http://www.buhev.de/ Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker
für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
Start | Selbstständig ohne Meisterbrief | Probleme wegen Meisterzwang | Handwerkspolitik | Über den BUH

Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden?

Handwerksähnliche Gewerbe Anlage B2 der Handwerksordnung

Bei den handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B HwO) ist nicht definiert, welche Tätigkeiten im Rahmen dieser Gewerbe ausgeübt werden dürfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schreibt in seinem Vermerk Az. II B 2 - 12 91 56 - vom 29.05.98 lediglich: Der Tätigkeitsbereich der "handwerksähnlichen Gewerbe" wird durch die Verkehrsauffassung bestimmt.

Auf Nachfrage des BUH konnte kein Wirtschaftsministerium von Bund oder Ländern genauer definieren, wodurch sich die Verkehrsauffassung definiert. Auch konnte kein Kriterium angegeben werden, nach dem geprüft wird, ob eine konkrete Tätigkeit einem handwerksähnlichen Gewerbe zuzuordnen ist. Auch auf keine gesetzliche Grundlage oder eine Verordnung konnte zu dieser Abgrenzungsfrage verwiesen werden.

Dies ist für Betreiber handwerksähnlicher Gewerbe äußerst unbefriedigend. Im Buch "Existenzgründer ohne Meisterbrief" von Michael Wörle, Econ-Verlag, EUR 8,95 ist eine Liste der einzelnen Tätigkeiten veröffentlicht, die einen groben Anhaltspunkt geben, welche Tätigkeiten den einzelnen handwerksähnlichen Gewerben zugeordnet werden. Aber es gibt keine Sicherheit, daß derjenige, der sich an diese Liste hält, nicht trotzdem wegen angeblicher unerlaubter Handwerksausübung (Schwarzarbeit) verfolgt wird. Im Zweifelsfall scheinen die Handwerkskammern und Innungen als entscheidendes Kriterium zu sehen, ob ein Meisterbetrieb den handwerksähnlichen Betrieb als Konkurrent ansieht.

Jedenfalls können einfache handwerkliche Tätigkeiten und nebensächliche handwerkliche Tätigkeiten im handwerksähnlichen Gewerbe ausgeführt werden. Welches allerdings einfache Tätigkeiten sind, die nicht für ein anders Handwerk wesentlich sind, ist auch nicht viel klarer definiert.

Zwischen handwerksähnlichen Gewerbe und Vollhandwerk kommt es immer wieder zu Konflikten

Für die hier aufgelisteten Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 der HwO bestehen keine Berufszulassungsbeschränkungen durch die Handwerksordnung. Ein Meisterbrief wird nicht benötigt.

Nach unserer Auffassung können auch handwerksähnliche Gewerbe im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs geführt werden. Solche Betriebe unterliegen - sofern der Hauptbetrieb nicht Zwangsmitglied bei einer Handwerkskammer ist auch nicht der Zwangsmitgliedschaft bei der Handwerkskammer.

In dieser Auffassung sehen wir uns in durch verschieden Urteil bestätigt:


Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 Handwerksordnung - Anlage B Abschnitt 2)

I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe

Nr.

1 Eisenflechter

2 Bautentrocknungsgewerbe

3 Bodenleger

4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)

5 Fuger (im Hochbau)

6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

8 Betonbohrer und -schneider

9 Theater- und Ausstattungsmaler
 

II Gruppe der Metallgewerbe

10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

11 Metallschleifer und Metallpolierer

12 Metallsägen-Schärfer

13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

14 Fahrzeugverwerter

15 Rohr- und Kanalreiniger

16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten)
 

III Gruppe der Holzgewerbe

17 Holzschuhmacher

18 Holzblockmacher

19 Daubenhauer

20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

21 Muldenhauer

22 Holzreifenmacher

23 Holzschindelmacher

24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

25 Bürsten- und Pinselmacher
 

IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

28 Fleckteppichhersteller

29 Klöppler

30 Theaterkostümnäher

31 Plisseebrenner

32 Posamentierer

33 Stoffmaler

34 Stricker

35 Textil-Handdrucker

36 Kunststopfer

37 Änderungsschneider

38 Handschuhmacher

39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

40 Gerber
 

V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe

41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

43 Fleischzerleger, Ausbeiner
 

VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe

44 Appreteure, Dekateure

45 Schnellreiniger

46 Teppichreiniger

47 Getränkeleitungsreiniger

48 Kosmetiker

49 Maskenbildner
 

VII Gruppe der sonstigen Gewerbe

50 Bestattungsgewerbe

51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

52 Klavierstimmer

53 Theaterplastiker

54 Requisiteure

55 Schirmmacher

56 Steindrucker

57 Schlagzeugmacher

Weitere Informationen


http://www.buhev.de/

Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681, mail: BUHev-Buro


Startseite | Nachrichten | Handwerkspolitik | Presse | Handwerksrecht | Archiv/Suche | Links | Kontakt/Impressum