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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Meisterzwang ist verfassungswidrig, Regelungszweck des Meisterzwang, Meisterzwang verlangt ein Übermaß, Meisterzwang ist unbestimmt, Meisterzwang diskriminiert im Inland erworbene Erfahrungen, Meisterzwang Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Wechsel des Regelungszweckes der Handwerksordnung - Stellungnahmen

Zitate zum Kriterium der Gefahrengeneigtheit für den Meisterzwang aus den schriftlichen Stellungnahmen für die öffentliche Anhörung zur Handwerksnovelle 2003

Die Anhörung wurde am 8. Juli 2003 in Berlin im Deutschen Bundestag vom Ausschuss Wirtschaft und Arbeit durchgeführt.

Soweit nicht anders gekennzeichnet sind die Zitate der Ausschussdrucksache 15(9)519 (pdf 1,7 mb) entnommen.

Stellungnahmen:

Bundesinnungsverband Gebäudereiniger Handwerk
Gefahrgeneigtheit des Handwerks
Das Gebäudereiniger-Handwerk ist auch nach der Rechtsprechung ein besonders gefahrgeneigtes Handwerk, das die hygienischen Voraussetzungen für das tägliche Funktionieren unseres Gemeinwesens sicherstellt. Die besondere Gefahrgeneigtheit des Gebäudereiniger-Handwerks im Hinblick auf mögliche Gefährdungen von Gesundheit und Leben Dritter ergibt sich aus dem täglichen Einfluss auf die Umweltbedingungen von mehreren Millionen Menschen, wie Berufstätigen, Patienten, Kindern, Reisenden, und auf die Produktions- und Arbeitsbedingungen in zahllosen Einrichtungen, wie z. B. in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, der Pharmazeutischen Industrie, Großküchen oder Operationssälen. Die möglichen Gefährdungen ergeben sich dabei sowohl aus den Umgebungsbedingungen (Keimbelastung, gesundheits- oder umweltgefährdenden Verschmutzungen, u.v.m.) als auch aus der Anwendung, Lagerung und dem Transport von hochwirksamen, bei nicht fachgerechter Handhabung aber auch gefährlichen Reinigungs-, Pflegeund Desinfektionsmitteln.
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Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V. (BUH)
2. Kriterium der Gefahrengeneigtheit als alleinige Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Anlage A der HwO
Das Kriterium der Gefahrgeneigtheit von Tätigkeiten - der neue gesetzgeberische Zweck der Handwerksordnung, Gefahren für Leib und Leben der Bürger sowie gegebenenfalls für Güter sehr großen oder besonderen Wertes abzuwenden - ist grundsätzlich geeignet, Eingriffe in das Recht auf Berufsfreiheit zu rechtfertigen. Es erscheint heute auch als das einzige Kriterium, solche Eingriffe hinsichtlich der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten zu rechtfertigen. Hinsichtlich der bisherigen Gesetzeszwecke der Handwerksordnung teilt der BUH die Zweifel der Bundesregierung an ihrer Verfassungsmäßigkeit (vgl. oben Ziff. 1.3.1.5 und die Stellungnahme des BUH vom 02.05.2003 zum Referentenentwurf der HwO-Novelle, Ziff. A I ).
Insoweit ist es zu begrüßen, dass der vorliegende Regierungsentwurf für eine Novelle der Handwerksordnung das Kriterium der Gefahrgeneigtheit künftig als alleiniges Auswahlkriterium für die Aufnahme von Handwerken in Anlage A zulässt.
Dieses Kriterium ist jedoch keinesfalls geeignet, für irgendein Handwerk der Anlage A einen Meisterzwang zu rechtfertigen :
– Den Erfordernissen der Gefahrenabwehr wird, soweit sie bestehen, stets bereits durch andere bestehende rechtliche Regelungen ausreichend Rechnung getragen.
– Im übrigen stellt ein "Meister"-zwang weit überhöhte, sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen. Nach den bestehenden Regelungen - z.B. der Berufsgenossenschaften
- ist es völlig ausreichend, hinsichtlich genau bestimmter Tätigkeiten maximal Gesellen- Niveau zu fordern, häufig deutlich weniger.
– Im übrigen hat es sich im Rahmen ausgedehnter - zulässiger - Selbsthilfe seit vielen Jahrzehnten erwiesen, dass keine beachtlichen Risiken bestehen, die über die bestehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr hinaus weitere Maßnahmen erforderlich machen, insbesondere nicht bei allen Bau- und Ausbaumaßnahmen sowie bei der Reparatur von Kfz.
Vergleiche im Übrigen oben Ziff. 1.3.1.5
Fazit : Auch wenn man mit dem vorliegenden Regierungsentwurf die Gefahrenabwehr zum alleinigen Regelungszweck der Handwerksordnung erhebt und das Kriterium der Gefahrgeneigtheit für die Auswahl der Anlage- A-Handwerke zu Grunde legt, bleibt die Feststellung, dass ein Meisterzwang für Handwerke jeder Art verfassungswidrig ist.
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Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
2. Kriterium der „Gefahrengeneigtheit“ als alleinige Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Anlage A der HwO
Bedingt durch die eingangs bereits im Einzelnen dargestellte, völlig falsche Analyse der wirtschafts- und ausbildungspolitischen Kennzahlen, auch des Baugewerbes, kommt die Begründung des Gesetzentwurfes folgerichtig, aber ebenso falsch, zu der Feststellung, dass die subjektive Berufszugangsschranke der Meisterprüfung angesichts der Entwicklung im Handwerk nicht mehr ausreichend durch die „Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerk und die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft“ abgedeckt erscheint. Daher solle die Anlage A der HwO auf den Kreis der Handwerke beschränkt werden, bei deren Ausübung Gefahren für die Gesundheit und das Leben Dritter entstehen können. Das Abstellen auf die „Gefahrengeneigtheit“ als einziges, die Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Meisterprüfung noch legitimierendes Element ist mit den Ausführungen zur Verfassungsgemäßheit des Großen Befähigungsnachweises, wie sie sich aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1961 ableitet und in zahlreichen weiteren Entscheidungen bekräftigt wurde, nicht zu vereinbaren. Die seinerzeit festgestellten Gründe zur Vereinbarkeit der HwO mit dem Grundgesetz, nämlich die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft liegen bei richtiger Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch heute noch unverändert vor (s. BVerwG NJW 1999, 2292 ff.). Der gewählte restriktive Ansatz einzig auf das Kriterium der Gefahrengeneigtheit entbehrt somit jeglicher Grundlage. Die bisherige verfassungsrechtliche Basis bedarf von daher zwingend einer klarstellenden Verankerung in der Handwerksordnung. Wesentliche Kriterien für die Entscheidung, ob ein Handwerk in der Anlage A geführt werden muss, müssen – neben der Gefahrengeneigtheit – sein:
Brisanz erlangt diese Regelung zusätzlich noch durch das „Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen“, dessen vorgeschlagene Ergänzung von § 1 HwO um einen Absatz 2 mit gesetzlichen Erläuterungen zum Begriff der wesentlichen Tätigkeit des § 1 Abs. 1 HwO abzulehnen ist. Der erläuternde Absatz 2 ist nicht nur unnötig, da er rechtlich die in der Begründung zitierte angebliche, weit verbreitete Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage, ob im Einzelfall minderhandwerkliche Tätigkeiten vorliegen oder nicht, nicht beseitigt, sondern sogar in hohem Maße gefährlich. Der Gesetzgeber initiiert hiermit selbst den Einstieg in die Atomisierungsdiskussion der Vollhandwerke. Die schon jetzt erkennbare Tendenz der Abspaltung und Sezierung vollhandwerklicher Teiltätigkeiten in solche mit kurzen Anlernzeiten würde sich drastisch verschärfen. Die so vielfältig hochgehaltene dynamische Fortentwicklung Vollhandwerk entzogen worden wären. Der ministerielle Todesstoß für die noch in Anlage A verbleibenden zulassungspflichtigen Handwerke ist perfekt.
Ungeachtet dessen ist daneben die konkret vorgeschlagene Überführung diverser Handwerke des Baugewerbes von Anlage A in Anlage B unter dem Aspekt der Gefahrengeneigtheit weder nachvollziehbar noch akzeptabel.
In der Begründung zum ausschließlichen Verbleib gefahrengeneigter Handwerke in der Anlage A ist folgendes ausgeführt:
„Der Vorbehalt der Meisterprüfung als Berufszugangsvoraussetzung wird auf den Kreis der Handwerke beschränkt, bei deren Ausübung Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter entstehen können. (...) Wesentliches Kriterium für die Aufrechterhaltung von Gewerben in der Anlage A oder aber deren Übernahme in Anlage B solldas Gefahrenpotential der Tätigkeit für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut des Schutzes von Leben und Gesundheit Dritter sein. Bei diesen Gefahren für Leben und Gesundheit ist zu gewährleisten, dass ein handwerklich tätiger Gewerbetreibender, dessen Gewerbe zu solchen Gefährdungen führen kann, nur dann zur Handwerksausübung zugelassen wird, wenn er die hierfür erforderliche Qualifikation besitzt.
Ein Verbleib von Gewerben in der Anlage A ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung ergibt, dass durch oder bei Ausübung der Tätigkeit oder der Erbringung der Leistung Gefährdungen für Leben und/oder Gesundheit entstehen, gegenüber denen das Grundrecht der Berufsfreiheit zurückstehen muss, weil einfachere Möglichkeiten zur Sicherung dieses überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes nicht bestehen, nicht geschaffen werden können oder zu seiner Sicherung nicht ausreichen (verfassungsrechtlicher Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Die Gefahrgeneigtheit muss für das betreffende Gewerbe prägend sein. Dabei sind Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit des Gefahreneintritts zu berücksichtigen. (...)
Folge der Rechtfertigung des Vorbehalts der Meisterprüfung aus Gründen der Gefahrenabwehr für Gesundheit und Leben Dritter ist, dass insbesondere eine Reihe von Handwerken der Anlage A, bei denen nunmehr nur noch historische und/oder kulturelle Gründe erklären können, warum sie in der Anlage A aufgeführt sind, aber auch andere Handwerke, in Anlage B überführt werden.“
Die weitere Begründung des Gesetzentwurfes, aus welchen Gesichtspunkten heraus die einzelnen Gewerbe in der Anlage A zu verbleiben haben bzw. in die Anlage B verschoben werden sollen, ist, sofern sie nicht vollständig fehlt, in der Regel ausgesprochen dürftig und oberflächlich. So wird für die Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe lediglich lapidar angeführt:
„Zu schweren Gesundheitsschäden kann es beispielsweise durch fehlerhafte Arbeiten bei der Montage und Instandsetzung von Bauwerken und Bauteilen aus Beton und Stahlbeton durch herabstürzende Bauteile kommen. Auch die unsachgemäße Überprüfung von Feuerungsund Lüftungsanlagen und Fehler bei Dachabdeckungen sowie bei anspruchsvollen Gerüstbauten können erhebliche Gefährdungen zur Folge haben.“
Außerdem wird behauptet, dass eine Tätigkeit der in die Anlage B überführten Gewerbe nicht das Potential erheblicher Gefahren für die Gesundheit und das Leben Dritter habe, sei es, weil Tätigkeit und/oder Leistung insgesamt nicht von der Gefährlichkeit für das Rechtsgut Gesundheit und Leben Dritter geprägt seien, sei es, weil bestehende Gefahren nicht über Häufigkeit und Grad des allgemeinen Lebensrisikos hinausgingen.
Die damit völlig fehlende Begründung für das Verschieben von sechs Gewerben des Bauhandwerks von der Anlage A in die Anlage B zeigt, dass dieses „Reformvorhaben“ von einer Kenntnis über die einzelnen Tätigkeiten dieser Bauhandwerke nicht geprägt sein kann. Ganz offensichtlich sollen durch die möglichst weitgehende „Befreiung“ dieser Gewerbe von der Meisterprüfungspflicht Fakten geschaffen werden, ohne dass man sich überhaupt noch der Mühe unterzieht, die zugrunde liegenden Beweggründe anzuführen.
Bei vertiefender Würdigung der Tätigkeiten der einzelnen Handwerke unter dem Aspekt einer besonderen Gefahrengeneigtheit ist davon auszugehen, dass auch die Handwerke Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (WKS), Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonsteinund Terrazzohersteller, Estrichleger, Brunnenbauer und Stuckateure in der Anlage A der Handwerksordnung zwingend verbleiben müssen.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gesichtspunkten:
Betonstein- und Terrazzohersteller
Auch die Tätigkeiten des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks sind ganz wesentlich als gefahrgeneigt einzustufen, so dass ein Verbleib dieses Handwerks in der Anlage A erforderlich ist. Insbesondere die Haupttätigkeit dieses Handwerks, nämlich die Herstellung von hochwertigen Betonfertigteilen, ist als besonders gefahrgeneigt einzustufen. Es liegt auf der Hand, dass aus der unsachgemäßen Herstellung von Betonfertigteilen, insbesondere aufgrund mangelnder Bewehrung, erhebliche Gefahren für Dritte resultieren können. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass in der Betonfertigteilindustrie bei gleicher Produktpalette von Fertigteilen die Produktion verantwortlich durch Diplom-Ingenieure oder Industriemeister geleitet und überwacht wird. Gleiches muss auch für das handwerklich erbrachte Erstellen von Betonfertigteilen gelten.
Das Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk führt darüber hinaus maßgeblich auch die Versetzung und Verankerung von Bauteilen aus. Genauso wie bei der Herstellung und Montage von Tragwerkstreppen, die ebenfalls von diesem Handwerk ausgeführt wird, beinhalten diese Tätigkeiten ein hohes Gefährdungspotential für Dritte. Die ganze Bandbreite der durchweg meisterlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordernden Tätigkeiten des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks lässt sich insbesondere aus dem Meisterprüfungsberufsbild ableiten, das u. a. das Herstellen und Montieren von Betonwerksteinfertigteilen für Kleinbaustellen, aber auch für große Gebäude, Brücken etc. umfasst. So ist es keine Seltenheit, dass vielgeschossige Gebäude mit Fassaden aus Naturstein und Betonwerkstein verkleidet werden, deren Herstellung und Verankerung meisterliche Fähigkeiten erfordert. Auch die Ausführung von Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten stellt eines der wesentlichen Betätigungsfelder des Betonstein- und Terrazzohersteller- Handwerks dar. Hierzu zählen z. B. der Austausch von Fassadenplatten/Gewändeteilen an Gebäuden sowie die Verankerung und Konservierung von Betonbauteilen. Bei der Betoninstandsetzung tragen die Betriebe des Betonstein-Handwerks große Verantwortung dafür, dass z. B. abgeplatzte Teile oder Risse in der Tragkonstruktion von Stahlbeton- und Spannbetonkonstruktionen von Brücken, Flügelmauern, Stützkonstruktionen auf Bahnhöfen, Flughäfen, Autobahnen etc. fachgerecht ausgeführt werden. Auch die Ausführung von Ortsterrazzo, insbesondere von leitenden Böden in Operationsräumen im Krankenhausbau, ist eine der wesentlichen Tätigkeitsfelder dieses Handwerks. Dieser Terrazzo benötigt z. B. einen speziellen Aufbau und eine besondere Mischung. Um statische Aufladung, die in Operationssälen beim Einsatz von medizinisch-technischen Geräten zu erheblichen Problemen führen kann, zu verhindern, muss der Terrazzoboden geerdet werden, um Störungen sensibler Elektronik zu vermeiden.
Eine Überführung des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks von der Anlage A in die Anlage B unter Berufung auf die fehlende Gefahrgeneigtheit der von diesem Handwerk ausgeführten Tätigkeiten kann daher nicht ernsthaft in Betracht kommen, zumal sich die Begründung des Referentenentwurfs insoweit selbst widerspricht. Schließlich geht auch der Entwurf davon aus, dass herabstürzende fehlerhaft montierte Bauteile aus Beton schwere Gesundheitsschäden verursachen können.
Brunnenbauer
Die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit des Brunnenbauers, mit der Folge dass ein Verbleib dieses Handwerks in der Anlage A der HwO unabdingbar ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass dieses Handwerk im Wesentlichen mit der wichtigsten Ressource der Erde – dem Trinkwasser – umgeht. Die Kenntnis der besonderen Anforderungen an den Schutz von Boden und Trinkwasser stellt ein zentrales Element der Meisterqualifikation im Brunnenbau dar. Dem besonderen Anforderungsprofil des Brunnenbauerhandwerks insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Trinkwassers sowie den qualifizierten Umgang mit Boden bis in große Tiefen, welches neben dem traditionellen Brunnenbau insbesondere auch Bohr- und Spezialtiefbauarbeiten umfasst, wird ausschließlich eine qualifizierte Ausübung, wie sie mit der Meisterprüfung im Brunnenbauerhandwerk sichergestellt wird, gerecht.
Sowohl auf der europäischen als auch auf Bundes- bis hin zur Landesebene ist in einem umfangreichen Gesetzes- wie auch technischen Regelwerk der Schutz des Trinkwassers und des Bodens als wichtige Aufgabe detailliert festgeschrieben.
