen Gewalten überlassen.
Allgemeine Darstellungen:
Bei den IHK's findet man häufig hilfreiche Darstellungen der
handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen. Es lohnt sich Im Angebot der IHK's
nach Suchbegriffen wie "Abgrenzung" oder "Handwerk" oder auch nach einem
bestimmten Handwerk zu suchen.
Zumindest bei der Fragestellung: "Was ist auf alle Fälle erlaubt?" sollte
man sich diese Darstellungen ansehen.
Allerdings werden dort manche Tätigkeiten als problematisch oder
unzulässig dargestellt, die aus unserer Sicht ohne Meisterbrief ausgeübt
werden dürfen.
Bei folgenden IHK's gibt es interessante Darstellungen.
Eine Broschüre zu handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen
(herausgegeben von DIHK und DHKT - der Dachverbände von HWK und IHK)
kann auch beim DIHK bestellt werden und steht bei der
IHK Nordwestfalen zum Abruf bereit.
Ein interesante Darstellung findet sich bei der IHK München und Oberbayern:
HANDWERKSRECHT – „NICHTHANDWERK“. Dort heißt es:
Nicht alle Tätigkeiten, die auf den ersten Blick dem Berufsbild eines Handwerks
entsprechen, unterliegen den Vorschriften der Handwerksordnung (HWO). So
muss die HWO nicht beachten, wer ein unwesentlich oder lediglich im Rahmen
eines Hilfs- oder unerheblichen Nebenbetriebs handwerklich tätig wird. Auch wer
industriell fertigt, nur künstlerisch oder nur im Reisegewerbe tätig ist, muss die
HWO nicht berücksichtigen.
Einige Berufe, die es sowohl in der Industrie oder Handel und im Handwerk gibt:
Tätigkeiten die in einem zur IHK gehörenden Beruf ausgebildet werden, können
nach unserer Auffassung nicht dem Handwerk vorbehalten sein. Bei solchen Tätigkeiten
handelt es sich also um freie handwerkliche Tätigkeiten.
Solche Berufe sind zum Beispiel:
- Ausbaufacharbeiter/-in: Zimmerarbeiten, Stuckateurarbeiten,
Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten, Estricharbeiten, Wärme-,
Kälte- und Schallschutzarbeiten oder Trockenbauarbeiten.
- KFZ Reparaturen durch einen Gebrauchtwagenhändler
Zur Ausführung von Kfz-Reparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) mit einem anderen Urteil geäußert. Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an. Als Voraussetzung gilt, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegen und der reine Handel dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, gilt, dass ein Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs reparieren darf.
- Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin
- Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin
- Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik - Industrie und Handel
- Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin
- Fahrradmonteur/ -in - Handel
Eine Auflistung der Tätigkeiten, die zu den verschiedenen
handwerksähnlichen Gewerbe gehört findet sich in dem Buch von
Michael Wörle: Existenzgründung ohne Meisterbrief, ECON
- Bodenleger
- Zum handwerksähnlichen Gewerbe "Bodenleger" gibt es einen
Ausbildungsgang, der mit der Prüfung zum "Geprüften Bodenleger"
abgeschlossen werden kann.
- Jedenfalls die Tätigkeiten, die in der Ausbildung zum Bodenleger vermittelt werden,
können auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden.
- Holz und Bautenschutz
- Weitere Infos beim:
- Ausbildungsprofil für den Holz und Bautenschutz
- Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e.V.
Lösungen für einzelne Bereiche
- Verputzarbeiten Beschluss 1 L 568/07 des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 1.08.2007
- Gerüstbau
- Friseur im Reisegewerbe
- Friseurarbeiten im Maskenbildnerberuf
- Eintragung in das
Installateurverzeichnis bei Gas-, Wasser- und Stromanschlüssen
- Messebau: OLG Saarbrücken - 1 U 844/00 - 186 vom 14.02.2001, GewArch 2002, S. 35
Der Begriff Messebau umschreibt für sich allein keine Tätigkeiten, die zum Kernbereich eines
oder mehrere Handwerke gehören.
- Glaserhandwerk: VG Stuttgart - K 3717/99 vom 15.09.1999, GewArch 2000, S. 74 f.
Die Montage einer vorgefertigten Glasfassade und fertiger Glasfenster erfordert keine meisterhaften
Kenntnisse und Fertigkeiten des Glaser-Handwerks
- Thermoklinkerfassade: LG Kiel, GewArch 2001, 206
- Zu Lehmputzarbeiten liegt dem BUH ein Schreiben der
Handwerkskammer Koblenz vor, nach dem selbst die Handwerkskammer
Lehmputzarbeiten als handwerksrollenfrei ansieht.
Hufbeschlag
Malertätigkeiten
Hausmeisterservice:
Zu der Frage was ein Hausmeisterservice machen darf gibt es einige
Darstellungen bei den IHK's.
Rollladen (wichtiges Grundsatzurteil über einfache handwerkliche
Tätigkeiten)
Trockenbau:
Garten und Landschaftsbau:
Gesundheitsgewerbe
- Nach dem Medizinproduktegesetz brauchen Anbieter von
Dienstleistungen, die unter das Medizinproduktegesetz fallen,
keinen Meisterbrief. Nach Auffassung des Handwerkskommentars
"Die neue Handwerksordnung" - Horst Mirbach, Loseblattsammlung,
Forumverlag; Merching, November 2001 (oder neuer) Kap 2/3.1.2 und 7/4.6 -
bedarfs des deswegen keiner Eintragung in die Handwerksrolle für die
"Gesundheitshandwerke" (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker,
Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) sowie
für alle Arbeiten anderer Handwerk, die sich auf Medizinprodukte
beziehen, keinen Meisterbrief zur Selbständigkeit.
- Meisterfreiheit für
selbstständiges Arbeiten an Medizinprodukten?
IT-Bereich:
Sonstiges
Insbesondere bei der Abgrenzung vom Handwerk zur Industrie geben die
IHK's Beratung, bei der Abgrenzung zu einfachen handwerklichen Tätigkeiten und
zu den handwerksähnlichen Gewerben geben die IHK's manchmal Tips und
haben umfangreiche Abgrenzungslisten. Wir empfehle auch diese Angaben
mit Vorsicht zu befolgen. Es werden immer wieder Tätigkeiten als Meisterpflichtig
gekennzeichnet, für die bei Verfassungsgemäßer Auslegung der Bestimmungen
kein Meisterbrief verlangt werden darf.
Weitere Informationen
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
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