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Handwerksnovelle 2004, Gesetzgebungsverfahren Handwerksnovelle 2004, Argumente gegen Meisterzwang, Probleme mit Behörden?

Geplante Neureglung des unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe § 3 Abs. 2 HwO

Die Bundesregierung plant die Regelungen für unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe neu zu fassen.

Entsprechend dem Gesetzentwurf soll der § 3 folgende Form bekommen (einen Vergleich (alt / neu finden Sie hier):

§ 3 HwO Nebenbetrieb; Hilfsbetrieb (geplant für 01.01.2004)
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe, wenn sie ein Gewerbe der Anlage A handwerksmäßig ausüben und
1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2. Leistungen an Dritte bewirken, die
a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu dieser Änderung:

Zu Nummer 5 (§ 3)

Buchstabe a

Die Handwerksordnung findet auch Anwendung auf handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handels verbunden sind. Keine Anwendung findet die Handwerksordnung, wenn in dem Nebenbetrieb handwerkliche Tätigkeiten nach § 2 Nr.3, § 3 Abs. 2 nur in "unerheblichem Umfang" ausgeübt werden, d. h., wenn handwerkliche Tätigkeiten "während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigen."

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) ist mit Wirkung zum 1. April 1998 § 3 Abs. 2 geändert worden, um sicherzustellen, dass bei der Anwendung der handwerklichen "Unerheblichkeitsgrenze" ausschließlich auf einen Vollzeit "Arbeitenden" abzustellen ist. Damit ist seitdem rechtlich die Absenkung der Umsatzgrenze durch das statistische Gewicht der "Feierabendhandwerker" aufgehoben. Bis dahin wurden die "Feierabendhandwerker" berücksichtigt, da zwischen Vollzeit oder nur stundenweise arbeitenden "Feierabendhandwerkern" nicht differenziert wurde (Drs. 13/9388 zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3 Abs. 2), Seite 18).

In der Praxis wird allerdings die Entscheidung, ob ein handwerklicher Nebenbetrieb im Hinblick auf den getätigten Umsatz nicht der Handwerksordnung unterfällt, von einer"Zusammenstellung der Unerheblichkeitsgrenzen der Handwerksumsätze für das Jahr 1994" abhängig gemacht, die das Handwerk auf der Basis der Handwerkszählung von 1995 erstellt hat. Damit wird der Umset-zung der gesetzlichen Definition der Unerheblichkeitsgrenze des § 3 Abs. 2 jedoch nicht Rechnung getragen.

In der Handwerkszählung 1995, die Daten des Jahres 1994 betrifft, sind alle Handwerksunter-nehmen, die Zahl ihrer Beschäftigten und ihr im Jahr 1994 erzielter Umsatz erfasst worden. Die Umsätze des Jahres 1994 werden zwar zum Teil "fortgeschrieben" und "hochgerechnet", zum Teil werden "Zuschläge" auf die Umsätze des Jahres 1994 praktiziert. Einheitliche und verbindliche Grundsätze sind hierfür jedoch weder entwickelt noch von den Bundesländern vorgegeben worden. Bei Zugrundelegung der Daten des Jahres 1994 wird nicht berücksichtigt, dass durch die Handwerksnovelle 1998 zahlreiche Handwerke zusammengefasst und bestehende Vorbehaltsbereiche einzelner Handwerke anderen Handwerken zugeordnet worden sind, mit dem Ergebnis, dass sich die Tätigkeitsbereiche der betroffenen Handwerke und damit auch deren Umsätze unterschiedlich und zum Teil erheblich gegenüber dem Stand der Handwerkszählung verändert haben. Außerdem umfassen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes auch Teilzeitbeschäftigte und damit die Umsätze der Feierabendhandwerker sowie neben dem "Handwerksumsatz" auch den "Handelsumsatz" und den "übrigen Umsatz".

