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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig


Urteile zum Vorwurf der unerlaubten Werbung (§ 4 Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz alte Fassung)

Zum August 2004 wurde das Schwarzarbeitsgesetz umfassend geändert. Nach dem Schwarzarbeitsgesetz in aktueller Fassung ist Werbung ohne Eintragung in die Handwerksrolle kein Tatbestand des Schwarzarbeitsgesetzes mehr. Eine Verfolgung von Werbung ohne Eintragung in die Handwerksrolle scheidet aus, weil immer die mildeste Fassung eines Gesetzes anzuwenden ist.

Die hier aufgeführten Entscheidungen könnten auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen (Abmahnungen) von Bedeutung sein.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.03 4 Ss OWi 629/03
Der Betroffene hatte in einer Zeitung eine Annonce mit folgendem Text geschaltet: "Haus und Hof, Arbeiten rundum ...! Wohnungsauflsg., Entrümpelung, Maurer- u. Putzarbeiten, Altbausanierung. Name, Tel. 017x-xxxxxx" ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Vom Amtsgericht Borken wurde er zu einem Bußgeld von 200.- Euro verurteilt.
Das OLG Hamm führt in seinem Beschluß aus:
Die gegen dieses Urteil gerichtete, mit dem Antrag auf Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u. a. geltend macht, nicht gegen § 4 Abs. 1 SchwArbG verstoßen zu haben, ist gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, um künftige Fehlentscheidungen bei gleichgelagerten Fällen auszuschließen, zuzulassen.
...
Die unlautere Werbung in Medien gem. § 4 Abs. 1 SchwArbG setzt, entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm („ordnungswidrig handelt, wer ... wirbt ..., ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein“) voraus, dass derjenige, der die handwerklichen Leistungen erbringen soll, pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2001, 260; Ambs in Erbs-Kohlhaas, Rdnr. 3 zu § 4 SchwArbG). Die fehlende Eintragung des Werbenden ist unmaßgeblich. Dieser handelt jedoch als Beteiligter gem. § 14 OWiG ordnungswidrig, wenn er in Kenntnis der Umstände für die Erbringung handwerklicher Leistungen durch pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragene Personen wirbt. Ist der Erbringer der Leistungen jedoch ordnungsgemäß eingetragen, erfüllt die Werbung nicht den Tatbestand des § 4 Abs. 1 SchwArbG (OLG Düsseldorf a. a. O.).
...
Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückzuverweisen.
Der Betroffene hatte argumentiert, daß er nur die Tätigkeiten selber ausführen wollte, die (z. B. als einfache Tätigkeiten) nicht zum Kernbereich eines Vollhandwerks gehören; die also ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen. Tätigkeiten die dem Meisterzwang unterfallen wollte er an Vollhandwerksbetriebe weiter vermitteln.
OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2002 222 Ss 83/02 (OWiG)
Die Feststellung, dass Tätigkeiten wie Pflasterarbeiten in den Bereich eines Handwerks fallen, reicht für sich allein nicht aus, einen Betrieb als Handwerksbetrieb zu qualifizieren.
Der Betroff. ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH in D. Die GmbH ist in der Handwerksrolle nicht eingetragen. In der Zeit von März bis August 2001 befand sich auf der Heckscheibe eines Firmen. PKWs eine Folie, auf der neben anderen Tätigkeitsbereichen der GmbH auch "Pflasterarbeiten" angeführt wurden. Eine mit einem gleichartigen Text versehene Werbetafel war vor der Werkhalle der GmbH aufgestellt. Das AG W. verurteilte den Betroff. Wegen einer "vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit durch Werbung für die selbständige Erbringung handwerklicher Leistungen, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, gemäß § 4 Abs. 1 SchwarzarbG," zu einer Geldbuße von 200 EUR. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroff. Wurde das Urteil des AG aufgehoben und zu neuer Entscheidung an das AG S. zurückverwiesen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000 - 2b Ss (Owi) 30/00 - (OWi) 24/00 I GewArch 2001, S. 171

Weitere Urteile zur Werbung in Verbindung mit der Berufsfreiheit

BGH zu Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern - Urteil vom 11. Mai 2006 (Az. I ZR 250/03)
BVerfGE, 1 BvR 191/05 vom 13.7.2005
Der Beschwerdeführer - ein niedergelassener Orthopäde - wendet sich gegen berufsgerichtliche Entscheidungen, durch welche ihm wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der Neufassung vom 4. November 2002 (im Folgenden: BO) eine Geldbuße auferlegt worden ist.
BVerfGE, 1 BvR 981/00 vom 26.10.2004
Die beschwerdeführende Steuerberatungsgesellschaft wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung auf Straßenbahnwagen.
BVerfG, 1 BvR 2338/03 vom 14.8.2004
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung mit der Berufsbezeichnung Architekt.
BVerfG, 1 BvR 159/04 vom 28.7.2004
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen das Verbot, die Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" auf seinem Briefkopf zu führen.
BVerfG, 1 BvR 1608/02 vom 26.9.2003
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.
BVerfGE, 1 BvR 2108/02 vom 4.8.2003
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich eine Rechtsanwältin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die ihr unter anderem untersagt haben, in einer als Faltblatt gestalteten Kanzleibroschüre mit ihren sportlichen Erfolgen zu werben.

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