Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?
Bei den handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B HwO) ist nicht
definiert, welche Tätigkeiten im Rahmen dieser Gewerbe ausgeübt
werden dürfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie schreibt in seinem Vermerk Az. II B 2 - 12 91 56 - vom
29.05.98 lediglich: Der Tätigkeitsbereich der
"handwerksähnlichen Gewerbe" wird durch die Verkehrsauffassung
bestimmt.
Auf Nachfrage des BUH konnte kein Wirtschaftsministerium von Bund oder Ländern genauer definieren, wodurch sich die Verkehrsauffassung definiert. Auch konnte kein Kriterium angegeben werden, nach dem geprüft wird, ob eine konkrete Tätigkeit einem handwerksähnlichen Gewerbe zuzuordnen ist. Auch auf keine gesetzliche Grundlage oder eine Verordnung konnte zu dieser Abgrenzungsfrage verwiesen werden.
Dies ist für Betreiber handwerksähnlicher Gewerbe äußerst unbefriedigend. Im Buch "Existenzgründer ohne Meisterbrief" von Michael Wörle, Econ-Verlag, EUR 8,95 ist eine Liste der einzelnen Tätigkeiten veröffentlicht, die einen groben Anhaltspunkt geben, welche Tätigkeiten den einzelnen handwerksähnlichen Gewerben zugeordnet werden. Aber es gibt keine Sicherheit, daß derjenige, der sich an diese Liste hält, nicht trotzdem wegen angeblicher unerlaubter Handwerksausübung (Schwarzarbeit) verfolgt wird. Im Zweifelsfall scheinen die Handwerkskammern und Innungen als entscheidendes Kriterium zu sehen, ob ein Meisterbetrieb den handwerksähnlichen Betrieb als Konkurrent ansieht.
Jedenfalls können einfache handwerkliche Tätigkeiten und nebensächliche handwerkliche Tätigkeiten im handwerksähnlichen Gewerbe ausgeführt werden. Welches allerdings einfache Tätigkeiten sind, die nicht für ein anders Handwerk wesentlich sind, ist auch nicht viel klarer definiert.
Zwischen handwerksähnlichen Gewerbe und Vollhandwerk kommt es immer wieder zu Konflikten
Für die hier aufgelisteten Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 der HwO bestehen keine Berufszulassungsbeschränkungen durch die Handwerksordnung. Ein Meisterbrief wird nicht benötigt.
Nach unserer Auffassung können auch handwerksähnliche Gewerbe im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs geführt werden. Solche Betriebe unterliegen - sofern der Hauptbetrieb nicht Zwangsmitglied bei einer Handwerkskammer ist auch nicht der Zwangsmitgliedschaft bei der Handwerkskammer.
In dieser Auffassung sehen wir uns in durch verschieden Urteil bestätigt:
Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 Handwerksordnung - Anlage B Abschnitt 2)I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr. 1 Eisenflechter 2 Bautentrocknungsgewerbe 3 Bodenleger 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5 Fuger (im Hochbau) 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8 Betonbohrer und -schneider 9 Theater- und Ausstattungsmaler II Gruppe der Metallgewerbe 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11 Metallschleifer und Metallpolierer 12 Metallsägen-Schärfer 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14 Fahrzeugverwerter 15 Rohr- und Kanalreiniger 16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten) III Gruppe der Holzgewerbe 17 Holzschuhmacher 18 Holzblockmacher 19 Daubenhauer 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21 Muldenhauer 22 Holzreifenmacher 23 Holzschindelmacher 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25 Bürsten- und Pinselmacher IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28 Fleckteppichhersteller 29 Klöppler 30 Theaterkostümnäher 31 Plisseebrenner 32 Posamentierer 33 Stoffmaler 34 Stricker 35 Textil-Handdrucker 36 Kunststopfer 37 Änderungsschneider 38 Handschuhmacher 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40 Gerber V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 41 Innerei-Fleischer (Kuttler) 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43 Fleischzerleger, Ausbeiner VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 44 Appreteure, Dekateure 45 Schnellreiniger 46 Teppichreiniger 47 Getränkeleitungsreiniger 48 Kosmetiker VII Gruppe der sonstigen Gewerbe 50 Bestattungsgewerbe 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52 Klavierstimmer 53 Theaterplastiker 54 Requisiteure 55 Schirmmacher 56 Steindrucker 57 Schlagzeugmacher |
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
mail: BUHev-Buro
Startseite | Nachrichten | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum