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Friseurarbeiten im Maskenbildnerberuf ohne Meisterbrief

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin):

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
  6. Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,
  7. Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
  8. Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,
  9. Abstimmen von Farben,
  10. Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,
  11. Anfertigen von Glatzen,
  12. Anfertigen von Masken und Körperteilen,
  13. Anfertigen von Spezialeffekten,
  14. Schminken,
  15. Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,
  16. Prüfen von Arbeitsergebnissen,
  17. Arbeiten für Proben und Produktionen.

Der Ausbildungsrahmenplan führt zum "Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen" als zu vermittelnde Tätigkeiten auf:

  1. Haarlängen bestimmen
  2. Schneidetechniken auswählen und anwenden
  3. Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestalten
  4. Schling- und Stecktechniken anwenden
  5. Frisuren unter Berücksichtigung produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen

Der Beruf des Maskenbildners gehört zu den handwerksähnlichen Berufen der Anlage B2 der Handwerksordnung (Nr. 49). Die handwerksähnlichen Berufe dürfen ohne formale Berufsausbildung - also insbesondere ohne Meisterbrief selbständig ausgeübt werden.

Selbstverständlich kann man sich auf einen Teil des Ausbildungsberufsbildes beschränken und braucht nicht alle Tätigkeiten anzubieten.

Ob ein Kunden nach erhaltener Leistung des Maskenbildners / der Maskenbildnerin auf die Bretter steigen, die die Welt bedeuten oder statt auf einer Theaterbühne nur zu einer aufregenden Feier gehen, liegt nicht in der Hand des Maskenbildners / der Maskenbildnerin. Es kann einem selbständigen Maskenbildner nach unserer Auffassung deswegen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn ein Kunden ganz normal als Biedermann frisch frisiert sein Leben geniest.

Aus dem "Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin":

Lernfeld 4: Haare rollengerecht gestalten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Zielformulierung:
Die Schülerinnen und Schüler gestalten Haare in Form und Farbe mit den entsprechenden Techniken, Materialien und Geräten. Sie kennen die Möglichkeiten und Grenzen der eingesetzten Materialien, ermitteln den erforderlichen Materialeinsatz und führen Kostenberechnungen durch.
Frisurenvorlagen und eigene Entwürfe setzen sie mit Schnitt-, Färbe-, Umformungs- und Stylingtechniken um. Dazu wählen sie geeignete Verfahren, um den produktionsbezogenen Anforderungen an Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit zu entsprechen.
Sie analysieren Frisuren verschiedener Epochen unter handwerklichen Aspekten und verfügen über Techniken, die jeweiligen Haarmoden zu reproduzieren.
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Frisuren bezüglich der ästhetischen und handwerklichen Qualität und begründen ihre Entscheidungen.
Inhalte:
Frisurengestaltung
Steck- und Flechtfrisuren
Einarbeiten von Haarersatz
Historisches Frisieren
Haarschneidetechniken
Umformen (irreversibel, reversibel)
Färben (permanent, non-permanent)
Materialien und Werkzeuge
Haarmode

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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