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Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Dienstleistungsfreiheit im Handwerk
Die Urteile können beim
EuGH abgerufen werden.
- Rechtssache C-215/01 vom 11.12.03 - Schnitzer
- Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit
steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die
Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von
Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder
verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung
der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die
Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.
- Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener
Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt
oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat
erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es
ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und
kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der
aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann
nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen.
- Rechtssache C-58/98 vom 03.10.2000 - Corten
- Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und
Artikel 4 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die
Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen
Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der
CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung
eines Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher
Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten
ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis
abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die
Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits
geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen
erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung
in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist
gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die
obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach
sich ziehen.
- Dazu eine Zusammenfassung der Rechtsanwältin Gudrun Früh: Der Anfang
des Endes der HwO?
- Rechtssache C-212/97 vom 09.03.1999
-
Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer
Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem
sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine
Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58
EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft
ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat
auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne
dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht
über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere
Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals
stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden
des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen
können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt
sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat,
in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als
auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der
Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber
inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen
möchten.
- Rechtssachen C-193/97 und C-194/97 vom 29.10.1998
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Artikel 3 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über
die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen
Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40
(Industrie und Handwerk) ist dahin auszulegen, daß, wenn in einem
Mitgliedstaat die Aufnahme von selbständigen Tätigkeiten der be-
und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie ihre
Ausübung vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig
gemacht werden, dieser Mitgliedstaat von einem
Gemeinschaftsangehörigen, der mehrere Erlaubnisse beantragt, um in
seinem Hoheitsgebiet die Berufstätigkeiten auszuüben, deren Ausübung
von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt
worden ist, nicht verlangen kann, daß er die in diesem Artikel
genannten Zeiten der tatsächlichen Ausübung für jeden der Berufe,
deren Tätigkeitsbereich durch die Rechtsvorschriften des
Aufnahmemitgliedstaats definiert worden ist, gesondert
zurückgelegt hat.
Ein Unternehmer, der von einem anderen EU-Staat bestätigt bekommt,
daß er dort Häuser drei Jahre (ohne Gesellenprüfung sechs Jahre)
Häuser gebaut hat, darf sich aufgrund diese Urteils als in Deutschland
niederlassen und 19 verschiedenen Handwerke ausüben - ohne weiter Prüfung!
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