Selbst kleinste Bohrungen können die Ressource Trinkwasser in ungeahnten Ausmaßen gefährden, wenn z. B. Grundwasserschichten nicht fachgerecht erkannt und dauerhaft abgedichtet werden und sich hierdurch Verunreinigungen unerkannt ausbreiten können. So reichen Trinkwassergewinnungsbrunnen häufig in Tiefen von weit über 100 m hinein, Thermal- bzw. Mineralwasserbrunnen- und Geothermiebohrungen (zur Nutzung der Erdwärme als regenerative Energiequelle) mit Tiefen von mehreren tausend Metern sind darüber hinaus keine Seltenheit. Außerdem führt der Brunnenbauer Bohrungen in und auf kontaminierten Bereich durch (z. B. Abfalldeponien) und stellt dabei sicher, dass umfangreiche Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Umwelt getroffen werden. Nicht unerwähnt bleiben darf als wesentliche Tätigkeit des Brunnenbauerhandwerks die Herstellung kompletter Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Verlegung von Rohrleitungen.
Der Beruf des Brunnenbauers setzt aufgrund der Verantwortung für die Gesellschaft und die Umwelt ein hohes Maß an Fachkenntnis und Verantwortung voraus, wie sie an keiner Universität oder Fachhochschule gelehrt werden. Der Umgang mit den hochempfindlichen Medien Wasser und Boden erfordert höchste Qualifikation, wie sie mit der Meisterprüfung sichergestellt wird, weil die Auswirkungen von unsachgemäß ausgeführten Arbeiten Leib und Leben Dritter oder das gesamte Ökosystem dauerhaft schädigen könnten.
Nur die Ausbildung als Brunnenbauermeister und das dabei vermittelte Fachwissen bieten die Gewähr dafür, dass verantwortungsvoll mit dem sensiblen Grundstoff Wasser umgegangen wird und mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit vermieden werden. Ein Verbleiben des Brunnenbauerhandwerks in der Anlage A der Handwerksordnung ist daher unter dem Aspekt der Gefahrgeneigtheit dieser Tätigkeiten zwingend erforderlich.
Estrichleger
Auch die wesentlichen Teiltätigkeiten des Estrichlegerhandwerks sind als besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten einzustufen. Ohne umfangreiche Kenntnisse der Bauphysik, Dämmtechnik, Leistungsfähigkeit der Tragekonstruktion sowie der Materialverträglichkeit im Schichtenaufbau kann es zu erheblichen Gesundheitsgefährdungen kommen. Zu den wesentlichen Tätigkeiten des Estrichlegers gehören u. a. die Verlegung von schwimmendem Estrich, Estrich auf Trennschicht oder Verbundestrich. Hinzu kommen Spezialestriche als Unterlage sowie begehbare Estriche, neben allen Arten von Versiegelungen, Beschichtungen, Imprägnierungen sowie schlussendlich das Verlegen von Belägen aus Textilien, Gummi, Kork oder Kunststoff.
Der Estrich als Bauteil mit statisch tragender und Last verteilender Funktion ist unter Gefährdungs- und Gesundheitsgesichtspunkten mehrfach von Bedeutung. Als eigenständiges Bauteil hat er insbesondere den Anforderungen des Bauproduktengesetzes hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit usw. zu genügen. Durch die Herstellung von Estrichmassen und deren Verarbeitung beeinflusst der ausführende Estrichlegerbetrieb in hohem Maße die Qualität und Eigenschaft des Bauteils an sich sowie auch die Schutzeigenschaften des Estrichs, der maßgeblich mit dafür verantwortlich ist, die standfeste Aufstellung weiterer Bauteile sicherzustellen. Insbesondere im Hinblickauf die statische Relevanz bzw. die Tragfähigkeit eines Estrichs ist anzumerken, dass bei Fehlern in der Auswahl der Stoffe bzw. des Aufbaus des Estrichs und der Belagskonstruktion der Estrichs brechen kann. In der Folge können Feuchtigkeit oder aggressive Medien, die den Estrich und die darunter liegenden tragenden Konstruktionen schädigen können, eindringen, was unmittelbare Folge für die Standsicherheit eines Bauwerkes haben kann. Beispielhaft sei hier der Nutzestrich in Industriebereichen, Parkdecks, Balkonen usw. genannt.
Insbesondere im industriellen Bereich dient der Estrich auch dazu, die tragende Decke zu schützen. Die Folgen des nicht sachgerechten Einbaus von Estrich wurden in der Vergangenheit z. B. in einer Schlachterei in Stuttgart sichtbar. Dort war die Notwendigkeit der Anbringung von Sperrschichten bei der Verlegung eines Estrichs nicht erkannt worden, welcher dadurch falsch eingebaut wurde. Aufgrund fehlender Beschichtung drang Fett durch den Estrich und durch die Rohdecke und griff dort die Armierung derart an, dass ein völliger Abriss und die anschließende Erneuerung der Decke notwendig wurde. Nur so konnte ein drohender Deckeneinsturz verhindert werden. Wegen der Einsturzgefahr musste der Schlachtbetrieb sofort eingestellt werden.
Die ordnungsgemäße Ausführung von Estrichbelägen hat auch besondere Bedeutung für den Schallschutz. So kann der unsachgemäße Einbau des Fußbodenaufbaus sog. Tritt- und Raumschall erzeugen, welcher in Mehrfamilienhäusern, Krankenhäusern, Sanatorien oder Bürokomplexen psychische und physische Schäden bei den Dauernutzern zur Folge haben kann, was obendrein zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit des gesamten Bauwerks führt.
Darüber hinaus müssen die vom Estrichlegerhandwerk ausgeführten Beläge insbesondere im Hinblick auf die Rutschsicherheit bzw. die elektrische Leitfähigkeit die gleichen erheblichen sicherheitsrelevanten Anforderungen erfüllen wie die vom Fliesenlegerhandwerk ausgeführten Bodenbeläge. Aus diesem Grund kann auf die dort gemachten Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden.
Nach alldem kann auch der zwingend notwendige Verbleib des Estrichlegergewerbes in der Anlage A der Handwerksordnung nicht in Frage stehen.
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk
Das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk ist für die Sicherheit, Hygiene und den Gesundheitsschutz von erheblicher Bedeutung; die im Meisterprüfungsberufsbild dieses Handwerks aufgeführten Tätigkeiten sind durchweg als besonders gefahrgeneigt zu qualifizieren.
Insbesondere in öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Großküchen, Schwimmhallen und anderen öffentlich zugänglichen Bauten müssen Bodenbeläge aus Fliesen und Platten Anforderungen erfüllen, die besondere Kenntnisse hinsichtlich der gefahrlosen Nutzung und der hygienisch einwandfreien Reinigungsmöglichkeiten erfordern. Bei der Ausführung von Fliesenverbundabdichtungen, z.B. in häuslichen Bädern, in öffentlichen Schwimmbädern und Duschanlagen, auf Balkonen und Terrassen, in Großküchen, Produktionsstätten, Sportstätten, Wellnesscentern usw. sind die bauaufsichtlichen Regelungen des Deutschen Institutes für Bautechnik zu beachten, so dass diese Abdichtungen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis aufweisen müssen. Kommt es aufgrund nicht fachgerecht ausgeführter Fliesenverbundabdichtung in diesen Bereichen zu einer Schädigung des Bauteils, hat dies in der Regel den Verlust der Standsicherheit zur Folge, so dass z. B. bei Balkonen, die zum Großteil mit Fliesen und Platten belegt werden, unmittelbar Gefährdung für Leib und Leben Dritter besteht. Besonderes, ausschließlich über eine Meisterprüfung zu erlangendes Fachwissen bei der Auswahl und Anwendung vorbeschriebener Methoden und Produkte sowie der Technologie der Fliesenverbundabdichtung, der Untergrundvorbehandlung, des Anschlusses der Fliesenabdichtung an Fugen und andere Bauteile sowie der Schadensmechanismen bei eindringender Feuchte ist daher zur fachgerechten Ausübung des Fliesenlegerhandwerks unbedingt erforderlich.
Dem Fliesenlegerhandwerk ist auch der sog. Fassadenbau zuzuordnen, welcher u. a. das Aufbringen von Dämmstoffen auf die Fassade, das Herstellen und Bewehren und fachgerechte Verankern des Unterputzes unter Berücksichtigung statischer und bauphysikalischer Belange umfasst. Da das Fliesenlegerhandwerk die komplette Konstruktion beim Fassadenbau erstellt, ist der gesamte Fassadenbereich, d. h. Wände außerhalb von Gebäuden sowie Wandverkleidungen innerhalb von Gebäuden unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Tragfähigkeit als besonders standsicherheitsrelevant und damit gefahrgeneigt einzustufen.
Die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit des Fliesenlegerhandwerks im Bereich Fassadenbau kommt nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass bei dieser Tätigkeit eine Vielzahl bautechnischer Bestimmungen (technische Regeln etc.) sowie sonstige Festlegungen des Gesetzgebers zwingend zu berücksichtigen sind.
Um den Anforderungen des § 19 Wasserhaushaltsgesetz gerecht zu werden, finden zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung u. a. keramische Beläge mit abdichtender Funktion Verwendung, deren Konstruktionen der im Säureschutzbau ähnlich ist. Der sog. Säureschutzbau dient dem Schutz der Baukonstruktion bei der zu erwartenden chemischen Beanspruchung. Hierbei werden große Flächen im Industriebau oder im Gewässerschutz mit keramischen Fliesen und Platten und entsprechenden Fug- und Verlegewerkstoffen, die ebenfalls chemisch beständig sind, bekleidet. Das Wasserhaushaltsgesetz sieht für die Ausführung dieser Arbeiten vor, dass Fachbetriebe entsprechend qualifiziert sein müssen. Nähere Ausführungen zur Gefahrgeneigtheit dieser wesentlichen Teiltätigkeit des Fliesenlegerhandwerks sind aufgrund des zuvor Erläuterten entbehrlich.
Bei der Ausführung von Fliesenbelagarbeiten im gewerblichen Bereich, d. h. zum Beispiel bei Verkaufs- und Produktionsstätten, sind vielfältige Anforderungen zu beachten, aus denen sich maßgeblich die Gefahrgeneigtheit dieser Tätigkeit ergibt. Hierzu zählen u. a. die Rutschhemmung des Belages und damit einhergehend die vorbeugende Unfallverhütung sowie die sog. elektrische Ableitfähigkeit der Beläge entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Die im Bereich von Verkaufs- und Produktionsstätten verwandten keramischen Beläge müssen aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Richtlinien nutzungssicher sein, um Unfallgefahrenpotentiale auszuschließen bzw. zu minimieren. Elektrostatische Aufladungen, die zu funkenförmigen Entladungen führen können, müssen in Räumen, in denen wegen der Art der Nutzung unter Umständen zündfähige Gase oder Luftgemische auftreten können (Labors, Lackieranlagen, Operationssäle) ausgeschlossen sein. Ein aus Fliesen und Platten hergestellter elektrisch leitfähiger Bodenbelag stellt sicher, dass alle Personen und Gegenstände, die mit dem Belag in Berührung kommen, geerdet sind, so dass Zündgefahren in diesen explosionsgefährdeten Bereichen minimiert werden können.
Auswertungen der Unfallversicherungsträger haben ergeben, dass bei betrieblichen Tätigkeiten Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle seit Jahren an der Spitze der auftretenden Unfälle liegen. Insofern kommt der Tätigkeit des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Gesundheitsschutzes hier eine entscheidende Bedeutung zu.
Die Auswahl und Verarbeitung der Beläge wirkt sich maßgeblich auf die Rutschhemmung und damit das Gefährdungspotential in diesen Bereichen aus. So ist z. B. in Großküchen oder Verarbeitungsbetrieben, in denen gleitfördernde Mittel anfallen, mit einer erhöhten Rutschgefahr zu rechnen, der durch Auswahl eines geeigneten Fliesen- und Plattenbelags mit Verdrängungsraum Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund sehen sowohl die Arbeitsstättenverordnung als auch einschlägige Merkblätter und Richtlinien für gewerblich genutzte Arbeitsbereiche mit erhöhter Rutschgefahr sicherheitstechnische Vorgaben insoweit vor, als dass diese Bereiche mit rutschhemmenden Belägen ausgestattet werden müssen, um Gefahren für dort arbeitendes Personal zu minimieren.
Das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk erstellt auch Bodenbelagskonstruktionen für mechanisch hoch belastete Bereiche, z. B. in Geschäften des Lebensmittel oder Großhandels, Baumärkten oder in sonstigen gewerblichen Flächen, Großküchen und Fabrikationsbetrieben Bodenbelagskonstruktionen (Beläge inklusive Unterkonstruktionen), die hohen statischen dynamischen Belastungen als gesamtes Bauteil standhalten müssen. Bei nicht fachgerechter Ausführung bzw. Unterdimensionierung der Konstruktion inklusive eventuell vorhandener Dämmstoffe kann es zu Schädigungen oder Zerstörungen des Bauteils in Form von Rissen und Einbrüchen kommen. Es können Stolperstufen oder Kanten bei durchgebrochenen Konstruktionen auftreten, die die Statik des Bauteils, der Gesamtkonstruktion und damit auch die Sicherheit der Benutzer gefährden können.
Es kann von daher keinen Zweifel daran geben, dass das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk maßgeblich von sog. gefahrgeneigten Tätigkeiten geprägt ist, so dass ein Verbleiben dieses Handwerks in der Anlage A der Handwerksordnung unter dem neuerdings überragenden Gesichtspunkt des Schutzes von Leib und Leben Dritten zwingend erforderlich ist.
Stuckateurhandwerk
Auch das Stuckateurhandwerk ist mit seiner überwiegend gefahrgeneigten Tätigkeit unbedingt als Vollhandwerk mit dem Erfordernis der Meisterprüfung in der Anlage A der HwO zu erhalten.
Die Gefahrgeneigtheit der großen Bandbreite der vom Stuckateurhandwerk erbrachten Tätigkeiten ergibt sich u. a. daraus, dass Betriebe des Stuckateurhandwerks ganze Wohn- und Bürogebäude in Leichtbauweise erstellen, so z. B. beim Innenausbau und der vollständigen Fassadenbekleidung.
Insbesondere bei der Fassadenbekleidung steht es außer Frage, dass dieses Betätigungsfeld besondere, für die Sicherheit von Arbeitnehmern und Dritten entscheidende Fachkenntnisse insbesondere im Gerüstbau erfordert.
Sowohl im Bereich des Neubaus von Gewerbebauten als auch von Wohnungsbauten können bei nicht fachgerechter Ausführung Gefahren durch herunterfallende abgehängte Deckenelemente bzw. Putz- und Stuckdecken entstehen. Gleiches gilt für an der Außenfassade angebrachte Wärmedämmverbundsysteme mit aufgebrachtem Putz oder Vorsatzschalen sowie Konstruktionen des Wärme-, Schall- und Brandschutzes sowie der Raumakustik. Insoweit kann auf die Ausführungen beim WKSHandwerk verwiesen werden, die voll umfänglich auch im Bereich des Stuckateurhandwerks von maßgeblicher Bedeutung sind.
Ein wesentliches Betätigungsfeld des Stuckateur-Handwerks ist auch die Modernisierung, Sanierung und Umnutzung von Gebäuden im sogenannten Bestandsbau. Dies bedeutet, dass z. B. in vielen historischen Gebäuden umfangreiche Restaurierungsarbeiten im Decken- und Wandbereich durchgeführt werden müssen, deren sorgfältige Ausführung lediglich durch das Stuckateur- Handwerk sichergestellt werden kann. So liegt es auf der Hand, dass bei der Arbeit an Stuckdecken, abgehängten Decken, Stuckornamenten und –figuren an Wänden sowie in Kuppelgewölben teilweise in Höhe von über 20 m bei unsachgemäßer Ausführung erhebliche Gefahren für Dritte und auch Beschäftigte drohen.
Ein besonders anschauliches Beispiel für die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit des Stuckateurhandwerks ist die Planung und Ausführung sog. Röntgendiagnostikräumen. Hier ist eine der wesentlichen Aufgaben des Stuckateurmeisters, den notwendigen Bleigleichwert für den ausreichenden Strahlenschutz zu berechnen. Bei nicht fachgerechter Berechnung und Ausführung des Strahlenschutzes kann dies für alle Nutzer außerhalb des sodann unzureichend geschützten Raumes schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Allein die in der Meisterausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten stellen sicher, dass diese Aspekte sorgfältig berücksichtigt werden.
Bei einer Vielzahl der vorgenannten Tätigkeiten des Stuckateurhandwerkes bedarf es zur ordnungsgemäßen Ausführung umfangreicher Arbeits- und Schutzgerüste sowie Leergerüste, deren unsachgemäßer Aufbau eine erhebliche Gefahr für die ausführenden Beschäftigten sowie für Dritte darstellen.
Die Verlagerung des Stuckateurhandwerks von der Anlage A in die Anlage B der Handwerksordnung, verbunden mit der Freistellung vom Erfordernis der Meisterprüfung, kann angesichts des zuvor Ausgeführten für das Stuckateurhandwerk nicht in Frage kommen.
