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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Bundesverfassungsgericht zu einer Durchsuchung wegen Handwerksausübung - 2 BvR 153/04 und 2 BvR 233/04 vom 14.02.2008

(Abschrift)

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. der Frau B...

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Walter Ratzke, Bahnhofstraße 7, 92507 Nabburg -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2003 -2 Qs 112 und 113/03-,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 7. November 2003 - 4 Gs 1436/03 -

- 2 BvR 153/04 -,


2. des Herrn M

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Hilke Böttcher, Osterstraße 116, 20259 Hamburg -

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2003 - 2 Qs 112 und 113/03 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 7. November 2003 - 4 Gs 1436/03 -

- 2 BvR 233/04 -


hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 14. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Verstößen.

I.

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen denselben Durchsuchungsbeschluss betreffend ihre gemeinsame Wohnung und dieselbe Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin zu 1. betrieb eine gewerbliche Hausverwaltung. Alle anfallenden Reparatur- und Renovierungsarbeiten ließ sie von dem Beschwerdeführer zu 2. ausführen. Dieser betrieb seinerseits ein Gewerbe, das seit Dezember 1996 als "Durchführung von Hausmeistertätigkeiten aller Art (keine Tätigkeiten, die in ein Handwerk fallen), Verleih von Baugeräten, Baugerüsten, Anhängern und Anfertigung von Zweitschlüsseln" angemeldet war und seit einer Gewerbeummeldung im August 2003 auf "Abriss von Tapeten, Kleben von Raufaser und Überstreichen mit industriell gefertigter Binderfarbe, Lackieren von Türen, Türrahmen, Fensterrahmen und Heizkörpern mit industriell gefertigter Farbe, Verlegung von Kabeln, wie z.B. Klingelkabel, Kabel für Sprechanlagen; folgende Reparaturarbeiten: Verputzen von Löchern in Wänden, Ritzen und Rissen in Außenfassaden, Anbringen von abgefallenen Fliesen, Beiputzen maroder Wandstellen, Auf- und Abbau des eigenen Gerüstes, um die o.a. bezeichneten Tätigkeiten ausüben zu können" erweitert wurde. Eine Eintragung mit einem Handwerk in die Handwerksrolle bestand nicht.

Nach zwei vorangegangenen Durchsuchungsmaßnahmen [siehe BVerfGE 2 BvR 1915-02], bei denen jedoch keine Unterlagen sichergestellt worden waren, erging gegen jeden der beiden Beschwerdeführer am 29. Juli 2002 ein eigenständiger Bußgeldbescheid wegen der Ausübung bzw. der Beauftragung mit handwerklichen Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle "in den letzten drei Jahren" bis zum 27. Juni 2002.

2. Am 16. April 2003 wurde ein Angestellter des Beschwerdeführers zu 2. beim Anstrich einer Außenfassade festgestellt; am 18. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer zu 2. bei Dachdeckerarbeiten an einem anderen Anwesen kontrolliert.

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. November 2003 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer sowie ihrer jeweiligen Geschäftsräume an. Gegen beide Beschwerdeführer bestehe ein Verdacht "von Verstößen gegen die Handwerksordnung und gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie der GewO". Der Verdacht bestehe aufgrund von "Arbeiten am Bauvorhaben R.-Straße, B., und S.-Straße, B.". Die Durchsuchung diene der Auffindung von Beweismitteln, "insbesondere schriftlichen Unterlagen, namentlich Buchhaltung, Korrespondenz und sonstige Aufzeichnungen, im Zusammenhang mit der unberechtigten Ausübung des Maler- und Lackierer- und des Gerüstbauhandwerks".

Bei der Durchsuchung am 10. Dezember 2003 wurden zahlreiche Geschäftsunterlagen der beiden Beschwerdeführer beschlagnahmt, unter anderem Steuerunterlagen des Beschwerdeführers zu 2. zum Zeitraum zwischen Januar 2001 bis Oktober 2003.

4. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss von den Beschwerdeführern je gesondert eingelegten Beschwerden verwarf das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 18. Dezember 2003 als unbegründet. Die vom Ordnungsamt vorgelegten Akten der Kreisverwaltung Bad Kreuznach belegten gegen beide Beschwerdeführer einen Anfangsverdacht von "wiederholten Verstößen gegen die Handwerksordnung, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und gegen die Gewerbeordnung'. Durch die Beschlagnahme und nachfolgende Auswertung der Beweismittel könne der bestehende Anfangsverdacht konkretisiert werden.

II.

Die Beschwerdeführer rügen mit ihren im Wesentlichen wortgleichen Verfassungsbeschwerden die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1, Art. 12, Art. 13, Art. 19, Art. 20 und Art. 103 GG.

In dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss werde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu 2. die genannten Tätigkeiten in erheblichem Umfange ausgeübt habe. Es fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zu 2. zur Last gelegten Tätigkeiten gegebenenfalls dem Minderhandwerk unterfielen. Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine hinreichenden tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs. Die Formulierung, es bestehe ein Verdacht aus mindestens zwei Bauvorhaben, reiche nicht aus. Im Übrigen entspreche der Durchsuchungsbeschluss nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Eine vorzuwerfende Ordnungswidrigkeit bestehe auch deshalb nicht, weil der Meisterzwang als unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verfassungswidrig sei. Die Regelungen zum Meisterzwang seien zu unbestimmt und verstießen gegen Art. 20 und Art. 103 Abs. 2 GG. Außerdem verstoße der Meisterzwang gegen europarechtliche Vorschriften. Durch die Ungleichbehandlung zwischen In- und EU-Ausländern würden die Beschwerdeführer in Art. 3 GG verletzt.

III.

1. Das rheinland-pfälzische Justizministerium hat von der Abgabe einer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden abgesehen.

2. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerden offensichtlich begründet sind (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie genügen nicht den aus Art. 13 Abs. 1 GG folgenden Begründungsanforderungen. Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine eigenständige richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen.

1. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>).

2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Die Zwangsmaßnahme muss zudem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme differieren nach der Schwere der im Raum stehenden Ordnungswidrigkeit. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit setzt deshalb voraus, dass die jeweilige Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit genannt wird. Nur so wird erkennbar, welcher Tatvorwurf erhoben wird und mit welcher Sanktion zu rechnen ist.

3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

a) Der Durchsuchungsbeschluss lässt nicht erkennen, welcher konkrete Tatvorwurf den Beschwerdeführern gemacht wird. Er bezeichnet die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten lediglich als "Verstöße gegen die Handwerksordnung und gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie der GewO". Etwaige Vorschriften, deren Tatbestand erfüllt sein könnte, werden nicht genannt. Der Durchsuchungsbeschluss lässt damit offen, ob hierunter die Erfüllung eines der diversen Bußgeldtatbestände der §§ 117, 118 HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998) oder einer Vorschrift des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) zu verstehen ist. Und obwohl sich das Bußgeldverfahren gegen beide Beschwerdeführer richtet, differenziert der Durchsuchungsbeschluss auch nicht danach, welche Taten welchem der beiden Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. So wurde etwa gegen die Beschwerdeführerin zu 1. wegen des Verdachts der Beauftragung mit Schwarzarbeit nach § 2 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) ermittelt, allerdings käme nach dem Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses auch der Verdacht der unerlaubten Ausübung eines Handwerks (§ 117 HwO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 oder § 1 Abs. 1 SchwarzArbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) in Betracht.

Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs, insbesondere hinsichtlich des von den Ermittlungsbehörden angenommenen Tatzeitraums, erfolgt auch nicht durch die Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel als "schriftliche Unterlagen, namentlich Buchhaltung, Korrespondenz und sonstige Aufzeichnungen, im Zusammenhang mit der unberechtigten Ausübung des Maler- und Lackierer- und des Gerüstbauhandwerks". Schließlich enthält der Durchsuchungsbeschluss - abgesehen von dem Hinweis auf "Arbeiten am Bauvorhaben R.-Straße, B., und S.-Strasse, B." - keine weiteren Angaben zu den dem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen. Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn auch auf andere Weise der Begrenzungsfunktion genügt wird. Dies ist hier nicht der Fall, da sich dem Durchsuchungsbeschluss der von den Ermittlungsbehörden angenommene Tatzeitraum ab August 2002 nicht entnehmen lässt. Auf die mangelhafte Begrenzung der Maßnahme ist es deshalb auch zurückzuführen, dass bei der Durchsuchung am 10. Dezember 2003 auch steuerliche Unterlagen des Beschwerdeführers zu 2. für den Zeitraum ab Januar 2001 bis Juli 2002 sichergestellt wurden, obwohl dieser Zeitraum bereits in dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 29. Juli 2002 mit erfasst worden war und jedenfalls nicht mehr Gegenstand des weiteren Ermittlungsverfahrens war.

b) Ferner lässt die Formulierung des angegriffenen Beschlusses befürchten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den anordnenden Richter nicht stattgefunden hat. Umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme sind zwar weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Angesichts dessen, dass weder Amtsgericht noch Landgericht die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten durch die Angabe der Norm eindeutig identifiziert haben, ist davon auszugehen, dass eine differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Schwere der Tat nicht stattgefunden hat; denn die Schwere der angenommenen Tat hat unmittelbaren Einfluss auf die richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Der Durchsuchungsbeschluss nennt lediglich die Gesetzesüberschriften, nicht aber eine konkrete Vorschrift, gegen die die Beschwerdeführer verstoßen haben sollen. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Tatbeständen von Handwerksordnung, Gewerbeordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, die sich in ihren Anforderungen und dem Schweregrad unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -‚ NVwZ 2007, S. 1047 <1049>), findet nicht statt.

4. Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz kommt es hier im Ergebnis nicht an. Diese Frage kann hier, ebenso wie die weiteren von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, offen bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG festzustellen ist, die den Verfassungsbeschwerden zum Erfolg verhilft.

V.

Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Broß Osterloh Mellinghoff

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