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Handwerksnovelle 2004, Gesetzgebungsverfahren Handwerksnovelle 2004, Argumente gegen Meisterzwang, Probleme mit Behörden?

"Einfache" Tätigkeiten von der Handwerksordnung nicht erfasst

Quelle: Pressemitteilung des Bundestags Nr. 120 Mi, 04. Juni 2003

Berlin: (hib/vom 04.06.03) SPD und Bündnis 90/Die Grünen wollen deutlich machen, dass "einfache" Tätigkeiten nicht zum Geltungsbereich der Handwerksordnung gehören. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen (15/1089) vorgelegt. Darin wird definiert, dass zu diesen Tätigkeiten solche gehören, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden können oder eine längere Anlernzeit verlangen, aber nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Gewerbe hauptsächlich ausgerichtet ist. Auch dürfen diese Tätigkeiten nicht aus einem Gewerbe, das in der Anlage A zur Handwerksordnung genannt wird (Vollhandwerk), entstanden sein.

Die Fraktionen beziehen sich auf das im vergangenen Jahr verabschiedete Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, in dem Anreize geschaffen worden seien, durch die Arbeitslose zur Gründung selbstständiger Existenzen ("Ich-AG") angeregt werden sollen. Die Ich-AG darf nach Darstellung der Fraktionen zwar Tätigkeiten der "handwerksähnlichen Gewerbe" (Anlage B zur Handwerksordnung) ausüben. Auch alle anderen gewerblichen Tätigkeiten, die nicht in den Anlagen A oder B genannt sind, dürften derzeit ausgeübt werden. Für Tätigkeiten der Anlage A sei jedoch grundsätzlich eine Meisterprüfung erforderlich. Nach Darstellung der Fraktionen gibt es immer noch eine weit verbreitete Rechtsunsicherheit über die Frage, ob eine Tätigkeit im konkreten Fall zum freien Gewerbe zählt oder ob sie dem Handwerk vorbehalten ist. Ordnungsämter und Handwerksorganisationen gingen vielfach mit Abmahnungen, Bußgeldern und Betriebsschließungen gegen Unternehmen vor, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, heißt es in dem Entwurf. Dabei werde auch gegen Unternehmen vorgegangen, die "einfache Tätigkeiten" ausüben, obwohl seit langem höchstrichterlich geklärt sei, dass diese Tätigkeiten keine Meisterprüfung erfordern. Betroffen seien vor allem kleinere und kleinste mittelständische Unternehmen und Existenzgründer, die eine "Nischentätigkeit" zur Geschäftsidee machen wollten oder einfachere Tätigkeiten im Unterauftrag erbringen. Dadurch würden "dringend erwünschte Existenzgründungen" erschwert und bestehende Existenzen sowie Arbeitsplätze gefährdet. Auch rechtfertige das Fehlen einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht den Vorwurf der Schwarzarbeit gegen diese Unternehmen. Durch die geplante Klarstellung in der Handwerksordnung wollen die Fraktionen nach eigener Aussage mehr Rechtssicherheit schaffen, Arbeitsplätze sichern und Existenzgründungen erleichtern. Auswirkungen auf die Zugehörigkeit der Unternehmen zu den Kammerorganisationen ergäben sich dadurch jedoch nicht.

Mit diesem Gesetzentwurf wird das drängende Problem der handwerksrechtlichen Abgrenzungsfragen zumindest angegangen aber nicht gelöst.

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