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (WKS)
Zum Betätigungsfeld eines Betriebes des WKSHandwerks gehören alle Bereiche des Entwurfs, der Herstellung und Instandhaltung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall einschließlich des Oberflächenschutzes, insbesondere als Ummantelung sowie Sperrung gegen Feuchtigkeit. Darüber hinaus ist das WKSHandwerk befasst mit der Herstellung und Instandhaltung von Dämmungen gegen Schwingungen und Abschirmungen gegen Strahlen einschließlich der Akustik-, Trockenbau- und Brandschutzarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.
Bereits diese kurze Aufzählung der wesentlichen Tätigkeiten des WKS-Handwerks zeigt, dass das WKSHandwerk ganz maßgeblich gefahrgeneigte Tätigkeiten ausführt.
Im Bereich Wärmeschutz sei nur auf die aus einer fehlerhaften Isolierung resultierende Schimmelbildung in Gebäuden mit der damit verbundenen erheblichen Gefährdung für die Gesundheit der Bewohner hingewiesen.
Im Bereich Kälteschutz kann es insbesondere aufgrund des Einsatzes von falschen Dämmstoffen bzw. der unsachgemäßen Anbringung des Dämmstoffes zur Freisetzung von schädlichen Stoffen kommen. Für die Ausführung von Dämmungen ist es in den meisten Fällen erforderlich, eine Dämmberechnung zu erstellen, um die notwendigen Dämmdicken zu ermitteln. Eine falsche Berechnung kann zu sehr großen Bauschäden führen, bei Gebäudedämmungen z. B. durch die Verlagerung des Taupunkts auf die Innenseite der Wände (Schimmelbildung, Durchnässung des Mauerwerks usw.) oder bei Dämmung an Haustechnikanlagen zur Vereisung von Kälteleitungen, Schwitzwasserbildung an Rohren durch zu gering bemessene Dämmdicke usw.
Im Bereich des Schallschutzes ist zu beachten, dass die Lösung von Schallschutzmaßnahmen erhebliche physikalische Kenntnisse, insbesondere der einschlägigen Berechnungen, erfordert. Nicht zuletzt die Bekämpfung von Schallproblemen am Arbeitsplatz zur Verhinderung der in diesem Bereich stark zunehmenden Gesundheitsschädigungen ist eine der wesentlichen Teiltätigkeiten des WKS-Handwerks.
Ganz besonders hervorgehoben sei jedoch der Bereich des Brandschutzes. Der vorbeugende Brandschutz im baulichen Bereich ist eine der Haupttätigkeiten des WKS-Handwerks, die von herausgehobener Bedeutung für Gesundheit oder Leben Dritter ist. Zahlreiche Brände in der Vergangenheit haben – leider – immer wieder gezeigt, welche gravierenden Auswirkungen mangelhaft ausgeführter oder gar gänzlich fehlender Brandschutz haben kann. Sofern erst ein weiterer durch mangelnde Qualifikation des den Brandschutz ausführenden Betriebes verursachter Großbrand die Einsicht bringen kann, dass die Gefahrgeneigtheit des WKS-Handwerks immanent ist, wäre dies sehr bedauerlich.
Auch aus diesem letztgenannten Grunde sind fast alle technischen Regelwerke, die das WKS-Handwerk betreffen, bauaufsichtlich eingeführt, worin der überragende Stellenwert der gefahrgeneigten Tätigkeit des WKSHandwerks zum Ausdruck kommt.
Zudem widerspräche es der besonderen energiepolitischen Zielsetzung der Bundesregierung, wenn dieses für die Reduzierung der CO2-Emission besonders wichtige Handwerk ohne nachgewiesene fachliche Qualifikation ausgeübt werden könnte. Ein Verbleib des WKSHandwerks in der Anlage A der HwO ist daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gefahrgeneigtheit zwingend erforderlich.
Abschließend noch eine Anmerkung, die die Zuordnung von Handwerken zur Anlage A bzw. B der HwO zusätzlich außerordentlich fragwürdig erscheinen lässt:
Die im Referentenentwurf einerseits vorgenommene grundsätzliche Einschätzung von Gerüstbauarbeiten als gefahrgeneigte Tätigkeit, mit der Folge des Verbleibs dieses Handwerks in der Anlage A der HwO und die andererseits zukünftig auch den in der Anlage B aufgeführten Handwerken erlaubte Aufstellung von Gerüsten erscheint, eine Begründung sucht man auch hier wiederum vergeblich, völlig willkürlich und belegt, wie wenig durchdacht und in sich stimmig der Entwurf ist.
Ruft man sich dann noch in Erinnerung, dass erst anlässlich der letzten Novelle der HwO im Jahre 1998 auch den Gewerben Wärme-, Kälte – und Schallschutzisolierer, Fliesen–, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger und Stuckakteure das „Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten“ als wesentliche Tätigkeit zugeordnet wurde, sie nun aber wegen „mangelnder“ Gefahrgeneigtheit die Anlage A verlassen sollen, so ist dies selbst für einen unbefangenen Betrachter logisch nicht mehr nachvollziehbar.
Zu den weiteren angedachten Gesetzesänderungen kann im Einzelnen noch Folgendes angeführt werden:
Die Einführung einer Ausübungsberechtigung für Altgesellen mit einer Tätigkeit von insgesamt 10 Jahren, und davon insgesamt 5 Jahre mit Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung so nicht akzeptabel. So muss auch in dieser Vorschrift der Grundsatz verankert sein, dass es Selbstständigkeit im Handwerk nur über geprüfte und nachgewiesene Qualifikation geben kann. Das Ersitzen von Qualifikationen durch reinen Zeitablauf kann nicht ausreichend sein. Vielmehr muss es bei dem bereits im Masterplan Bürokratieabbau enthaltenen Anforderungsprofil eines zumindest absolvierten betriebswirtschaftlichen Lehrgangs mit entsprechenden Nachweisen sowie der Befähigung zur Ausbildung verbleiben. Auch die 5-jährige Tätigkeit „herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung“ ist – was diese Tatbestandsmerkmale angeht – zu konkretisieren. So jedenfalls ist hierunter das Gewollte nicht subsumierbar.
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Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Der Deutsche Gewerkschaftsbund und seine Handwerksgewerkschaften sind der Auffassung, dass das Kriterium der Gefährdung von Leib und Leben Dritter für die Zuordnung zu den zulassungspflichtigen Handwerksgewerben zu kurz greift – auch verfassungsrechtlich. U. E. müssen auch „Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten“ („Berufsgenossenschaft“ und Sicherheitsgesetze reichen nicht aus) sowie Umwelt- (Verfassungsrang!) und Verbraucherschutz Kriterien für die Aufnahme eines Handwerkgewerbes in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke sein. Muss für die Gefahrenabwehr für Leib und Leben der Beschäftigten die gleiche Begründung zur Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke gelten (Gefahrengeneigtheit), so ist das Kriterium Umwelt- und Verbraucherschutz der verfassungsrechtlich zulässigen Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit Ausschussdrucksache 15(9)519 politischen Entscheidung „Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter“ zuzuordnen.
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Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
Die vorgesehene Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksgewerben allein anhand des Kriterium der „Gefahrgeneigtheit“ ist keinesfalls ausreichend. Zusätzlich muss zumindest die Ausbildungsleistung sowie der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter berücksichtigt werden. Bereits die Erfüllung eines Kriteriums muss zur Aufnahme in die Anlage A der HwO führen.
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Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Als Maßnahme sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Beschränkung des Meisterbriefs als Berufszugangsregelung auf den Bereich der Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter vor; 65 bisherige Gewerbe der Anlage A sollen deshalb als neue zulassungsfreie Handwerksgewerbe in die Anlage B überführt werden.
Mit dem Abstellen auf die Gefahrgeneigtheit als einziges, die Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Meisterprüfung legitimierendes Element, nimmt die Bundesregierung den bereits festgestellten Paradigmenwechsel vor. Sie versucht, damit eine neue verfassungsrechtliche Basis zu kreieren. Dieser Versuch schlägt fehl.
Die Bundesregierung, die mit dem Gesetzentwurf nach eigenem Bekunden über das Zuordnungskriterium „Gefahrgeneigtheit“ eine verfassungsrechtliche Absicherung bewirken will, muss sich fragen lassen, was betriebswirtschaftliche, kaufmännische, rechtliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse mit der Frage zu tun haben, ob von der Ausübung eines Gewerbes Gefahren für Gesundheit, Leib oder Leben Dritter ausgehen.
In bisher nicht gekannter Art und Weise wird in dem Gesetzentwurf versucht, den Zugang zur Selbständigkeit im Handwerk über „den Königsweg Meisterbrief“ zu relativieren, parallel dazu Ausnahmetatbestände zu erweitern und zu einem alternativen, gleichberechtigten Zugangsweg aufzuwerten. Auch hiermit wird eine bewusste Abkoppelung von den Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts in seinen bisherigen Entscheidungen zur Handwerksordnung vorgenommen und ein Paradigmenwechsel herbeigeführt.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat klargestellt, dass die Handwerksordnung in der Frage der Ausnahmekonstellationen großzügig zu handhaben ist, weil der große Befähigungsnachweis eine subjektive Berufungszulassungsschranke im Sinne des Artikels 12 des Grundgesetzes darstellt. Diese Feststellungen gründen sich und sind zu sehen vor dem Hintergrund der bisherigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des großen Befähigungsnachweises, Leistungsstand und Leistungsfähigkeit wie die Nachwuchsqualifizierung im Interesse der gesamten Wirtschaft zu gewährleisten. Die Aussagen sind ferner zu sehen vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die 1953 in die Anlage A der HwO eingestellten Berufe lediglich typisierend betrachtet und keine Rechtfertigung im Hinblick auf einzelne Gewerbe vollzogen hat. Der Regierungsentwurf stellt nunmehr auf ein ganz anderes Kriterium, nämlich das der Gefahrgeneigtheit ab. Vor diesem Hintergrund ergibt sich verfassungsrechtlich wie denklogisch eine ganz andere Bewertung und eine ganz andere Gewichtung von Ausnahmekonstellationen. Die bisherige Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht kann jedenfalls nicht mehr heran gezogen werden, denn es werden ganz andere Schwellen normiert.
Eine Regelung, handwerkliche Betätigungen unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen und Arbeitszeiten im Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs ohne Qualifikation zu ermöglichen, ist gänzlich anders zu betrachten, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die ein spezielles Gefahrenpotenzial aufweisen. Konsequent dürfte bei der Gefahrengeneigtheit als Zulassungskriterium gar keine Ausnahme vom Qualifikationsnachweis mehr zulässig sein.
Die von der Bundesregierung getroffene Auswahl der gefahrengeneigten Handwerke ist im Übrigen willkürlich. Auch in vielen Handwerken, die als „harmlos“ in die Anlage B überführt werden sollen, bestehen erhebliche Unfall- und Gesundheitsgefahren, sowohl für Kunden/ Verbraucher als auch für die Mitarbeiter. Unklar bleibt, ob nicht auch Eigentumsverletzungen und Vermögensschäden als Gefahrenpotential berücksichtigt werden müssen. Wie ist es überhaupt mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit? Soweit erkennbar, hat die Bundesregierung gar nicht erst eine profunde Analyse des Gefahrenpotentials in einzelnen Handwerken vorgenommen. Ohne eine solche rechtstatsächliche Untersuchung darf aber die verfassungsrechtlich bedeutsame Frage wie der Abbau von Zulassungsvoraussetzungen im Handwerk nicht entschieden werden.
Die Besänftigung von kritischen Betrachtern der von der Bundesregierung getroffenen Eingruppierung mit dem Hinweis, evtl. noch vorhandene Gefahrenpotentiale bei Anlage-B-Berufen durch Qualitätssicherungssysteme bzw. Zertifizierungen jeder Art in den Griff zu bekommen, führt in die Irre. Solche Systeme führen – das haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt – zu einem enormen bürokratischen Aufwand, ohne dass mit einem solchen „Flickenteppich“ von privaten und öffentlichen Sicherungssystemen eine effektive Gefahrenabwehr erreicht wird. Im gesetzlich nicht geregelten Bereich hat die Qualitätssicherung kaum noch eine Zukunft. Man spricht von einem kurz bevorstehenden Zusammenbruch des Zertifizierungssystems. Mit keinem Wort wird gerechtfertigt, warum man ein bewährtes System prophylaktischer Qualitätssicherung (Ausbildung, Gesellen-, Meisterprüfung) durch Qualifikation der Produkthersteller und Werkleistungserbringer zugunsten eines vagen, lükkenhaften und extrem bürokratischen Systems mit ungewisser Zukunft opfern will. Dies kann nur mit dem offenen Willen erklärt werden, bewährte handwerkliche Strukturen –zu zerstören.
Die Zerstörung von Strukturen zeigt sich auch bei dem Vorhaben der Bundesregierung, die in der Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts in der HwO geregelten Landes- und Bundesinnungsverbände aus der HwO zu entfernen. Ihnen wird aufgegeben, sich innerhalb von 2 Jahren eine andere Rechtsform zu geben; anderenfalls wird sie aufgelöst, zerschlagen. Einen Regelungsmechanismus, wie sich dieser Rechtsformwechsel rechtlich und praktisch vollziehen soll, stellt die Bundesregierung nicht zur Verfügung. Das Umwandlungsgesetz gilt ausdrücklich nicht für Rechtsformwechsel der hier notwendigen Art.
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Deutscher Industrie- und Handeskammertag (DIHK)
Die Anknüpfung der Erforderlichkeit des großen Befähigungsnachweises an die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist ein Versuch, die darin liegende Berufszugangsbeschränkung auf eine entmystifizierte und nachprüfbare Begründung zu stellen. Er hat einen gewissen Rückhalt in allgemeinen Anschauungen, wie sie auch von den Organisationen des Handwerks in der Vergangenheit gepflegt worden sind. Allerdings ist diese Begründung nicht geeignet, die Berufszugangsbeschränkung zu tragen.
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1961 festgestellt hat, „kam es dem Gesetzgeber nicht darauf an, Gefahren für die Gesamtheit oder die Einzelnen aus einer unsachgemäßen Berufsausübung abzuwenden, die bei zahlreichen Handwerksbetrieben drohen“ (BVerfG a.a.O., S. 110.). Dafür wäre die Handwerksordnung auch gar nicht tauglich gewesen. Die spezifischen Gefahren der einzelnen Gewerbe sind so unterschiedlich und fließend, dass sie sich kaum durch einen einmal abgelegten großen Befähigungsnachweis wirksam vermeiden lassen.
Die Sachkundeprüfung, wie sie auch in der Prüfung zum Handwerksmeister enthalten ist, kann nur eine Komponente im System des Schutzes vor den Gefahren sein, die von einer gewerblichen Betätigung ausgehen. Wichtiger ist die kontinuierliche Erneuerung des Fachwissens, die Einhaltung von Normen und die regelmäßige Überprüfung des Arbeitsprodukts. Alles das gibt es auch außerhalb des Handwerks. So waren etwa die nichthandwerklichen Behälterbauer vor mehr als 100 Jahren die Geburtshelfer der TÜVs. Schweißer – gleichgültig, ob im Handwerk oder in der Industrie – unterliegen einer fortlaufenden Zertifizierung.
Es ist nicht zu bestreiten, dass eine gründliche Ausbildung etwa für Elektrotechniker sehr sinnvoll ist, denn von der Elektrizität können in der Tat erhebliche Gefahren ausgehen. Allerdings fragt es sich, ob die Gefahrenabwehr dazu zwingt, von dem Inhaber oder sonst Verantwortlichen eines Elektrobetriebes eine Meisterprüfung - einschließlich eines umfangreichen betriebswirtschaftlichen Teils (!) - zu verlangen, wenn er über qualifizierte und kontinuierlich überprüfte Mitarbeiter verfügt.
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Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Das BMWA verfolgt als hauptsächliches Anliegen, die Liste der zulassungsbedürftigen auf „gefahrengeneigte“ Handwerke zu begrenzen und damit die Anlage A der Handwerksordnung auf 32 Handwerke zu verkürzen. Der BDI teilt die meisten Begründungen, die das Ministerium für diesen Schritt anführt, ist aber nicht überzeugt, dass daraus zwangsläufig gerade jene Reform folgen muss, die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen wird. Uns scheint, dass zumindest an einer Stelle – der Lehrlingsausbildung - noch einmal vertiefter nachgedacht werden sollte. Dies wäre auch vorteilhaft, um jene zu überzeugen, die dem Konzept des Ministeriums im Grunde aufgeschlossen gegenüber stehen.
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Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
Der Verbraucherzentrale Bundesverband unterstützt prinzipiell die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen der Handwerksordnung, wonach der Meisterzwang nur noch auf den Kreis der Handwerke beschränkt werden soll, bei deren Ausübung Gefahren für die Gesundheit und das Leben Dritter entstehen können. Dieser Entbürokratisierungsschritt kann dazu dienen, die Chancen für Neugründungen kleiner Handwerksbetriebe zu verbessern, den Wettbewerb anzuregen und auf diese Weise dem Verbraucher eine preiswerte Versorgung mit Handwerksleistungen zu verschaffen. Eine Reduktion der in Anlage A HwO aufgeführten Handwerke mit Meisterzwang auf gefahrengeneigte Tätigkeiten ist daher zu begrüßen. Dass bei Tätigkeiten, wie beispielsweise der eines Elektrotechnikers, eines Gerüstbauers oder eines Augenoptikers, sichergestellt sein muss, dass sie nur von Personen mit entsprechend hohen Qualifikationsnachweisen ausgeübt werden, ist im Interesse der Verbraucher dringend geboten. Dabei ist eine Berufszulassungsschranke nicht nur zum Schutz des einzelnen Kunden, sondern auch aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
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Arbeitsgemeinschaft selbständiger Unternehmer e.V.
