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Urteile zu: Meisterzwang, Betriebsuntersagungen (§ 16 HwO), Hausdurchsuchungen, Betretungsrecht der HwK nach § 17 HwO, Rechtsmittelverzicht

Verfassungsgerichtsentscheidungen zu Hausdurchsuchungen bei Handwerkern ohne Meisterbrief

Landgericht Hagen zur Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung Az.: 41 Qs 78/02 LG Hagen vom 01.06.2004

LANDGERICHT HAGEN
BESCHLUSS

In der Ermittlungssache
gegen
xxx
Verteidiger: Rechtsanwalt Geisler, Hegen,
wegen
Ordnungswidrigkeit hier: Durchsuchung

hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Hegen auf die Beschwerde des Betroffenen vom 17. September 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 09. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schreiber, die Richterin am Landgericht Dr. Derstadt und die Richterin Neukirchen

am 01. Juni 2004 beschlossen:

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist zulässig. Zwar ist die Durchsuchung bereits am 17. September 2002 vorgenommen worden und die dabei sichergestellten Gegenstande sind schon seit Iängerem an den Betroffenen herausgegeben worden. Obwohl die Durchsuchung damit abgeschlossen ist und sich dadurch ihre richterliche Anordnung erledigt hat, ist die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung weiterhin zulässig, da eine Durchsuchung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt, der sich aber nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (so Meyer- Goßner, STPO, 46. Aufl. 2003, Vor §§ 298 fr. Rn. 18 a).

Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO lagen hier nicht vor.

Nach § 102 StPO ist eine Durchsuchung nur zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen worden ist. Ein solcher Anfangsverdacht setzt eine Tatsachengrundlage voraus, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; eine bloße Vermutung reicht dagegen nicht (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2004, NStZ- RR 2004, 143; Meyer-Goßner, STPO, 46. Aufl. 2003, § 102 Rn. 2). Hier lagen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für frühere Ordnungswidrigkeiten des Beschwerdeführers vor.

Die Verwaltungsbehörde hat in ihrem Antrag auf Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme vom 03. September 2002 (Bl. 112 d.A.) keine Tatsachen angeführt, aus denen sich ihre "Feststellung" ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmalig (mit den Arbeiten an dem Haus xxx) gegen die Handwerksordnung, das Schwarzarbeitergesetz und die Gewerbeordnung verstoßen hat. In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2004 (BI. 170 d.A.) heißt es, dass weitere Verstöße angesichts der Vielzahl der Objekte, die im Besitz des Beschwerdeführers sind bzw. waren, nicht auszuschließen seien. Daraus ergeben sich aber ebenfalls keine zureichenden Anhaltspunkte für weitere Ordnungswidrigkeiten des Beschwerdeführers, da nach einer Auskunft des Katasteramtes vom 23. September 2002 (Bl. 175 fr. d.A.), neben dem Objekt xxx nur noch ein weiteres Grundstück (xxx) im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Dass ihm weitere Objekte gehören. Ist der Akte nicht zu entnehmen. Außerdem fehlen Angaben dazu, dass an dem Objekt in der xxx in der fraglichen Zeit überhaupt Renovierungsarbeiten ausführt wurden. Angesichts der Einlassung des Beschwerdeführers, er habe das - damals nicht bewohnte - Hausgrundstück xxx im November 2001 erworben, um es zu modernisieren und die renovierten Wohnungen sodann zu vermieten, liegen keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich ein die Durchsuchungsanordnung rechtfertigender Verdacht dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer vor 2002 weitere Baustellen, auf denen er selbst oder seine Mitarbeiter handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, betreut hat.

Eine Entscheidung über den Antrag, die Verwertung der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen zu untersagen (Ziff. 5 des Schriftsatzes vom 17. September 2002, Bl. 128 d.A.), kommt im Beschwerdeverfahren dagegen nicht in Betracht. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Unterlagen stellt sich erst im Rahmen der das Ermittlungsverfahren abschließenden Entscheidung. Bisher liegt keine Entscheidung über diese Frage vor, die vom Beschwerdegericht überprüft werden könnte.

Die. Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG, § 467 Abs. 1 analog STPO.

Dr. Schreiber, Dr. Derstadt, Neukirchen

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