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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?

Friseurhandwerk im Reisegewerbe ohne Meisterbrief

Im Rahmen der Handwerksnovelle 2003 wurde auch die Beschränkung (§ 56 Abs. 1 Nr. 5 Gewerbeordnung) aufgehoben. Vor dem 01.01.2004 lautete diese Beschränkung: "Im Reisegewerbe ist verboten die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen". Nun lautet § 56 Abs. 1 Nr. 5 Gewerbeordnung "(weggefallen)".

Wie das Friseurhandwerk im Reisegewerbe funktionieren kann, ist beispielhaft in dem Artikel "Waschen, schneiden, lenken" beschrieben. Auch wenn dort eine Friseurmeisterin beschriben wird, ist seit dem 01.01.2004 der Meisterbrief für die Ausübung des Freiseurhandwerks im Reisegewerbe nicht mehr nötig.

Auch die Gründungsberatung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit weißt auf die Möglichkeit hin als mobiler Friseur ohne Meisterbrief tätig sein zu können. Für eine solche Existenzgründung kann auch die Förderung als Ich-AG beantragt werden.

Was machen, wenn die Ordnungsbehörde keine Reisegewerbekarte ausstellen will?

Uns wir immer wieder berichtet, dass Ordnungsbehörden keine Reisegewerbekarten ausstellen wollen.

Bei dem Friseurhandwerk kann dies daran liegen, dass die Ordnungsbehörde von einer veralteten gesetzlichen Grundlage ausgeht. Bis Ende 2003 war in § 56 Abs. 1 Nr. 5 Gewerbeordnung festgelegt,: "Im Reisegewerbe ist verboten die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen." Mit der Handwerksnovelle 2004 wurde diese Beschränkung aufgehoben. Diese gesetzliche Grundlage zur Verweigerung einer Reisegewerbekarte ist also entfallen.

Es geht also darum das Ordnungsamt davon zu überzeugen, dass sich das Gesetz geändert hat. Hier könnte es helfen, dem Ordnungsamt die aktuelle Fassung des § 56 Abs. 1 Nr. 5 Gewerbeordnung vorzulegen (mit der Abs. 1  Nr. 5 unterstrichen). Außerdem können Sie den die Beschreibung "Waschen, schneiden, lenken" des Landes Brandenburg vorlegen. Bei hartnäckigen Ordnungsämtern kann es auch helfen auf das Bundesgestzesblatt: Große Handwerksnovelle - Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66. ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003, Seite 2934 (pdf 180 kb) hinzuweisen. Dort findet sich diese Änderung im Artikel 4 auf Seite 2950)

Möglicherweise kennt aber das Ordnungsamt diese Gesetzeslage und behauptet trotzdem, dass es eine Reisegewerbekarte nicht ausstellen will, weil es der Auffassung ist, dass das Friseurhandwerk nicht im Reisegewerbe ausgeübt werden kann.

Dies ist falsch, denn selbstverständlich kann das Friseurhandwerk im Reisegewerbe ausgeübt werden. Sie können ja von Haustür zu Haustür gehen und jeweils fragen, ob ein Haarschnitt gewünscht wird. Sie können sich andere Methoden ausdenken, um Kunden zu gewinnen. Sie dürfen nur die Grenze zum stehenden Gewerbe nicht überschreiten. Das stehende Gewerbe ist davon gekennzeichnet, dass im stehenden Gewerbe die Initiative für einen Auftrag vom Kunden und nicht vom Gewerbetreibenden ausgeht. Wie Sie Ihre Kunden gewinnen ist aber Ihnen überlassen und Ihrer Fantasie ist nur die Grenze gesetzt, dass von Ihnen die Initiative ausgehen muss.

Anfrage des Kreisseniorenberats Bergstrasse an das Justizministerium zum Meisterzwang bei Friseuren

Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf die Anfrage des Kreisseniorenberats Bergstrasse zum Meisterzwang

Firseurfilialen im stehenden Gewerbe

Ausnahmsweise kann eine Person als verantwortlicher Betriebsleiter für zwei Friseurfilialen anerkannt werden.

Weitere Informationen


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