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Katalog der heute 94 Berufe umfassenden „Anlage A“ der HwO, die den Meisterbrief als Voraussetzung für eine Betriebsführung vorschreibt, auf 29 „gefahrgeneigte Berufe“ zu reduzieren. Die 65 in „Anlage B“ überführten Berufe, die dann als „zulassungsfreie Handwerksgewerbe oder handwerksähnliche Gewerbe“ definiert werden, benötigen den „Großen Befähigungsnachweis“ für eine selbständige, handwerkliche Tätigkeit somit nicht mehr. Die ASU sieht in dieser Reduzierung der Berufe mit Meisterzwang um mehr als zwei Drittel das zentrale Element des Gesetzesentwurfs und unterstützt die Lockerung nachdrücklich.
Mit der Umsetzung dieser Anpassungen der Anlagen A und B ist eine erhebliche Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten von Handwerksgesellen zur Selbständigkeit verbunden, die zugleich den Wettbewerb um Handwerksleistungen verstärkt und so marktgerechte Preise von Handwerksleistungen in hoher Qualität generiert. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass heute in der Schattenwirtschaft dargebrachte Leistungen in den regulären Markt zurückgeführt werden. Die ASU unterstützt daher die Abkehr vom „Großen Befähigungsnachweis“; ihr gehen die Bemühungen allerdings nicht weit genug, denn die Bereiche, die zu den sog. „gefahrgeneigten Berufen“ gezählt werden, machen rund zwei Drittel der Betriebe im Handwerk aus. Auch für die in der Anlage A verbleibenden Handwerksgewerbe ist nach unserer Auffassung ein Meisterzwang nicht zwingend.
Gefahrengeneigtheit
Die Aufrechterhaltung des Meisterzwangs für sog. „gefahrgeneigte Berufe“ als Zugangsberechtigung zum Markt für Handwerksleistungen führt weiterhin zu den beschriebenen negativen Konsequenzen auf Existenzgründungsklima, Wettbewerb und Preise in den entsprechenden Bereichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beurteilung, welcher Bereich gefahrgeneigt ist und welcher nicht, sich dem Vorwurf der „Willkür“ ausgesetzt sehen könnte. Eine objektive Beurteilung ist nur schwer möglich.
Bei der Abwägung dieser Negativ-Faktoren gegenüber den vermeintlichen Vorteilen der Protektion des Gefahrenhandwerks ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Unterschied in der sicherheitsrelevanten Qualifikation zwischen der Gesellen- und Meisterausbildung existiert. Bereits die Gesellenausbildung beinhaltet alle sicherheitsrelevanten Tatbestände. Wie bereits die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten zur Reform der Handwerksordnung (Mai 2001) zu Recht bemerkt, besteht für einen Sonderstatus des Gefahrenhandwerks deshalb keine (besondere) Notwendigkeit. Vollkommener Verbraucherschutz kann auch durch den Zwang, einen Meisterschule zu besuchen und den Meisterbrief zu erwerben, nicht gewährleistet werden kann. Wie in jedem anderen Beruf auch, sind Fehler und Mangelleistungen nicht in jedem Fall auszuschließen und im wesentlichen auf den individuellen Leistungserbringer zurückzuführen.
Die ASU plädiert dafür, den Meisterzwang auch für diese „gefahrgeneigten Berufe“ aufzugeben und damit generell abzuschaffen. Maßnahmen zum vorbeugenden Konsumentenschutz im Gefahrenhandwerk werden damit allerdings deshalb nicht grundsätzlich abgelehnt, da die Ergebnisse der Handwerkstätigkeit oft sog. Erfahrungsgüter sind und die Qualität erst später erkennbar ist. Jedoch werden dafür nicht handwerksrechtliche Schutzvorschriften benötigt, sondern eher ist eine Anpassung des Haftungsrechts erforderlich. In vielen Branchen ist dies bereits heute schon der Fall.
Vor diesem Hintergrund plädiert die ASU im Grundsatz dafür, auch das Kriterium der Gefahrengeneigtheit als Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu überprüfen. Sie lehnt es jedoch ab, über die „Gefahrengeneigtheit hinaus noch weitere Kriterien einzubeziehen, wie dies die CDU/CSU-Fraktion vorschlägt. Die positiven Wirkungen der geplanten Reform würden weiter verringert, um den Status quo möglichst zu erhalten.
Freiwilliges Qualitätssiegel Meisterbrief
Der Meisterbrief kann als Qualitätsmerkmal im Wettbewerb um Handwerksleistungen als Orientierungshilfe für den Verbraucher dienen. Als fakultative Institution sollte der Meisterbrief nach wie vor als Gütesiegel fungieren, so wie es im Gesetzentwurf vorgesehen ist. Die ASU ist nicht für eine generelle Abschaffung des Meisterbriefs, sondern für die Abschaffung seines Zwangscharakters. Die Freiwilligkeit des Meisterbriefs sollte nach Auffassung der ASU dabei nicht nur auf die „zulassungsfreien Handwerksgewerbe“ der Anlage B, sondern auch auf die „gefahrgeneigten Berufe“ der Anlage A angewendet werden. Eine handwerksrechtliche Unterscheidung dieser beiden Berufsgruppierungen wäre damit hinfällig. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erleichterungen für Selbständigkeit der in Anlage A aufgelisteten „gefahrgeneigten Berufe“ wären im übrigen dann auch nicht erforderlich.
Bleibt der Gesetzgeber bei der Auffassung, dass das Kriterium der Gefahrgeneigtheit als Begründung für einen obligatorischen Meisterbrief anzuwenden ist, dann sind die Erleichterungen als Übergangs- und Testmodell jedoch sinnvoll. Laut Gesetzentwurf kann nach 10-jähriger Gesellentätigkeit, davon 5 Jahre in „verantwortungsvoller Stellung“, jeder Handwerker auch in diesen Berufen selbständiger Unternehmer werden. Weiterhin soll auch das Inhaberprinzip abgeschafft werden (§ 7 b des Entwurfs), womit jeder einen Handwerksbetrieb gründen kann, wenn er entsprechende Fachkräfte einstellt. Diese Lockerungen würden die Wettbewerbsverzerrungen zumindest ansatzweise lindern sowie Nachfolgeprobleme und Betriebsübergaben erleichtern.
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IF Handwerk
2. Zum Kriterium der Gefahrengeneigtheit als alleiniger Zugangsvoraussetzung nach Anlage A u.a. am Beispiel handwerklicher Elektrotechniker- Tätigkeiten
Der IFHandwerk begrüßt den vorliegenden Gesetzantrag (Drs. 15/1206) zur Änderung der Handwerksordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften als überfälligen Schritt in die richtige Richtung. Der Paradigmenwechsel, der mit dem Gesetzantrag (Drs. 15/1206) angestrebt wird, begründet den meisterlichen Ausbildungsstand aus Verbrauchersicht zutreffend neu und stellt die Gefahrenabwehr in den Vordergrund. Die hiermit angestrebte Deregulierung des Handwerks, der als einer der letzten gewerblichen Bereiche in Deutschland noch den Marktzutritt durch hohe Marktzutrittsschranken behindert, ist ein notwendiger Schritt in einem zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt.
Die Ausrichtung der Berufszugangsvoraussetzungen auf Gefahrenhandwerke ist nach Auffassung des IFHandwerk e.V. grundsätzlich richtig. Allerdings ist die Vermeidung von Gefahren auch heute schon in zahlreichen Berufen in Form von zusätzlichen Regulierungen außerhalb der Handwerksordnung üblich. Die Umsetzung dieser Vorgabe fällt in dem Gesetzesantrag unbefriedigend aus. So bliebe beispielsweise für den Zahntechniker auch nach Ausgliederung aus der Anlage A HWO Voraussetzung für die selbstständige Betätigung die Erfüllung der Anforderungen des Medizinproduktegesetzes, für den Elektriker oder Gas- und Wasserinstallateur die Eintragung in des Verzeichnis der Energieversorgungsunternehmens, Heizungsanlagen müssen weiterhin vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden, für die Statik von Bauwerken wird weiterhin ein Statiker beauftragt werden müssen. Der durch den Verbleib in der Anlage A HWO notwendige inhaltliche Ausbildungsüberschuss geht somit an der Zielsetzung vorbei und verfehlt sein Deregulierungsziel. Während beispielsweise für Schweißerarbeiten die Prüfungen regelmäßig erneut abgelegt werden müssen, ist Weiterbildung für Handwerksmeister auch nach dem vorliegenden Gesetzesantrag noch immer kein Zwang. Insofern bietet eine vor 40 Jahren abgelegte Meisterprüfung keine Gewähr für die Kenntnis des Stands der Technik. Wenn Walter Riester, geprüfter Fliesenlegermeister, nach heute 34 Jahren beruflicher Abstinenz als Bundesminister a.D. wieder in seinen alten Beruf zurückkehren möchte, so wird ihn keiner fragen, ob und wie viele fachtheoretische und fachpraktische Weiterbildungen er in seiner Zeit als Bundesarbeitsminister absolviert hat, um in seinem alten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Dies wird nach den Vorstellungen des Gesetzesantrag es zwar im Fliesenleger in Zukunft obsolet sein, weil er nicht mehr zulassungspflichtig sein wird. In anderen in der Anlage A HWO verbleibenden Handwerken, die der Gesetzesantrag als gefahrengeneigt ansieht, wird es aber auch in Zukunft nicht wichtig sein, ob der Handwerksmeister up to date ist. Der vorliegende Gesetzesantrag verschärft somit die Berufszugangsvoraussetzung, ohne dass damit auch eine Qualitätssteigerung zu erwarten ist. Dass dieses auch auf einer niedrigeren Ebene geht, zeigt der Gesetzentwurf, indem er den Büchsenmacher durch eine Verschärfung der Schussverordnung ohne Gefährdung des Verbrauchers in die Anlage B verschob. Dieser Weg ist auch bei den meisten anderen Handwerken der Anlage A möglich, so dass der große Befähigungsnachweis ersatzlos abgeschafft werden kann.
Fazit: Das von den Regierungsparteien eingeführte Kriterium der Gefahrengeneigtheit ist grundsätzlich begrüßenswert und dennoch in der vorgelegten Form problematisch. Der Gesetzantrag (Drs. 15/1206) ist insofern inkonsistent, bleibt doch das Anbieten auf dem Markt auch in Gefahrenhandwerken weiterhin möglich wie z.B. im unerheblichen Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb nach § 2,3 HWO oder im Reisegewerbe nach § 55 GewO.
Beispiel Elektrotechniker:
Der Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, mit der Einschränkung der freien Berufswahl von 29 verbleibenden Gewerbearten in der Anlage A HWO den Schutz von „Leben und Gesundheit Dritter“ zu sichern: „Bei diesen Gefahren für Leben und Gesundheit ist zu gewährleisten, dass ein handwerklich tätiger Gewerbetreibender, dessen Gewerbe zu solchen Gefährdungen führen kann, nur dann zur Handwerksausübung zugelassen wird, wenn er die hierfür erforderliche Qualifikation besitzt“ (aus der Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften).
Der IFHandwerk stimmt der Zielsetzung nur insoweit zu, dass ein Gefahrenhandwerk nur von einem handwerklich qualifizierten Gewerbetreibenden oder seinem Arbeitnehmer ausgeübt werden darf, der die hierfür erforderliche Qualifikation nachgewiesen hat. Das ergibt sich u.a. bereits aus den, für alle Gewerbezweige gleichermaßen verbindlichen Vorschriften Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Diese haben sich in der Praxis bewährt. So verlangt zum Beispiel die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "elektrische Anlage und Betriebsmittel" (VBG), dass unbeaufsichtigte Arbeiten nur von einer Elektrofachkraft oder "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" durchgeführt werden dürfen. VBG § 2, Abs. 3 (Elektrofachkraft): "Als Elektrofachkraft im Sinne dieser UVV gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann."
Die Durchführungsanweisung führt hierzu u.a. Folgendes aus: "Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen (Elektrogeselle, -meister, usw.) nicht erfüllen, für festgelegte Tätigkeiten, z. B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung einer Qualifikation als ‚Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten’ erreichen. Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung nachgewiesen ist."
Aus der Durchführungsanweisung ergibt sich, dass bereits ein Geselle die Anforderungen erfüllt, welche im Regierungsentwurf zur Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit gefordert werden. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bisher keine Bedenken hatte, dass auch Fachkräfte in eigener Fachverantwortung an elektrischen Betriebsmitteln mit sich wiederholenden Arbeiten beschäftigt werden, die keinen Gesellen- beziehungsweise Facharbeiterbrief erworben haben, lässt eindeutig erkennen, von welcher Erwägung sich der Gesetzgeber bis jetzt hat leiten lassen. Derjenige der eine Arbeit in eigener Verantwortung erbringen soll, von der für ihn oder Dritte eine Gefährdung ausgehen kann, soll diese nur ausführen dürfen, wenn er alle zur Abwendung dieser Gefahren erforderlichen Kenntnisse besitzt. Damit diese Forderung erfüllt wird, muss der Geselle das erforderliche Fachwissen haben und die erforderliche Eignung nachweisen. Daher muss diese Fähigkeit bereits bei der Ausbildung zum Gesellen oder Facharbeiter vermittelt werden und Grundlage für den erfolgreichen Abschluss einer Facharbeiterprüfung beziehungsweise Gesellenprüfung sein.
Strafrechtlich ist beim eingetragenen Handwerksbetrieb derzeit auch der vor Ort tätige als Arbeitnehmer beschäftigte Geselle, der eigenverantwortlich Arbeiten erledigt, für die Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit verantwortlich. Welche Auswirkungen hat die geplante Novellierung der Handwerksordnung mit der erstmaligen Einführung einer Expliziten Verbraucherschutzbegründung auf die Frage der Verantwortung z. B. in einem Strafverfahren? Der IFHandwerk sieht unpraktikable Praxis-Auswirkungen, weil der zukünftige Arbeitgeber den Gesellen in vielen Bereichen nicht mehr unbeaufsichtigt arbeiten lassen dürfte. Auf der anderen Seite ist ein ausreichender Schutz für Leben und Gesundheit gewährleistet, wenn die bisherigen Unfallschutz- Regelungen beibehalten werden.
Wenn mit dem Gesetzesantrag unterstellt wird, dass die Gefahren nur abwendbar sind, wenn eine Qualifikation in Form der Meisterprüfung oder zehnjährige Berufstätigkeit gefordert wird, kann eine solche Forderung nur auf sachfremde Erwägungen beruhen, "um den Mitgliedern der verschiedenen Handwerks-Interessenvertretungen Vorrechte auf bestimmte Arbeiten zuzusprechen und zu sichern." Diese Behauptung ist nicht eine Erfindung des IFHandwerks, sondern stammt von einem Energieversorgers (Karl Hans Hradil, Geschäftsführer der Stromversorgung Osthannover SVO GmbH, Cellesche Zeitung, 27. Juni 1997) und wurde von den Anteilseigentümer Land Niedersachsen, Landkreis Celle inhaltlich bestätigt (z.B. Oberkreisdirektor Celle Klaus Rathert und Aufsichtsratsvorsitzender der SVO). Dieser öffentliche Energieversorger hatte mit der Telekom eine Kooperationsvereinbarung, die vorsah, die Erstellung von Hausanschlüssen gemeinsam in Auftrag zu geben und diese Leistungen sich zukünftig von den Unternehmen erbringen zu lassen, die bisher die Erdarbeiten erbracht haben. Hierzu sollten die Subunternehmer ihr Personal bei dem Energieversorger unterweisen lassen, so dass diese anschließend die Fertigkeiten vermittelt bekommen, um als "Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten" den Telefonanschluss, den Elektroanschluss, den Wasseranschluss, und soweit regional vorhanden auch den Gasanschluss zu erstellen, ohne dass während der Anschlussarbeiten die Versorgung unterbrochen wird. Die Arbeitnehmer mussten also mit besonderen Gefahren umgehen können die sich bei den Arbeiten an Hauptleitungen die unter Spannung stehen (Drehstrom mit Stromstärken von mehreren hundert Ampere und somit nicht mit den bei der Hausinstallation üblichen Gefahren vergleichbar sind). In Zeiten, in denen der Kunde komplette Anschlusspakete verlangt, sind auch nach Auffassung der Stromwirtschaft die in verschiedene Gewerke zu zerlegenden Einzelleistungen überholt.
Das Arbeitsamt Hannover hatte überprüft, ob die Arbeiten wirklich eigenverantwortlich durchgeführt werden, weil sonst eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, zumal der Subunternehmer als Arbeitgeber keine Fachkenntnisse hätte. Aus dem Schreiben des Arbeitsamtes Hannover (8. 4 1997, Zeichen III 09 – 7402.2):
"...... Die Arbeiten wurden durch den W. Mitarbeiter M. erledigt. Herr M war im Jahr 1996 im Haus der SVO in die entsprechenden Elektro-Arbeiten unterwiesen worden. Die diesbezüglichen Kenntnisse des Herrn M. wie auch entsprechend anderer Mitarbeiter der Firma W. werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Die anfängliche Unterweisung des Herrn M. und auch die weiteren turnusmäßigen Sicherheitsunterweisungen erfolgen unentgeltlich. Unter Einsatz derart geschulten Personals ist die Firma W. in der Lage, nicht nur die sonst üblichen Erdarbeiten, sondern auch das Erstellen der Elektroanschlüsse selbstständig zu erledigen. Die durch die Firma W. erledigten Elektroarbeiten sind werkvertraglich fassbar. ..."
Die staatliche Gewerbeaufsicht, welche die Einhaltung der vorgenannten Unfallverhütungs-vorschriften zu überwachen hat, bestätigte öffentlich, dass sie keine Bedenken gegen die bisherigen SVO-Praktiken habe und somit keine Einwände hinsichtlich des Prüfungsergebnisses gegeben hat und somit auch keine Gefährdung der Arbeitnehmer sowie der Hauseigentümer beziehungsweise der Bewohner vorliegt. Derartiges Personal sei in der Lage selbstständig und somit ohne Aufsicht eines Facharbeiters die sich aus der Tätigkeit ergebenden Gefahren zu erkennen und abzuwenden.
Aufgrund der Erkenntnisse der staatlichen Gewerbeaufsicht wurden auch Anfragen dahingehend beantwortet, dass keine Bedenken bestehen, solche Arbeiten von Arbeitnehmern erbringen zu lassen die keinen Facharbeiterbrief vorweisen können. Aus dem Schreiben der staatlichen Gewerbeaufsicht Celle vom 16.04.1997 (Zeichen: 24-4/97 Her/Dr)
"Für die von ihnen beabsichtigte Erstellung von Elektrohausanschlüsse sind die Anforderungen an eine ‚Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten’ z. B. durch einen Sachkundelehrgang eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) und eine über einige Monate andauernden praktischen Ausbildung in den später eigenverantwortlich durchzuführenden Arbeiten als erfüllt anzusehen. Mit der vorher beschriebenen Fachkunde sind auch die Voraussetzungen des § 3; Abs. 1 der UVV erfüllt, so dass eine zusätzliche Beaufsichtigung durch eine weitere Elektrofachkraft nicht erforderlich ist."
In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass die Handwerksordnung zur Beurteilung einer abzuwendenden Gefährdung des Arbeitnehmers und Kunden, nicht herangezogen werden darf, weil deren Bestimmungen nicht auf die Bedürfnisse der Arbeitssicherheit abgestellt sind. Diese Tatsache ergibt sich bereits daraus, dass sich aus den Bestimmungen der Handwerksordnung ergibt, dass die Erben des eingetragenen Handwerksmeisters nach der bis jetzt geltenden Regelung des § 4 HWO den Betrieb auch ohne Fachkenntnisse befristet weiterführen dürfen, ohne dass in dieser Zeit besondere Schutzvorkehrungen für Dritte getroffen werden müssen. Nur die Anwendung der Unfallverhütungsvorschriften schränkt die so gewonnene Gewerbefreiheit ein und berücksichtigen die Gefahren der einzelnen Tätigkeiten, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob es sich um Handwerk oder Industrie handelt bzw. die Vorschrift der Handwerksordnung anzuwenden ist. Auch die Handwerksorganisationen traten dieser Rechtsauffassung bei ohne einzuwenden, dass zum Nachteil der Arbeitnehmer und Kunden Gefahren entstehen könnten bzw. entstanden sind.
Nachdem auch die Fachverbände des Handwerks, eine Gefährdung ausgeschlossen hatten und die Handwerksordnung nicht als erweiterte Unfallverhütungsvorschrift angesehen werden konnte, waren Landes-, Bundesregierung und Bundesbehörden unter Berufung auf die Handwerksorganisationen in der Lage, dem Verdacht einseitiger Begünstigung entgegenzuwirken, dass im Zusammenhang mit dem Börsengang der Telekom diese zur Verbesserung des Geschäftsergebnisses Kooperationsverträge mit Energieversorgern abschließen konnte, wonach auch zum finanziellen Vorteil dieser Energieversorger Subunternehmer zukünftig Arbeitnehmer unter Verstoß der Unfallverhütungsvorschriften beschäftigen sollten. Damit wurde dem Verdacht entgegengetreten, die Bundesregierung habe zusammen mit den Landesregierungen die Aufsichtsbehörden angewiesen, zum finanziellen Vorteil der Bundesregierung, als Eigentümer der Telekom, die Unfallverhütungsvorschriften anders anzuwenden, als wie sie es üblicherweise bei privaten Unternehmen beziehungsweise auch Konkurrenzunternehmen der Telekom angewendet.
Wenn die Bundes und Landesregierung zusammen mit den für die Arbeitssicherheit zuständigen Behörden eine Gefährdung ausdrücklich verneint haben und wenn Arbeitnehmer, die lediglich eine Qualifikation als "Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten" besitzen, derartige Leistungen erbringen, dann ist nicht mehr nachvollziehbar, weshalb mit dem großen Befähigungsnachweis für das in der Anlage A nach dem Gesetzesantrag verbleibende Elektrohandwerk nun ein höherer als in der bisherigen Praxis verlangter Qualifikationsnachweis geeignet sei, den Schutz von Leib und Leben als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut besser zu schützen und sich daraus zwingend die Notwendigkeit zur Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ergibt.
Der IFHandwerk ist der Auffassung, dass zur Erreichung des im Gesetzesantrag genannten Zieles die in der Praxis vorhandenen Vorschriften im Elektrotechnikerhandwerk ausreichen. Eine analoge Anwendung ist auch für andere als Gefahrenhandwerke eingestuften Handwerke möglich. Damit ist kein Grund für einen Verbleib in Anlage A mehr ersichtlich, wenn es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der erforderliche und vom IFHandwerk befürwortete Schutz von Leben und Gesundheit Dritter auf einfachere Art und Weise erreicht werden kann. Der Schutzzweck der Novellierung wird insbesondere dann besser erreicht, wenn regelmäßige Nachweise wie etwa bei Schweißerarbeiten oder Medizinprodukten nach dem Medizinproduktegesetz erbracht werden müssen, die sicherstellen, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten wie auch Betriebsvorrichtungen dauerhaft auf dem neuesten Stand der Technik vorhanden sind.
Folgender Praxis-Fall verdeutlicht, welche nachteiligen Folgen der IFHandwerk verhindern will:
Der Verkäufer W., der mechanische und elektronische Sicherheitstechnik verkauft und montiert, erkundigt sich bei der Polizei, wo es Einbrüche gegeben hat, um anschließend in diesem Gebiet den Haus- und Wohnungseigentümern Sicherheitstechnik anzubieten. Der Verkäufer ist erfolgreich bei seinen potenziellen Kunden und die Kunden bestellen in großem Umfang, so dass mehrere Monteure des Händlers mehrere Tage damit beschäftigt sind, diese einzubauen. Ein frustrierter Handwerksmeister, der für einen Bauträger arbeitet und von diesem weniger Aufträge erhält, ist verärgert über das florierende Geschäft des Konkurrenten, fehlt ihm offensichtlich das Verkaufstalent und der Einfallsreichtum, ebensolche Verkaufswege zu beschreiten. Der Handwerksmeister zeigt daher den Händler bei der Ordnungsbehörde an. Daraufhin beantragt ein provisionsabhängiger Beamter einen Hausdurchsuchungsbeschluss, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Monteure des nicht in die Handwerksrolle eingetragen Verkäufers handwerkliche Leistungen erbracht haben. W. erhält einen Bußgeldbescheid, weil er das eintragungspflichtige Handwerk des Elektrikers, Schlossers und Rollladenbauers ausgeübt haben soll, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hinsichtlich der Bußgeld-Forderung kann er die Leistung nicht mehr wirtschaftlich anbieten und ist wegen des Bußgeldes so ruiniert, dass er aufgeben muss und somit die Arbeitsplätze verloren sind. Der Handwerksmeister war in diesem Fall kein guter Verkäufer. Er war nicht in der Lage gewesen, die Aufträge zu generieren. Er hätte die Arbeitsplätze, die durch das ruinöse Bußgeld vernichtet wurden, nicht geschaffen. Er hat jedoch mit Hilfe der Handwerksordnung die vorhandenen Arbeitsplätze vernichtet.
Fazit: In der Praxis werden schon heute andere Anforderungen gestellt, die regelmäßig und fortlaufend überprüft und durch den fortlaufend zu wiederholenden Nachweis höher sind. Der von den Regierungsparteien eingebrachte Gesetzesantrag verschärft somit die Berufszugangsvoraussetzung, ohne dass damit auch eine Qualitätssteigerung zu erwarten ist.
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Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
Die mögliche Gefährdung der Verbraucher durch den Konsum von Lebensmitteln, die mit einer geringeren als der meisterlichen Qualifikation hergestellt worden sind, darf vom Gesetzgeber nicht einfach vernachlässigt werden. So zeigt alle Erfahrung, dass eine große Zahl der durch Lebensmittel verursachten Erkrankungen in bestimmten Bereichen der Gastronomie entstehen, deren Speisen durch lediglich geringfügig vorgebildete Gastwirte zubereitet werden. Gerade das Thema Hygiene, aber auch die wichtigen Fragen der Zutatenauswahl und Rohstoffqualität stellen wesentliche Teile der Meisterausbildung im Lebensmittelhandwerk dar. Gleichzeitig ist diese Qualifikation Ausdruck der engen Verzahnung wischen Verbraucherschutzinteresse und dem legitimen wirtschaftlichen Interesse unserer Betriebe. Die Zuordnung der Berufe, von denen eine Gefahr ausgehen kann ist unvollständig, wenn man gerade die Lebensmittelhandwerke hier ausklammert. Es ist offensichtlich, dass von einer schlampig montierten Gasleitung oder einer schlecht isolierten Elektroleitung eine erhebliche Gefahr für den Verbraucher ausgeht. Ebenso offensichtlich ist es jedoch, dass von einem Lebensmittel, einem Stoff, der unmittelbar dem Körper zugeführt wird, eine direkte Gefährdung der Gesundheit oder sogar des Lebens ausgehen kann. Man denke nur an Glassplitter im Teig und mikrobiologische Beeinträchtigungen der Produkte, wie z. B. durch Salmonellen. Bisher kommt es hier im Bereich des Bäckerhandwerks selten zu Vorkommnissen. Das liegt an der systematischen Schulung bereits in der dreijährigen Lehre und auch in den Vorbereitungskursen auf die Meisterprüfung. Bei den Prüfungen wird dem Hygienebereich ein besonderer Stellenwert zugemessen. Die aktuelle Novellierung der Ausbildungsordnung Bäkker/ Bäckerin berücksichtigt die Inhalte der Lebensmittelhygieneverordnung und der von unserem Verband in Zusammenarbeit mit den Bundesländern entwickelten Hygieneleitlinie in besonderer Weise.
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Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks
Auch wenn dem Friseurhandwerk eine spezifische und nachhaltige „Gefahrgeneigtheit“ zukommt, was bisher nicht bezweifelt wurde und auch Eingang in die Rechtssprechung gefunden hat, vertreten wir die Auffassung, dass eine Reduzierung der Einordnungskriterien für die Anlage A der Handwerksordnung auf eine Form der eingeschränkten Gefahrgeneigtheit zu kurz greift und die gebotenen Regelungsziele und -interessen nicht adäquat umsetzt. Der Gefahrenaspekt einer Handwerksausübung muss nach unserer Auffassung in Zusammenhang mit dem Befähigungsgrundsatz, dessen positive Auswirkungen in der Praxis ja die Beschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen sollen, gesehen werden. Es handelt sich insofern nicht um einen abstrakten Tatbestand, der sich anhand von katastrophalen Potentialen eines Tätigkeitsbereichs bemisst, sondern muss in typisierender Weise und unter Einbeziehung der konkreten Situation der Handwerkserbringung in Verbindung mit den tatsächlichen und möglichen Effekten des Befähigungsgrundsatzes konkret beurteilt werden. Somit wird zur Kernfrage, inwieweit durch Qualifizierung, berufliche Erfahrung und geprüfte Zertifizierung in Verbindung mit der entsprechenden Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter gewerkspezifische Verletzungsgefahren und Gesundheitsrisiken von Dritten weitestgehend vermieden werden können.
Im Friseurhandwerk steht in diesem Zusammenhang die Gewährleistung der körperlichen und psychischen Integrität und die Gesundheit der Kunden und Verbraucher im Zentrum. Damit sind überwiegend Situationen verbunden, die unter dem Gesichtspunkt einer beschränkten oder willkürlich selektierten staatlichen Gefahrenabwehr nicht angemessen erfasst werden. Vielmehr stellt sich in diesem Kontext die Frage, welche Gefahrenvorsorge der Staat zum Schutz seiner Bürger ergreifen soll und welche Methoden sich dabei als besonders wirksam erweisen. In diesem Kontext berührt die Frage der Gefahrgeneigtheit auch Fragen der Qualität, des Verbraucherschutzes und auch der Umweltauswirkungen. Anders als in kaufmännischen Bereichen und spezialgesetzlich geregelten Gefahrensphären wird die Allgemeinheit hier direkt mit handwerklichen Leistungen und Produkten konfrontiert, die ein hohes Qualitäts- und Sicherheitsniveau verlangen. Schon deshalb kann sich die Gestaltung der Anlagesystematik nicht auf die Vermeidung tatsächlicher oder vermeintlich extremer Gefahren beschränken; wie auch laientheoretische Gefahreneinschätzungen die spezifischen Gefahrenmomente verkennen können. Darüber hinaus lässt sich in diesem Kontext auch der „Schutz“ der Allgemeinheit vor übermäßigen Insolvenzrisiken und der Nichtgefährdung einer hohen Ausbildungsleistung rechtfertigen, wenn sich das Befähigungsprinzip als eine effiziente Methode erweist. Dies ist im Friseurhandwerk positiv zu beantworten.
Im Friseurhandwerk bewirkt der Befähigungsgrundsatz als Ausübungsvoraussetzung in effizienter Weise die qualifizierte und durch geprüfte Zertifizierung sichergestellte notwendige Einflussnahme auf die fachliche Qualität der Handwerkstätigkeit. Damit ist untrennbar die Vermeidung von spezifischen Gefahren und Verletzungsrisiken verbunden.
Insbesondere die hohen fachlichen Qualitätserfordernisse aufgrund des direkten Arbeitens am Menschen selber im sensiblen Kopfbereich unter spezifisch gesundheitsrelevanten Umständen können im Zusammenhang mit immer anspruchsvolleren Kundenerwartungen nur durch dieses Ausbildungs- und Qualifizierungssystem garantiert werden. Gerade in diesem Bereich bedarf es fachlicher Perfektion unter Einhaltung aller Qualitäts- und Sicherheitsstandards, da Korrekturen und Nachbesserungen im Gegensatz zum materialbezogenen Handwerk kaum, und wenn dann nur unter erheblicher gesundheitlicher oder psychischer Beeinträchtigung der Kunden, möglich sind. Fachliche Fehler können den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllen. Das handwerkliche Ergebnis muss kunstgerecht erfolgen und im Ergebnis „sitzen“, um so mehr als durch die Anwendung friseurchemischer Produkte hohe Gefahrenpotentiale zu kontrollieren und zu vermeiden sind. Die dabei verwendeten Produkte müssen aufgrund hautreizender, sensibilisierender und allergener Potentiale und evtl. ätzender Konzentrationen besonderen Anforderungen und darauf bezogenen Anwendungsgarantien genügen, die erfahrungsgemäß am effizientesten durch eine zertifizierte Qualifikation als Ausübungsvoraussetzung ge-währleistet wird. Die haarkosmetischen Mittel, vor allem Farb- und Umformungsprodukte, aber auch Desinfektionsmittel unterfallen der Gefahrstoffverordnung und darauf basierender Technischer Regeln mit der TRGS 530 im Zentrum der friseurspezifischen Anwendung, die auch bezogen auf die Friseurkunden als Ausdruck der akuten Gefährdungspotentiale und Gesundheitsrisiken bei Ausübung des Friseurhandwerks gesehen werden müssen.
