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Bewertung von Prüfungsleistungen bei Meisterprüfungen

Urteil des Bay Verwaltungsgericht Ansbach Az.: 240-2/00/00339 vom 10.06.2002 - Bewertung der Prüfungsleistung bei einer Meisterprüfung

Der Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung wird aufgehoben.
Der Meisterprüfungsausschuß wird verpflichtet, die Meisterprüfungsarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Die vom Kläger im Einzelnen erhobenen Bewertungsrügen erweisen sich zum Teil als Stichhaltung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84,34 ff.) unterliegt die fachlichen Beurteilung einer Prüfung der gerichtlichen Kontrolle. Zutreffende und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden. Sofern die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unterschiedliche Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot bei Prüfungsentscheidungen. Eine Willkürliche Fehlentscheidung ist danach bereits dann anzunehmen, wenn sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Andererseits verpflichtet die Untersuchungsmaxime des § 86 VwGO das Verwaltungsgericht nicht zur umfassenden Erforschung des gesamten Prüfungsgeschehens sowie zur Aufspürung verborgener Fehler; das Ausmaß gerichtlicher Entscheidungen bestimmt sich vielmehr insbesondere durch den klägerischen Sachvortrag. Es richtet sich danach, wie weit der Vortrag des Klägers in konkreter und substantiierter Form Indizien für Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel enthält.

Bundesverwaltungsgericht 6 C 8.97 vom 11.11.1998

Die Prüfungsbehörde ist nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1, Art 20 Abs. 1 GG gehalten, durch Verfahrensvorkehrungen sicherzustellen, daß ein befangener Prüfer im gesamten Prüfungsverlauf nicht in Erscheinung tritt. Die erforderlichen Vorkehrungen gegen die Mitwirkung eines befangenen Prüfers an einer Prüfung müssen so klar und deutliche sein, daß bei dem befangenen Prüfer kein Missverständnis über die Reichweite seines Mitwirkungsverbots aufkommen können und für den Prüfling erkennbar wird, daß der befangene Prüfer keinen Einfluß mehr auf das Prüfungsverfahren hat.

Die Prüfungsbehörde muß nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art 3 Abs. 1, Art 20 Abs. 1 GG durch Verfahrensvorkehrungen auch verhindern, daß sich ein Prüfling im Verlauf der schriftlichen Prüfung genötigt sieht, der Prüfungsaufsicht die von ihm bei einem früheren Prüfungsversuch erfolgreich geltend gemachte Befangenheit eines Prüfers offenzulegen.

VG Meiningen, Urteil 8 K 116/95 vom 07.05.1997

Für die Festlegung der Anforderungen in der Meisterprüfung gemäß § 45 HandwO ist ausschließlich der Bundesminister für Wirtschaft zuständig. Die Meisterprüfungsausschüsse bei den Handwerkskammern sind daran gebunden. Diese sind nicht befugt, von diesen Anforderungen abzuweichen.

Das Heranziehen unzulässigen Prüfungsstoffes macht die Prüfung fehlerhaft und das Prüfungsergebnis anfechtbar, es sei denn, der fehlerhafte Teil der Prüfung hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

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