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 31. März 2000 - BVerfG 1 BvR 608/99 - gefordert, dass die nichthandwerklichen Umsätze herausgerechnet werden.

Nach derzeitiger Praxis wird damit die Umsatzgrenze für das Erfordernis des großen Befähi-gungsnachweises früher überschritten, als wenn - wie gesetzlich gefordert - nur der "Handwerksumsatz" eines "Vollzeit-Arbeitenden" zugrunde gelegt würde. Dies kann dazu führen, dass unzulässigerweise die Meisterprüfung verlangt wird.

In rechtsstaatlicher Weise verbindlich festgelegte und veröffentlichte Umsatzgrenzen über den "unerheblichen" handwerklichen Nebenbetrieb bestehen nicht.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Anspruch nichthandwerklicher Unternehmen auf Ausübung handwerklicher Tätigkeiten im Nebenbetrieb wird durch die Neuregelung die Vorschrift rechtstaatlich vollzugsfähig gemacht. Die Berechnung der Unerheblichkeitsgrenze wird vereinfacht. Zukünftig wird nur noch auf die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs abgestellt ("Ein-Personen-Vollzeitarbeitskraft"). Das zusätzliche Kriterium des durchschnittlichen Umsatzes entfällt.

Eine Umsatzgrenze ist bereits aufgrund regionaler Unterschiede nicht praktikabel. Eine fehlende regionale Differenzierung zwischen den einzelnen Bundesländern, aber auch zwischen Ballungsgebieten und strukturschwachen Regionen, führt bei der Anwendung einer einheitlichen Unerheblichkeitsgrenze zu nicht akzeptablen Ergebnissen. Ausgehend von einer angemessenen Umsatzgrenze für Ballungsgebiete würde eine solche Umsatzgrenze in strukturschwachen Gebieten von keinem Betrieb überschritten. Eine für strukturschwache Gebiete angemessene Umsatzgrenze bewirkt, dass in Ballungsgebieten nahezu jeder Nebenbetrieb eintragungspflichtig wäre. Gegen eine Differenzierung der Unerheblichkeitsgrenze nach einzelnen Bundesländern, oder auch innerhalb eines Bundeslandes (Flächengebiete oder Ballungsgebiete), bestehen andererseits erhebliche rechtsstaatliche Bedenken. Neben der Schwierigkeit der Ermittlung entsprechender Vergleichszahlen wäre es bedenklich, das Erfordernis des großen Befähigungsnachweises für einen Nebenbetrieb von der durchschnittlichen wirt-schaftlichen Entwicklung in einem bestimmten Gebiet abhängig zu machen. Außerdem kann der Umsatz regelmäßig erst im Nachhinein festgestellt werden, so dass den Betrieben bei einem Abstellen auf den Umsatz die erforderliche Pla-nungssicherheit fehlt.

Die Grenze, ab wann ein handwerklicher Nebenbetrieb in "unerheblichem Umfang" ausgeübt wird, wird durch die Beschränkung faktisch nicht verändert. Es ist davon auszugehen, dass ein Nebenbetrieb, in dem lediglich eine Person in Vollzeit beschäftigt ist, üblicherweise auch den durchschnittlichen Umsatz eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes in der jeweiligen Region im jeweiligen Bundesland nicht überschreiten wird.

Mit der Neufassung wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2000 (BVerfG 1 BvR 608/99) umgesetzt.

Fazit

Aufgrund dieser Darstellung kann man feststellen, daß eine Umsatzgrenze bei der Abgrenzung von unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieben zu solchen, die erheblich Nebenbetriebe sind und deswegen in die Handwerksrolle eingetragen werden müßten nicht angewandt werden kann.

Gegen Bußgelder die wegen überschreiten von Umsatzgrenzen verhängt werden kann und sollte mit dieser Gesetzesbegründung schon vor Verabschiedung des Gesetzes argumentiert werden.

Bei Bußgeldern sollte auch immer damit argumentiert werden, daß im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb gearbeitet wird.

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