Im Bereich der Dauerwell- und Farbbehandlung werden die höchsten Anforderungen an die friseurtechnischen Qualifikationen gestellt. Die Einzelheiten der komplexen Wirkzusammenhänge und Präventionsmaßnahmen verlangen aufgrund der unterschiedlichen Produktarten und abweichenden Wirkmechanismen ein Höchstmaß an präsentem Know-how, fachlicher Anleitung und Kontrolle und besonderer Maßnahmen zum Schutz der Kunden. Im Vorfeld bedarf es „diagnostischer“ Kenntnisse in Bezug auf Haarstruktur und eventueller Vorschäden im Kopfhautbereich. Dieser das Friseurhandwerk prägende Gefahrenbereich korrespondiert mit den Gefahren direkten Agierens am menschlichen Körper unter zeitlich sehr forcierten Umständen, die ein besonderes Verletzungsrisiko (Einsatz von Schneidewerkzeugen, elektrischen und thermischen Quellen und direkte oder indirekte Folgen von chemischen Prozessen zur Struktur- und Farbumwandlung), aber auch infektionshygienisches Risiko (AIDS- und Hepatitis- Prophylaxe) begründen. Wegen der ständigen Gefahrpräsenz beim fachlichen Agieren am Menschen ist von einem permanent zu kontrollierenden Gefahrenpotential auszugehen. Anders als bei Werkstücken, Anlagen und technischen Installationen, die vor Inbetriebnahme überprüft und quasi „abgenommen“ werden können, bedarf es hier unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes und der Gefahrprophylaxe besonders hoher präsenter Qualitätsstandards, die durch dieses Qualifizierungssystem in Verbindung mit der Ausübungsberechtigung mit großem Erfolg garantiert werden.
Die jeweils sich sehr individuell und situativ konkretisierenden Gefahrenmomente verlangen im Handwerksprozess noch mehr, als im Kontext objektivierbarer Messfehler und sekundärer Kontrollmechanismen, präsentes fachliches Niveau und Anleitung. Dies wird im Friseurhandwerk aufgrund der Qualifikation durch Ausbildung, praktischer Berufserfahrung und Zertifizierung mit dem dadurch typischerweise erworbenen Know-how und meisterlichen Standards, die in Verbindung mit der fachlichen Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter im Betriebsalltag umgesetzt werden, realisiert und garantiert.
Wegen der evtl. körperlichen und psychischen Beeinträchtigung in Schadensfällen sollten nicht haftungsrechtliche Korrektive zum vorrangigen Steuerungsinstrument werden, wie Geschädigte nicht mit zunehmender Tendenz auf Versicherungsleistungen und komplizierte Schadensersatzauseinandersetzungen verwiesen sein sollten. Vielmehr sollten die friseurspezifischen Risiken und mangelhafte Leistungen durch ein Qualifikations- und Zertifizierungssystem, wie es im Friseurhandwerk im Rahmen der HwO und seiner Ausbildungsinitiative erfolgreich und auch quantitativ nachhaltig praktiziert wird, wie bisher auf ein Minimum reduziert bleiben.
Das Friseurhandwerk steht in einem sehr engen Zusammenhang mit den Gesundheitswerken (Vgl. Schmitz, WuV 2/99, S.88(96f.)) und wurde bisher allgemein als Gefahrenhandwerk angesehen. Dieser Zusammenhang und die Gefahrproblematik hat Eingang in die Rechtsprechung gefunden (VG Arnsberg, Urt. v. 09.07.1970 (1 K 86/70), BayVG Ansbach, Beschl. vom 08.11.1983 (AN 4 S 83 A.1587), VG München, Urt.v. 13.01.1987 (M 16 K 86.2212) in: GewArch 1987,381f., zuletzt VG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2001 (4 K 23/01)). Dort wird von einer ständigen möglichen „Gefährdung der Friseurkunden“ durch Verletzungsrisiken, Anwendungsfehlern bei Dauerwellen oder Farbbehandlungen und potentiellen „Beeinträchtigung des körperlichen und psychischen Wohlbefindens ausgegangen“. Das VG München spricht explizit von einem „Gefahrenhandwerk“.
Der Gesetzgeber hat friseurspezifische Gefahrenaspekte zur Regelung der Ausübung des Friseurhandwerks im Reisegewerbe in § 56 Gewerbeordnung (GewO) herangezogen. Das Ausübungsverbot ohne Meisterqualifikation im Rahmen der ambulanten Ausübung soll spezifischen gesundheitlichen Gefahren vorbeugen. Somit wird darin ein geeignetes Instrument zur Gefahrkanalisierung gesehen. (Vgl. Schönleiter in: Landmann-Rohmer, GewO 2002, § 56 Rz 97) Diese Regelung ist insofern beizubehalten.
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Deutscher Fleischer-Fachverband
Bei der Frage der Zuordnung eines Handwerks zur Anlage A allein auf die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit abzustellen, scheint für das Lebensmittelhandwerk, insbesondere für das Fleischerhandwerk, unzureichend. Hervorzuheben ist die hohe Bedeutung der Meisterprüfung wiederum insbesondere im Hinblick auf die sich daraus ergebenden verbraucherschützenden Effekte. Bei den ca. 100 Millionen Kundenkontakten, die das Fleischerhandwerk pro Jahr verzeichnet, findet dies auch in zahlreichen Gesprächen und Feststellungen von Kundenseite seinen Niederschlag. Damit sollte ergänzend zum Kriterium der Gefahrengeneigtheit vor allem auf den Verbraucherschutz abgehoben werden.
Obwohl gegenwärtig die Preissensibilität der Verbraucher sehr hoch ist und dies den Umsatzanteil der Discounter gesteigert hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich gerade in Krisenzeiten das hohe Vertrauen, das die Kunden „ihrem Metzgermeister“ entgegenbringen, zeigt. Als die Verbraucherverunsicherung aufgrund des Auftretens der ersten BSE Fälle in Deutschland am größten war, hatten die von Fleischermeistern geführten Fleischer- Fachgeschäfte in Deutschland Umsatzzuwächse im zweistelligen Bereich zu verzeichnen. Die meisterliche Qualifikation, die überschaubare Betriebsgröße und die räumliche Nähe zum Verbraucher wurden von den Kunden als Grund dafür genannt, dass man beim Metzger seines Vertrauens weiterhin Rindfleisch und Produkte mit Rindfleisch einkaufte. Auch die Erkenntnis der Kunden, dass ihr Fleischermeister persönlich in Verantwortung steht für die Qualität und die Unbedenklichkeit der von ihm hergestellten und verkauften Produkte führte zum Erhalt, in vielen Fällen zu einer Steigerung des Verbrauchervertrauens in handwerklich gewonnene Fleischprodukte. Häufig wurde der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin auch von Kunden um ein umfassendes Beratungsgespräch über die Herkunft und Sicherheit des Rindfleischs und der Rindfleischerzeugnisse gebeten. Die für eine kompetente Verbraucherinformation umfassende Kenntnis der gesamten Betriebsabläufe erschien den Verbrauchern wesentlich überzeugender, als umfangreiche schriftliche Deklarationen auf vorverpackter, industriell hergestellter Ware.
Aber nicht nur in Ausnahmezeiten erfordert aus Verbrauchersicht der Umgang mit Fleisch und Fleischerzeugnissen eine hohe Kompetenz. Kaum ein Lebensmittel stellt so hohe Anforderungen an das Wissen und Können derjenigen, die mit ihm umgehen. Dies findet seinen Niederschlag in einer Vielzahl von europäischen sowie nationalstaatlichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Gerade der derzeit entstehenden Verordnung des europäischen Parlamentes und Rates über Lebensmittelhygiene, mit der 17 bestehende europäische Richtlinien konsolidiert werden sollen, lässt sich entnehmen, was Grundlage der Qualifikation im Fleischerhandwerk sein muss: “Ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechtes“. Diesem hohen Anspruch werden nur meisterlich qualifizierte Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter gerecht.
Hauptziel der neu entstehenden allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften auf europäischer Ebene ist es, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. In den Verordnungsentwürfen, wie auch schon in den vorhergehenden Richtlinien, wird stets betont, dass „die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer“ liegt. Den sich derzeit aus 17 europäischen Richtlinien ergebenden entsprechenden Anforderungen kann nur eine Unternehmerpersönlichkeit mit meisterlicher Qualifikation genügen. Auch wenn durch die neu entstehende europäische Lebensmittelhygiene- Verordnung die bislang zu beachtenden europäischen Richtlinien durch ein einheitliches Gesetzeswerk mit unmittelbarer nationaler Geltung abgelöst werden, ist kaum zu erwarten, dass sich hierdurch die Anforderungen an den Lebensmittelunternehmer verringern. Im Gegenteil ist in vielen Bereichen - aus Gründen des Verbraucherschutzes auch berechtigterweise - von einer Erweiterung des Aufgabenspektrums auszugehen.
Auch wenn 90 Prozent der für die Betriebsleiter im Fleischerhandwerk erforderlichen Vorschriften ihren Ursprung auf europäischer Ebene haben, finden sich auch auf nationaler Ebene über 100 Vorgaben verbraucherschützender, tierschützender und umweltbezogener Gesetze und Verordnungen.
Daher betonen wir noch einmal, dass neben dem Kriterium der Gefahrengeneigtheit vor allen Dingen der Verbraucherschutz eine wesentliche Rolle bei der Frage der Zuordnung eines Handwerks zur Anlage A spielen sollte. Nur wer in der Lage ist, die Vielzahl der verbraucherschützenden Vorschriften aufgrund seiner hohen beruflichen Qualifikation anzuwenden, kann qualitativ hochwertige und lebensmittelrechtlich einwandfreie Produkte herstellen und den Kunden anbieten.
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Bundesfachgruppe Behälter- und Apparatebau c/o ZVHK
Das Abstellen auf die Gefahrengeneigtheit als einziges, die Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Meisterprüfung legitimierendes Element, ist nach unserer Auffassung nicht ausreichend.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1961 festgestellt, Ausschussdrucksache 15(9)519 Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit dass nicht alleine absolute und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte anerkannt werden, wie etwa die Volksgesundheit oder das Leben Dritter, sondern auch Gemeinschaftsinteressen, die sich aus den besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers ergeben.
Hierzu gehören z.B.:
- Erhalt des nationalen Leistungsvermögens
- Wirtschaftliche Nachhaltigkeit und Bestandsfestigkeit
- Sicherstellung des Technologie- und Wissenstransfers
- Sicherung des Qualitätsstandards nach Grundsätzen der Selbstverwaltung (Normung)
- Sicherung einer weltweit anerkannten Ausbildungsleistung
Die Definition der Gefahrengeneigtheit als Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter ist im vorliegenden Gesetzesentwurf willkürlich festgelegt und führt bei der Bewertung und Einstufung der unterschiedlichen Gewerke in eine Anlage A oder B zu Fehlinterpretationen. Eine offensichtliche Fehlbewertung liegt bei der geplanten Überführung des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks in die Anlage B vor.
Anm.: Die beabsichtigte Überführung des Behälter- und Apparaterbauerhandwerks von der Anlage A in die Anlage B wird ohne nähere Präzisierung damit begründet, dass es sich bei diesem Handwerk nicht um ein Handwerk handelt, bei deren Ausübung Gefahren für Leib und Leben Dritter bestehen. Diese Annahme ist sachlich unzutreffend. Es ist ganz offensichtlich, dass eine nähere Befassung mit den tatsächlichen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Ausübung dieses Berufes nicht erfolgt ist. Das Apparate- und Behälterbauerhandwerk hat unbestritten eine technologische Spitzenstellung in der internationalen Nachfrage hochwertiger Behälter und Apparate inne. Tatsächlich gelten für dieses Handwerk die höchsten Anforderungen als Zulieferer der chemischen Industrie, der Raum- und Luftfahrtindustrie sowie beim Bau von Anlagen und Behältern im Bereich der Lebensmittel-Industrie. In der Regel müssen für die hergestellten Produkte Gefahrenanalysen durchgeführt werden, welche die möglichen Gefahren beim Umgang und Betrieb dieser Behälter in Anlagen aufzeigen. Kein chemisches Unternehmen, kein Unternehmen der Luftund Raumfahrt-Industrie und keine Brauerei wird auf den Gedanken kommen, einen auf der Grundlage der Handwerksrechtsnovelle geschaffenen Mini-Betrieb der Anlage B als Zulieferer mit der Fertigung von Behältern und Apparaten für die industrielle Anwendung zu beauftragen.
Die beabsichtigte Überführung des „gefahrgeneigten“ Behälter- und Apparatebauers (als „Mutterberuf“ aller Metallhandwerke) in eine Anlage B ist geradezu grotesk und kann sicherlich nur auf einer Fehleinschätzung und – Fehlbewertung beruhen. Die überragende Wettbewerbsstellung dieses hochqualifizierten Handwerks, vor allem im internationalen Vergleich, kann nur durch einen Verbleib in der Anlage A sichergestellt werden. Wir bitten daher um Korrektur und Richtigstellung!
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Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft
Das besondere Gefahrenpotential, das wesentlichen Tätigkeitsbereichen der von uns betreuten Ver- und Entsorgungsbereiche eigen ist, bedeutet zugleich die Notwendigkeit, besondere Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter abzuwenden.
Im Einzelnen:
Anlage A zur Handwerksordnung
Nr. 8:
Die Einordnung der Metallbauer unter die Anlage A wird von uns für notwendig erachtet. Entsprechende Qualifikationen sind im Rahmen der Errichtung, Unterhaltung und Wartung von Anlagen der von uns betreuten Gewerbezweige zur Abwendung naheliegender Gefahren für die Allgemeinheit notwendig.
Nr. 16, 17:
Die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind aufgrund psysikalisch-chemischer Gesetzmäßigkeiten mit hohen Gesundheitsrisiken für die Allgemeinheit behaftet. Dies erfordert eine besonders qualifizierte Ausbildung, Anleitung und Überwachung der Beschäftigten. Im Rahmen einer umfassenden, über Jahrzehnte bewährten, strengen Verantwortungs- und Sicherheitsstruktur obliegt dies regelmäßig der Meisterebene. Die Meister stellen somit das wichtigste Verbindungselement zwischen Unternehmensführung und den ausführenden Kräften (Monteure u.ä.) dar. In kleineren Einheiten fallen Unternehmensführung und Meisterei-genschaft nicht selten zusammen. Dies macht deutlich, dass eine umfassende Qualifizierung der für die allgemeine- und Arbeitssicherheit zuständigen Kräfte unabdingbar ist. Die an den genannten Personenkreis gerichteten Anforderungen bedingen daher u.E. zwingend eine Qualifikation, wie sie bislang allein durch die Meisterschulung und –prüfung vermittelt wird. Dass ein herausgehobenes Qualifikationsniveau unabdingbar ist, zeigt auch der Umstand, dass die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW, untergesetzlicher Normgeber im Rahmen des § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes) ihre Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation für die Technischen Führungskräfte nicht unterhalb der Meisterqualifikation ansetzt.
Der Verbleib der genannten Gewerbe in der Anlage A ist somit auch wesentlich im Interesse der Abwehr bedeutender Gefahren für Leben und Gesundheit der Allgemeinbevölkerung.
Augenscheinlich ist die potentiellen Gefährdung von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit im Bereich der Gasversorgung. Die Meisterqualifikation ist hier im Hinblick auf eine qualifizierte Ausbildung und Anleitung der Monteure sowie die Gewährleistung eines unverzüglichen und hochqualifizierten Störungsmanagements absolut unabdingbar.
Entsprechendes gilt für die Fernwärmeversorgung. Dort müssen hohe thermische Energiemengen bewältigt werden, die spätestens bei der Verteilung an den Endverbraucher bei unsachgemäßer Behandlung der dazu benutzten Vorrichtungen erhebliche Gefahrenpotentiale bergen.
Unsere Berufsgenossenschaft ist teilweise auch für Unternehmen zuständig, die der allgemeinen Stromversorgung dienen. Die damit verbundenen besonderen Gefahren für die Beschäftigten und die Allgemeinheit, gerade auch im Hochspannungsbereich, sind offenkundig.
Anlage B zur Handwerksordnung
Gegen die Zuordnung der Brunnenbauer zu Anlage B (Nr. 5) und damit den Verzicht auf eine verpflichtende Meisterqualifikation erheben wir Bedenken.
Die hohen Anforderungen an die Güte des Lebensmittels Wasser sowie die Vermeidung der aus der Gewinnung potentiell entstehender Gefährdungen einer unbestimmten Vielzahl von Dritten bei unsachgemäßer Gewerbeausübung sind aus unserer Sicht nur dann umfassend zu gewährleisten, wenn dieser Gewerbezweig der Anlage A unterfällt.
Selbst kleinste Bohrungen können die Ressource Trinkwasser in ungeahntem Ausmaß gefährden (Anbohrung kontaminierter Bereiche wie Industriebrachen, Abfalldeponien u.ä.).
Als fachlich betroffene Körperschaft erachten wir die bisherige Zuordnung zur Anlage A als wesentlichen Grund dafür, dass Trinkwassergewinnung, -verbreitung und –verbrauch höchsten Standards des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung entsprechen. Dieser Standard sollte nicht durch eine im Einzelfall mangelhafte Qualifikation der Verantwortlichen gefährdet werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die unsere Berufsgenossenschaft unmittelbar betreffenden Gewerbezweige der Nrn. 8, 16, 17 der Anlage A zutreffend eingeordnet sind.
Die „Rückstufung“ des Brunnenbaugewerbes in die Anlage B sollte aus den genannten Gründen dringend überdacht werden.
