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Urteile zu Ausnahmen vom Meisterzwang nach §§ 7b und 8 HwO

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3112/06 vom 23.10.2007
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung für das Elektrotechniker-Handwerk zu erteilen.
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2947/05
§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nur so verstanden werden, dass eine "leitende Stellung" nicht notwendig betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Betriebsbelange umfassen muss.
Zur Auslegung des § 7b Handwerksordnung in der Zeitschrift Gewerbearchiv 2005/11-12, Seite 456 von Maren Sydow, Berlin - Wirtschaftsministerium
Anmerkungen zu einem Urteil zur Altgesellenregelung
der Betroffene hatte eine Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach angegriffen und mittlerweile eine Ausübungsberechtigung erhalten, das Urteil ist aufgehoben.
Auslegung und Anwendung von § 7b der Handwerksordnung im Internetangebot des Saarlands

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 1730/02 vom 5.12.2005
Randnummer 13:
Dem Beschwerdeführer war es jedoch nicht zuzumuten, die von ihm beantragte Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. durch gerichtliche Anfechtung der ablehnenden Entscheidung weiterzuverfolgen. Dies wäre angesichts auch der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 350; GewArch 1998, S. 470; NVwZ-RR 1999, S. 498 f.) nicht Erfolg versprechend gewesen.
Randnummer 25-27:
Die geschilderten Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl - über die zu entscheiden die Kammer nicht berufen ist - bekräftigen die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden. Die Verwaltungspraxis hat dem jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen.
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 in seiner Entscheidung über den Befähigungsnachweis für Handwerker deutlich gemacht, dass für die Annahme einer insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Regelung auch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit von Bedeutung ist, an Stelle der Meisterprüfung "in Ausnahmefällen" einen anderen Nachweis der zur selbständigen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten genügen zu lassen (vgl. BVerfGE 13, 97 <120 f.>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung "nicht engherzig" Gebrauch gemacht werden solle, und eine "großzügige Praxis" dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern.
Obwohl hiernach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere deshalb als gewahrt angesehen wurde, weil in § 8 HwO a.F. (damals noch § 7 Abs. 2 HwO) eine Ausnahmeregelung vorhanden war, die großzügig ausgelegt werden konnte, machte die Praxis - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch. Insbesondere erfolgte - trotz des insoweit offenen Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des § 8 HwO a.F. zugunsten berufserfahrener Gesellen; gefordert wurden vielmehr in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten, die regelmäßig durch Sachverständige im Wege einer Vergleichsprüfung festgestellt wurden (vgl. Ehlers, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, a.a.O., S. 163, Rn. 133). Auch mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000 (so genannte Leipziger Beschlüsse; vgl. BAnz 2000, Nr. 234 vom 13. Dezember 2000, S. 23193) war keine Änderung hinsichtlich des Maßstabes und des Nachweises der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verbunden (vgl. Teil II, Punkt 2.4).
BVerfGE 13, 97 vom 17. Juli 1961
In der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Handwerksordnung ging es im zugrunde liegenden Fall um die Frage, ob ein Bewerbe Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung hat.
Das Bundesverfassungsgericht kam unter den damaligen Umständen zu der Entscheidung, dass der Meisterzwang verfassungsgemäß ausgelegt werden kann, wenn die Ausnahmeregeln, wie der § 8 "nicht engherzig" ausgelegt werden.
Im Ergebnis hatte der Bewerbe dann eine Ausnahmebewilligung erhalten.
In verfassungswidriger Weise wurden trotz der grundrechtsfreundlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Erteilung von Ausnahmebewilligungen durch die Verwaltungsgerichte immer höher geschraubt.
Auch deswegen hatte der Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht sich mehrfach öffentlich geäußert und eine grundrechtsfreundliche Praxis bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen angemahnt. Zuletzt in den Leipziger-Beschlüssen
BayVGH, Beschluss vom 16.07.2002 - 22 ZB 02.1318 -
Zur Rechtsnatur der Leipziger-Beschlüsse des "Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht".
Die Beschlüsse müssen nicht wie geltendes Recht angewendet werden. Dem Bund "Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht" kommt keinerlei eigene Rechtssetzungskompetenz zu.
siehe auch GewArch 2002/10 Seite 431
BVerwG 6 C 4.01 vom 29.08.2001
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg 3 VG 4718/99 vom 15.3.2000
Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für das Anfertigen afrikanischer Frisuren - sog. Rastafrisuren -
OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2002 - 8 LA 3912/01HandwO § 8
Eine Beschränkung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle auf die Tätigkeit in einem bestimmten Handwerksbetrieb ist rechtlich nicht zulässig.

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