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Dr. Bode, Institut für Weltwirtschaft Kiel
2. Kriterium der Gefahrengeneigtheit als alleinige Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Anlage A
Dieser Themenbereich spricht nach meiner Interpretation zwei Fragen an:
a) Rechtfertigt Gefahrengeneigtheit die Beschränkungen des Marktzutritts im Handwerk, wie sie durch die Novelle der HwO vorgesehen sind?
b) Existieren weitere Kriterien, die Marktzutrittsbeschränkungen im Handwerk rechtfertigen?
Ad a. Aus ökonomischer Sicht rechtfertigt Gefahrengeneigtheit die in der Novelle der HwO vorgesehenen Marktzutrittsbeschränkungen nach meiner Auffassung nicht. Wie in Bode (2003: 8 ff.) im einzelnen dargelegt wird, traue ich Verbrauchern durchaus zu, ihren systematischen Informationsrückstand gegenüber Anbietern im Hinblick auf die Qualität angebotener handwerklicher Leistungen zu erkennen, zu bewerten und durch Beschaffung geeigneter Informationen zu verringern. Dies gilt auch für das Gefahrenpotenzial, das aus einer nicht fachgerechten Ausführung handwerklicher Arbeiten resultiert. Verbraucher haben ein vitales Eigeninteresse daran, das Gefahrenpotenzial in ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe einzubeziehen. Um die Reputation von Anbietern im Hinblick auf ihre fachliche Kompetenz und die Sorgfalt ihrer Arbeiten abzuschätzen, ist grundsätzlich eine ganze Reihe von Indikatoren geeignet, darunter der Meisterbrief, die Berufserfahrung, die vertragliche Zusage besonderer Garantie- und Serviceleistungen, die Erfahrungen anderer Nachfrager, oder das Urteil unabhängiger Fachleute. Welche dieser Indikatoren im Einzelfall besonders geeignet sind, hängt entscheidend von der individuellen Situation ab. Es gibt nach meiner Überzeugung keinen gleichmäßig besten Indikator.
Staatliche Marktzutrittsbeschränkungen, die das Gefahrenpotenzial dadurch zu verringern suchen, dass sie bestimmte Indikatoren für die Reputation von Anbietern als Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb eines Handwerksgewerbes definieren, verzerren das individuelle ökonomische Kosten-Ertrags-Kalkül der Verbraucher bei der Entscheidung über die Vergabe handwerklicher Aufträge. Die gegenwärtig geltende HwO etwa zwingt jeden Verbraucher, einen der Indikatoren für die Reputation von Anbietern, namentlich den Meisterbrief, zu verwenden und bürdet ihm zugleich die Kosten für die Verwendung dieses Indikators auf. Dabei kann nicht sichergestellt werden, dass der gesetzlich bevorzugte Indikator seinen Preis tatsächlich wert ist. Dies führt letztlich dazu, dass andere Indikatoren, die ebenso gut oder besser geeignet sind, die Reputation von Anbietern zu beurteilen, tendenziell vernachlässigt werden. Die Novelle der HwO beseitigt diese Verzerrung nur in den künftig zulassungsfreien Gewerben. In den Gewerben der Anlage A (mit Ausnahme der Gesundheitshandwerke) hingegen wird sie lediglich verringert, weil Verbrauchern „nur“ noch vorgeschrieben wird, entweder den Meisterbrief oder die langjährige Berufserfahrung als Indikator zu verwenden.
Selbst wenn der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, Verbraucher durch staatliche Regulierungen vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, so kann dieses Ziel nach meiner Einschätzung mit Eingriffen erreicht werden, die geringere volkswirtschaftliche Effizienzverluste verursachen als die Marktzutrittsbeschränkungen der HwO. Eine Möglichkeit besteht darin, statt ganzer Handwerksgewerbe nur die tatsächlich besonders gefahrengeneigten Tätigkeiten innerhalb der Gewerbe in einer „Negativliste“ zu definieren, wie es der Bundesverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker vorgeschlagen hat. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die regelmäßige Fortbildung zu stärken sowie Instrumente des Haftungsrechts und der laufenden Gewerbeaufsicht zu nutzen, um die Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Schäden zu verringern (vgl. z.B. Deregulierungskommission 1991; Monopolkommission 1998, 2001).
Ad b. Meines Erachtens rechtfertigt keines der übrigen, gegenwärtig diskutierten Kriterien Marktzutrittsbeschränkungen im Handwerk. Dies gilt insbesondere für die Bestandfestigkeit der Handwerksbetriebe und die Ausbildungsleistung des Handwerks
Das wirtschaftspolitische Ziel der Bestandsfestigkeit, d.h. letztlich der staatliche Schutz bestehender Unternehmen vor Konkurs, konfligiert mit grundlegenden Prinzipien einer dezentral organisierten marktwirtschaftlichen Ordnung. Wohlstandsmehrender technischer und organisatorischer Fortschritt setzt sich zumeist in einem Prozess der schöpferischen Zerstörung durch. Er wird getrieben von denjenigen, die im Wettlauf um die Gunst der Kunden neue, den Präferenzen der Nachfrager besser entspechende Ideen entwickeln und umsetzen. Dies ist die schöpferische Seite der Medaille. Die unvermeidbare Kehrseite der Medaille ist die Zerstörung von selbständigen Existenzen, die in diesem Wettlauf unterlegen sind und die Gunst der Kunden verlieren. Der Saldo aus Schöpfung und Zerstörung ist in aller Regel positiv. Es gibt aus ökonomischer Sicht meines Erachtens keinen Grund für die Annahme, dass dies im Handwerk anders sein sollte als in anderen Bereichen der Wirtschaft. Wird Bestandsfestigkeit zum Ziel von Wirtschaftspolitik erhoben, so bedeutet dies notwendigerweise einen Verzicht auf Kreativität und damit letztlich auch einen Verzicht auf Wohlstand.
Was die Ausbildungsleistung angeht, so gehe ich davon aus, dass Handwerksbetriebe, die mehr Lehrlinge ausbilden, als sie an Fachkräftenachwuchs selbst benötigen, einen eigenen monetären oder nicht-monetären Vorteil davon haben (vgl. Bode 2003: 13 ff.). Zugleich produzieren Handwerksbetriebe, die über den Eigenbedarf hinaus ausbilden, eine positive Externalität für andere Unter- Ausschussdrucksache 15(9)519 Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit nehmen, die eigene Ausbildungskosten in dem Maße einsparen können, wie sie zu relativ günstigen Konditionen auf handwerkliche Fachkräfte zurückgreifen können. Die Ausbildungsleistung von Handwerksbetrieben wird vor allem von Unternehmen der Industrie und des Dienstleistungsgewerbes in Anspruch genommen, aber auch von nicht selbst ausbildenden Handwerksbetrieben. In welchem Umfang diese Externalität gegenwärtig nicht durch tendenziell niedrigere Lehrlingsvergütungen in Handwerksbetrieben und tendenziell höhere Einstiegslöhne für Handwerksgesellen in anderen Unternehmen internalisiert wird, ist empirisch kaum feststellbar.
In dem Maße, wie die Externalität bereits internalisiert wird, besteht kein staatlicher Handlungsbedarf. Doch selbst wenn die Externalität in erheblichem Umfang nicht internalisiert würde, erscheint eine generelle Beschränkung des Marktzutritts zu Handwerksgewerben nicht als eine ökonomisch effiziente Form der Internalisierung, weil die Marktzutrittsbeschränkung
– auch die Handwerksbetriebe begünstigt, die keine Externalitäten produzieren oder sogar von der Ausbildung in anderen Betrieben profitieren,
– nicht auch die Unternehmen außerhalb des Handwerks begünstigt, die ebenfalls über den Eigenbedarf hinaus ausbilden, und
– nicht die Renten abschöpft, die den Nutznießern entstehen.
Statt dessen wäre eine Internalisierung in Form eines direkten monetären Transfers zwischen den Produzenten und den Nutznießern von Ausbildung vorzuziehen. Diese Transfers könnten etwa in „Ablösesummen“ bestehen, wie sie in der privaten und militärischen Pilotenausbildung üblich sind, oder im Rahmen von Ausbildungskooperationen vereinbart werden.
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Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Stober, Universität Hamburg, geschäftsführender Direktor am Institut für Recht d. Wirtschaft
B. Kriterium der „Gefahrgeneigtheit“ als alleinige Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Anlage A der HwO.
I. Zum Erfordernis einer klaren gesetzlichen Zweckbestimmung
Bei der Beantwortung der Frage, ob das Kriterium der „Gefahrgeneigtheit“ alleinige Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Anlage A sein kann, ist zunächst auf ein grundsätzliches Defizit der geltenden Handwerksordnung, aber auch des hier zu beurteilenden Gesetzesentwurfes hinzuweisen. Im Gegensatz zu den meisten modernen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen und gewerberechtlichen Gesetzen fehlt an der Spitze der Handwerksordnung eine Zweckbestimmung. Die Probleme bei der Anwendung und Auslegung der Handwerksordnung resultieren insbesondere daraus, dass nicht klar ist, welche Ziele dieses Gesetzeswerk verfolgt. Selbst die Kommentarliteratur ist insofern nicht hilfreich, da sie in der Regel lediglich die Begrifflichkeiten der einzelnen Bestimmungen erläutert. Nur auf verschlungenen Pfaden und mit Hilfe aufwendiger Argumentationen u. a. der Rechtsprechung wird deutlich, in welchem Sinne das Handwerksrecht zu interpretieren ist. Diese Unsicherheit begleitet auch das hier zu würdigende Reformvorhaben. Denn einerseits scheint der Gesetzesentwurf von den Topois Leistungsstand und Leistungsfähigkeit Abstand zu nehmen, ohne sich näher juristisch mit diesem Gesichtspunkt auseinander zu setzen. Andererseits wird das Gefahrenabwehr- bzw. das Gefahrengeneigtheitskriterium eingeführt, das bislang weder in der Rechtsprechung noch im Handwerksrecht eine besondere Rolle gespielt hat
(Honig, Handwerksordnung, 2. Aufl. 1999, § 1 Rn. 4).
II. Paradigmenwechsel bei der Schutzzielbestimmung des Meisterprüfungsrechts
Jedenfalls existiert keine spezielle Vorschrift hierfür und selbst neuere Kommentare erwähnen diesen Abgrenzungsbegriff nicht im Stichwortverzeichnis.
(Honig, Handwerksordnung, 2. Auflage).
Insbesondere seit der Herauslösung aus der Gewerbeordnung ist das Handwerksrecht nicht mehr unmittelbar ordnungsrechtlich motiviert. Allenfalls mittelbar klingt in der Fortführungsregel des § 4 HwO an, dass der Leistungsstand nicht durch mangelhafte Leistungen gegenüber den Kunden in Mitleidenschaft gezogen werden darf
(S. näher Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 12. Aufl., § 48 II 2 m.w.N.).
Folglich handelt es sich bei der Einführung des Abgrenzungsmerkmals der Gefahrengeneigtheit um einen Paradigmenwechsel bei der Schutzzielbestimmung des Handwerksrechts. Es besteht überhaupt kein Zweifel, dass der Gesichtspunkt der Gefahr für Gesundheit und Leben ein sachgerechtes und verhältnismäßiges Kriterium zur Aufrechterhaltung der obligatorischen Meisterprüfung ist. Insofern knüpft das reformierte „Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können“ nahezu deckungsgleich an eine Liste von Handwerksberufen an, die seit den Direktiven der amerikanischen Militärregierung nach dem Zweiten Weltkrieg als Gefahrenhandwerk bezeichnet und im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen relevant wurden
(Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rn 23 f; s. ferner BT-Drucksache 13/8846).
III. Zur Sachgerechtigkeit der Abgrenzung anhand der bisherigen Anlage A
Die neue Anlage A wirft allerdings die Frage auf, ob die dort vorgenommene Handwerksgewerbeabgrenzung sachgerecht ist. Das wäre zu verneinen, wenn es neben den aufgeführten Berufen noch weitere gäbe, von denen ebenfalls Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter ausgingen. Diese Problematik wird zwar ersichtlich nicht von dem hier zu erörternden Themenbereich erfasst, der schwerpunktmäßig auf die Gefahrengeneigtheit als „alleinige Zulassungsvoraussetzung“ abstellt. Sowohl der Gesetzeszusammenhang als auch der Gesetzeszweck gebieten jedoch eine systemgerechte Interpretation. Deshalb ist anhand des bisherigen Kataloges der Anlage A zu untersuchen, ob das neue Verzeichnis A aus Gründen der Gefahrengeneigtheit auf weitere Handwerksgewerbe erstreckt werden muss. Die Entwurfsbegründung setzt sich primär mit den Handwerksberufen auseinander (S. 104 ff.), die in der Anlage A verbleiben sollen. Im übrigen werden nur pauschale Hinweise gegeben. Auch eine Lektüre der Begründung für die Aufnahme von Handwerksgewerken in die Anlage B ist kaum weiterführend. Jedenfalls fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung für die einzelnen Gruppen, die nachvollziehbar Auskunft geben, weshalb sie unter Gefahrengesichtspunkten nicht in der Anlage A verbleiben. Diese Arbeit kann hier schon aufgrund der kurzen Bearbeitungsfrist nicht geleistet werden. Einige Bemerkungen sollen jedoch verdeutlichen, dass sich hinter dieser Problematik verfassungsrechtlicher Sprengstoff verbirgt, weil sich der Gesetzgeber an seinen selbst gesetzten Zielsetzungen messen lassen muss.
So ist auffallend, dass gegenüber dem Referentenentwurf die Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe völlig aus der Anlage herausgefallen ist. Das ist erstaunlich, weil Gesundheitsgefahren insbesondere von der Verarbeitung von Lebensmitteln sowie von Lebensmittelproduzenten und Dienstleistern drohen (Bäcker, Konditoren, Fleischer). Insofern muss man sich vergegenwärtigen, dass es sich bei handwerklichen Produkten nicht um standardisierte Industrieware handelt, weshalb die gesundheitlichen Anforderungen wegen der permanenten Individualfertigung und der unterschiedlichen Grundstoffe besonders hoch sein müssen, um die Gesundheit zu schützen (z. B. Salmonellengefahr). Das Lebensmittelrecht reicht nicht aus, weil es den allgemeinen Befähigungsnachweis nur ergänzen, nicht aber ersetzen kann. Ähnlich verhält es sich mit den Friseuren, die im hochsensiblen Kopfbereich der Kunden mit Chemikalien (Bleich- und Färbemittel) und anderen Stoffen sowie gefährlichen Werkzeugen (Skalpell, Lanzetten, Laser) arbeiten. Je anspruchsvoller und differenzierter die Wünsche der Kunden werden, um so wichtiger ist die gefahrlose Handhabung der Materialien und Instrumente, die nur durch eine gründliche Schulung und Unterweisung erlangt werden kann. Ferner sind die Kunden vor Infektionen durch Hautkrankheiten, Hepatitis, Herpes und HIV und anderen Verletzungen zu schützen. Nichts anderes gilt für Schuhmacher, da nicht sachgerechte Anfertigungen und Reparaturen zu Fuß- und anderen Körperschäden führen können. Auch bei Malern und Lackierern bestehen erhebliche Gesundheitsgefahren, wenn mit den Farbmaterialien nicht ordnungsgemäß umgegangen wird. Diesen Fragen hätte sich der Entwurf intensiv widmen müssen, um eine sachgerechte Abgrenzung zu ermöglichen.
IV. Zur voraussetzungslosen Zulassung von Gesellen im Gefahrenhandwerk
Hinsichtlich der Zulassung von Gesellen ohne Meisterprüfung wird übersehen
(s. Bundestags-Drucksache 15/1206 S. 56).
dass das Hauptkriterium Gefahrenabwehr in diesen Fällen offensichtlich keine Rolle mehr spielt. Denn eine mehrjährige Praxis reicht allein nicht aus, um eine wirksame Gefahrenabwehr sicher zu stellen, die fundierte theoretische Kenntnisse und eine Ausbildungseignung voraussetzt. Vielmehr führt die vorgeschlagene Regelung zu dem absurden Ergebnis, dass man einem Gesellen dringend davon abraten muss, die Meisterprüfung in Erwägung zu ziehen, weil er nach mehrjähriger Tätigkeit in einem Handwerksbetrieb diese Hürde nicht mehr überwinden muss. Die unter dem einseitigen Gesichtspunkt der Reduzierung einer Inländerdiskriminierung gefundene Lösung läuft darauf hinaus, die obligatorische Meisterprüfung sozusagen durch die Hintertür der Gesellenklausel faktisch völlig abzuschaffen. Damit wird die Novelle zur Farce und ihr eigentliches Anliegen wird in das Gegenteil umgekehrt, weil das Institut der obligatorischen Meisterprüfung ausgehöhlt wird und leer läuft. Es versteht sich von selbst, dass eine derart unausgewogene, sachlich nicht nachvollziehbare Normierung verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, weil sie die sichere Basis der bisherigen Legitimation verlässt.
V. Zur Verantwortung des Gesetzgebers für das Handwerk im Präventionsstaat
1. Zur Beachtung von Vorsorge, Risiken und grundrechtlichen Schutzpflichten
Abgesehen von diesen Anmerkungen zur Gefahrengeneigtheit weiterer als der im Gesetzesentwurf erwähnten Gefahrenhandwerke und der Einbeziehung der Gesellen ist zu bemängeln, dass sich der Reformvorschlag zu wenig mit den komplexen beruflichen und gemeinwohlorientierten Anforderungen für ein zukunftsfähiges Handwerk im Präventionsstaat
(R. Wahl, Staatsaufgabe Prävention, 1995)
auseinander setzt. Er ist nicht nur Gefahrenabwehr- sondern auch Gefahrenvorsorgestaat. Er setzt auf Vorbeugung und schenkt der Risikoverwaltung besondere Aufmerksamkeit (Umweltschutzverantwortung, Auftragsvergabeverantwortung, Mittelstandsverantwortung). Seine Präventionsverantwortung erstreckt sich auch auf grundrechtliche Schutzpflichten
(s. näher Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 1, 11. Auflage 1999, § 33 V)
für Verbraucher, Arbeitnehmer und Unternehmer. Diesen Ansatz schließt der Gesetzesentwurf wohl auch für die Zukunft aus, ohne diese Begrenzung der Schutzzwecke näher zu erläutern
(BT-Drucksache 15/1206, S. 52).
Legt man diese modernen staatswissenschaftlich fundierten Maßstäbe an die aufgezeigten Reformpläne an, dann ergibt sich folgendes Bild:
2. Verbraucherschutz
Der Verbraucherschutz ist eine anerkannte staatliche und gemeinschaftsrechtliche Querschnittsaufgabe (§ 13 BGB, Art. 153 EGV), welche die Sicherheit, die Gesundheit sowie wirtschaftliche Interessen der Verbraucher auf hohem Niveau schützen will. Vor diesem Hintergrund verletzt die weitgehende Abschaffung der Meisterprüfung das Schutzniveau und die Schutzgüter, da die Differenzierung nach Gefahrenhandwerk zu eng ist und grundsätzlich alle Handwerke gesundheitsrelevant sind. Die Verbraucher sind wegen der individuellen Produktverantwortung der Handwerker für unterschiedliche „Handarbeitsleistungen“ auf ein hohes Schutzniveau angewiesen. Es kommt darin zum Ausdruck, dass der Meisterbrief im Handwerk das funktionale Äquivalent der Anlagen- und Produktgenehmigung für die Industrie und das CE-Zeichen (z. B. Produktsicherheitsgesetz) ist.
3. Umweltschutz
Der Umweltschutz ist eine anerkannte staatliche und gemeinschaftsrechtliche Querschnittsaufgabe (Art. 20 a GG, Art. 6, 174 EGV), welche die Verbesserung der Umweltqualität, die Gesundheit und die rationelle Ressourcenverwendung auf hohem Niveau schützen will. Auch hier verletzt die weitgehende Abschaffung der Meisterprüfung das Schutzniveau sowie die Schutzgüter. Denn der Umweltschutz besitzt vornehmlich gefahrenvorbeugenden Charakter und ist multidimensional angelegt. Die voraussetzungsfreie Gesellenzulassung ist wegen des fehlenden Umwelttheoriebedarfs problematisch. Vielmehr ist wegen der individuellen ökologischen Produktverantwortung für unterschiedliche „Handarbeitsleistungen“ ein hohes Umweltschutzniveau unerlässlich. Das folgt daraus, dass der Meisterbrief im Handwerk die meisterhafte „Maßanfertigung“ garantiert und damit das funktionale Äquivalent gegenüber dem Waren- und Fertigteilprodukt und der abstrakten Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren ist.
4. Öffentliche Auftragsvergabe
Die öffentliche Auftragsvergabe ist eine anerkannte staatliche und gemeinschafts-rechtliche Querschnittsaufgabe (§§ 97 ff. GWB, Art. 163 II EGV). Sie zielt im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Hand auf ein hohes Leistungsniveau. Es wird durch die Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Auftragnehmer oder durch die Aufrichtung des Meistererfordernisses als Laufbahnvoraussetzung sichergestellt. Diese auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannten Anforderungen
(BVerfGE 13, 97, 107 f.)
können insbesondere als Präqualifikationsvoraussetzung nicht garantiert werden, wenn allein die Kriterien Gefahren- oder Gesundheitshandwerk maßgeblich sind oder auch Gesellen weitgehend voraussetzungslos die selbständige Ausübung eines Meisterbetriebes gestattet wird.
5. Arbeitnehmerverantwortung
Die Arbeitnehmerverantwortung ist eine anerkannte staatliche und gemeinschaftliche Aufgabe (Art. 109 II GG i. V. m. § 1 StabG; Art. 2, Art. 149 f. EGV). Sie ist auf ein hohes Beschäftigungsniveau sowie eine qualitativ hochstehende berufliche Bildung angelegt und bezieht sich auf das Handwerk als Arbeitsplatzbeschaffer und Ausbilder im gewerblich-technischen Bereich. So entfallen Von insgesamt 568000 abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Jahre 2002 177000 auf das Handwerk und 305000 auf Industrie und Handel
(Bundesanzeiger v. 10.4.2003 Nr. 70 S. 7241).
Im Vordergrund steht aber weniger das im Gegensatz zu den Ausführungen im Gesetzesentwurf immer noch beachtliche quantitative Element. Das Augenmerk gilt stattdessen der besonderen Qualität der handwerklichen Ausbildung, die nicht unbedingt mit den Ausbildungsgängen im Industrie-, Handels- und anderen Dienstleistungsgewerben vergleichbar ist, weil es im Handwerk primär um ständig wechselnde individuelle und manuelle Anfertigungen geht, die keinen Konfektionscharakter besitzen. Das betont auch der Gesetzgeber, der in der Ursprungsfassung der „handwerklichen Produktionsweise“ eine besondere schützenswerte Bedeutung beimisst
(s. auch Gesetzesentwurf BT-Drucksache 15/1206, S. 51 f.).
Hinzu kommt die allgemein anerkannte Ausbildungsleistung für die gesamte gewerbliche Wirtschaft. Sie belegt in besonderem Maße, dass das Handwerk wegen seiner hohen Ausbildungsqualität die Funktion eines Zulieferers für andere Branchen einschließlich des öffentlichen Dienstes einnimmt. Diese Besonderheiten sind auch der Grund für das einzigartige gestufte Ausbildungssystem, dass sukzessive zur Selbständigkeit und zur Ausbildereignung des Meisters als wesentliches Element der Meisterprüfung führt. Diese bewährte und gewachsene Struktur weicht der Gesetzesentwurf ohne Not auf, weil die höchste Stufe der Berufsbildung zum Ausnahmefall heruntergestuft wird. Die weitgehende Abschaffung der Meisterprüfung tangiert die Arbeitnehmerverantwortung, die sich weder auf das Gefahren- noch auf das Gesundheitshandwerk reduziert. Gegenüber den Gesellen verletzt der Staat seine Schutzpflicht, weil eine Qualifizierung der Auszubildenden in der Wissensgesellschaft
(Schlussfolgerung des Europäischen Rates v. 6.2.2003, Abl. 2003 Nr. C 77, 3)
eine fundierte Ausbildereignung voraussetzt. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Beherrschung der notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse allein nicht mehr für die Gewährleistung einer guten Berufsausbildung ausreicht. Vielmehr wird betont, die Sicherung einer qualifizierten Ausbildung sei ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Daher müsse ein Ausbilder auch nachweisen, dass er berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sei. Dieser Nachweis erfolgt nach der Ausbilder- Eignungsverordnung grundsätzlich in der Ausbildungsprüfung
(Hurlebaus, Rechtsratgeber Berufsbildung, 17. Aufl. 2003, S. 216).
Deshalb ist auch die kürzlich für die Jahre 2003 bis 2008 abgeschaffte Prüfung der Ausbildungseignung problematisch
(Verordnung v. 28.5.2003 BGBl. I S. 783)
und als Rückschritt in einer Zeit zu verstehen, in der sich die Produktionsfaktoren Information und Wissen zu den wichtigsten Ressourcen entwickeln.
Man denke nur an Initiativen der Europäischen Kommission, die darauf abzielen, die Union bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen
(Mitteilung der Kommission KOM (2002) 779 endg. vom 10.1.2003; BR-Dr 32/03).
Dieses wirtschaftspolitisch begrüßenswerte Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Ausbildungs- und Ausbilderanforderungen verbessert und nicht abgebaut werden.
6. Mittelstandsverantwortung
Die Mittelstandsverantwortung ist eine anerkannte staatliche und gemeinschafts-rechtliche Aufgabe (Art. 137 II, 157 EGV) im Interesse einer nachhaltigen, ausgeglichenen Wirtschafts- und Unternehmensentwicklung. Die weitgehende Abschaffung der Meisterprüfung schwächt die Substanz des zweitgrößten Wirtschaftszweiges, weil das Handwerk erwiesenermaßen nachhaltig krisenfest ist und folglich nur die ökonomischjuristischen Rahmenbedingungen zu verbessern sind. Hingegen ist eine Unterscheidung nach Gefahren- und Gesundheitshandwerk zu eng. Ferner verkennt die voraussetzungslose Zulassung von Gesellen, dass die Mittelstandsverantwortung umfassende kaufmännische Kenntnisse und „technisches“ Meisterwissen verlangt.
7. Unternehmerschutzverantwortung
Die Unternehmerschutzverantwortung ist eine anerkannte staatliche und gemeinschaftsrechtliche Aufgabe (Art. 12 GG, Art. 16 EU GR Charta). Sie gewährleistet Unternehmerfreiheit bei gleichzeitigem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter. Insofern dürfen die bislang in der Rechtsprechung maßgeblichen Argumente für die Meisterpflicht wie Leistungsfähigkeit des Handwerks und Ausbildungsressource nicht ohne fundierte Begründung ausgeblendet und als künftig nicht mehr relevant betrachtet werden. Im Gegenteil. Diese Gründe gewinnen für die Qualifikation in der Wissensgesellschaft und in der Informationswirtschaft zusätzliches Gewicht. Demgegenüber würde die weitgehende Abschaffung der Meisterpflicht die Unternehmerlücke vergrößern, ohne dass die Differenzierung nach Gefahren- oder Gesundheitshandwerk geeignet ist, die erwähnten Rechtsgüter angemessen zu schützen. Ähnliches gilt für die voraussetzungslose Zulassung von Gesellen, weil ein Ausbildungsüberschuss in der Wissensgesellschaft zulässig ist, um die notwendige hohe Qualifikation im Interesse der Zukunftsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen (Allgemeiner Theorie-, Technik-, BWL- und Pädagogikbedarf). Deshalb ist als Kompromiss die vom Bundesverfassungsgericht verlangte grundrechtsfreundliche und verhältnismäßige Handhabung der Meisterprüfung erforderlich
(BVerfG, GewArch 2000, 240; BVerfG NVwZ 2001, 189).
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Dr. Beate Maiwald, Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerkswissenschaften, Abt. für Handwerksrecht
Kriterium der „Gefahrengeneigtheit“ als alleinige Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Anlage A der HwO
Das Kriterium der Gefahrengeneigtheit als alleiniges Kriterium zur Charakterisierung und Einordnung einer Tätigkeit als (Voll-)Handwerk oder als Nichthandwerk erscheint nur begrenzt geeignet, letztlich Berufszulassungsregelungen für den selbständigen Betrieb eines Handwerks zu rechtfertigen.
Auch außerhalb des handwerklichen Bereichs gibt es zahlreiche gefahrengeneigte Tätigkeiten. Wenn die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit allein typisch für das Handwerk wäre, müssten zahlreiche Tätigkeiten in die Anlage A neu aufgenommen werden, obwohl sie traditionell anderen Bereichen zugerechnet werden. Die Beschränkung des Merkmals der Gefahrengeneigtheit auf „Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter“ lässt bedeutsame Aspekte des Umweltschutzes (Gefahr für die Umwelt) sowie des Arbeitnehmerschutzes (Gefahr für den oder die Beschäftigten) unberücksichtigt.
Wenn für die Zugangsvoraussetzung allein auf die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit abgestellt wird, ist kein Grund ersichtlich, warum in der Meisterprüfung noch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III der Meisterprüfung) oder berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung) nachgewiesen werden sollen; die Teile III und IV der Meisterprüfung müssten deshalb entfallen. Dadurch würde aber die Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit im Handwerk weiter zusätzlich schwinden und die Insolvenzhäufigkeit würde zunehmen.
Wenn dem Handwerk mit den Kriterien der Leistungsfähigkeit und der Ausbildung die Identität stiftende Basis entzogen würde, ist zu befürchten, dass das Handwerk in kürzester Zeit keine einheitliche soziale Gruppe mehr darstellen würde.
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Dr. Bernhard Lagemann, Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung (Ausschussdrucksache 15(9)547)
2. Kriterium der „Gefahrengeneigtheit“ als alleinige Zugangsvoraussetzung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Anlage A der HWO
Das Kriterium der „Gefahrengeneigtheit“ ist ohne Zweifel das stichhaltigste Kriterium für die Bindung der Marktzulassung von Gründungen an eine berufliche Qualifikation. Auch andere europäische Länder außer Luxemburg und Österreich, deren Handwerksrecht ohnehin dem deutschen stark verwandt ist, orientieren sich bei ihren deutlich liberaleren Regelungen primär an diesem Kriterium.
Die Frage, ob und wie das Abgrenzungskriterium der Gefahrengeneigtheit objektivierbar gemacht werden kann, wird allerdings weder in der Begründung zum Gesetzesentwurf noch im Gesetzestext hinreichend thematisiert. Es ist unmittelbar einsichtig, dass der Staat grundsätzlich bemüht sein muss, Gefahren von seinen Bürgern fernzuhalten. Hieraus leiten sich die Begründungen für Vorschriften im Arbeitsschutz ebenso ab wie die Auflagen, die an Eigenschaften von Handelsprodukten gestellt werden (z.B. Bauproduktrichtlinie). Abgesichert werden diese Vorschriften durch das Haftungs- und Schadensersatzrecht. Eine weitere Möglichkeit der Gefahrenabwehr für die Bürger nimmt der Staat dadurch wahr, dass er die Ausführung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten an Qualifikationsvoraussetzungen bindet. Das Argument der Gefahrengeneigtheit ist auf den ersten Blick überzeugend, jedoch ergeben sich Schwierigkeiten dann, wenn man Handwerkszweige klassifizieren will in „gefährlich“ oder „weniger gefährlich“. Von den im Entwurf nunmehr der Anlage A zugeordneten 29 Handwerkszweigen wird man bei vielen unmittelbar und intuitiv von einem gewissen Gefahrenpotenzial ausgehen. Bei anderen fällt es schwerer, die von diesem Handwerk ausgehenden besonderen Gefahren zu entdecken.
Kern des Problems ist die Tatsache, dass nicht alle Tätigkeiten im Rahmen eines Handwerksberufes gefahrengeneigt sind, sondern nur bestimmte Teiltätigkeiten. Das sollte jedoch nicht dazu führen, nur Teiltätigkeiten mit besonderen Gefahrenpotenzialen mit Qualifikationsanforderungen zu belegen, während weniger gefährliche Tätigkeiten zulassungsfrei wären. Eine derartige Aufspaltung von Berufsfeldern in Teiltätigkeiten rührt fundamental an das sogenannte Berufsprinzip und zerstört die Ganzheitlichkeit eines handwerklichen Berufsbildes, das alle Tätigkeiten von einfachen und unkomplizierten bis hin zu den anspruchs- und verantwortungsvollen abdeckt. Nur in der Zusammenschau aller Teilaspekte eines Berufes wird nach dem Berufsprinzip eine umfassende Qualifizierung gewährleistet, die auch zu hochwertiger Arbeitsleistung in einer modernen Wirtschaft befähigt. Deshalb wird insbesondere von Berufspädagogen und Bildungspolitikern das Berufsprinzip als unverzichtbar angesehen.
Neben dem Kriterium der Gefahrengeneigtheit sollten nach unserer Erfassung im Folgende angesprochene mögliche negative Auswirkungen der Novelle auf die berufliche Erstausbildung im Handwerk berücksichtigt werden.
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Prof. Dr. Martin Hellwig, Universität Mannheim (Ausschussdrucksache 15(9)546)
22. Im übrigen kann das Problem der Gefahrengeneigtheit nach Auffassung der Monopolkommission durch die Gewerbeaufsicht, bestehende Haftungsregeln, weiterhin bestehende Sondervorschriften und speziellen Aufsichtsbefugnisse besser unter Kontrolle gebracht werden. Dieser Ansatz hätte darüber hinaus den Vorzug der Gleichbehandlung gefahrengeneigter Aktivitäten in verschiedenen Bereichen. Ansonsten ergäbe sich die Frage, ob das Erfordernis des Großen Befähigungsnachweises für gefahrengeneigte Aktivitäten im Bau oder bei der KFZReparatur nicht entsprechende Auswirkungen für den Umgang mit denselben Aktivitäten im Eigenbau der Häuslebauer oder Autobastler haben müsste. Ein solcher Ansatz erschiene eindeutig schlechter als ein Ansatz, der versucht, die Gefahren fehlerhafter Arbeiten im Hausbau oder bei der Autoreparatur für alle Tätigkeitsformen gleichermaßen durch Aufsichtsregeln hinsichtlich der Abnahme oder Kontrolle der Arbeitsergebnisse in den Griff zu bekommen.
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