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Verden, 27 Juli 2018

TERMINANKÜNDIGUNG

ZVDH verstößt mehrfach gegen Unterlassungserklärung

Bremer Dachdecker fordert von ZVDH Vertragsstrafe in Höhe von 12.000 Euro

Protest













Lutz Newiger (3.v.l.) mit seiner Anwältin Simone Baiker

Foto: Kilian Kuckuk

ZVDH verunglimpft Reisegewerbetreibende weiterhin als Betrüger/ Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx muss persönlich vor Gericht erscheinen

Bremen. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks(ZVDH) verstößt fortgesetzt gegen eine von ihm abgegebene Unterlassungserklärung. Dieser Meinung ist der reisegewerbetreibende Dachdecker Lutz Newiger, der die Untersagung nach einem langen Rechsstreit schließlich im September 2016 vor dem Bremer Landgericht erwirkt hatte. Er fordert deshalb jetzt die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.000 Euro vom dem einflussreichen Arbeitgeberverband, dem rund 7.500 Mitgliedsbetriebe mit einem Umsatz von etwa acht Milliarden Euro angehören.

„Es ist eine Unverschämtheit, wie dreist der ZVDH die Unterlassungsverpflichtung immer wieder ignoriert hat. Seit meinem Erfolg vor Gericht hat sich überhaupt nichts geändert: Ich muss mich weiterhin bundesweit verunglimpfen lassen. Schon dreimal hat der ZVDH gegen den Wortlaut der Unterlassungserklärung verstoßen“, ist Newiger überzeugt.

Empört ist der Dachdecker insbesondere über Aussagen des ZVDH-Hauptgeschäftsführers Ulrich Marx. Er hatte im April 2017 in einem Interview mit der Deutschen Handwerkszeitung Reisegewerbetreibende erneut pauschal mit Dachhaien und Betrügern in Verbindung gebracht. Außerdem sei die "Resolution für die Meisterpflicht im Dachdeckerhandwerk", gegen die Newiger ursprünglich geklagt hatte, lange weiter unverändert auf verbandsnahen Internetseiten veröffentlicht worden. Darin wird behauptet: „Seriöse Dachdeckerarbeiten können nicht durch umherziehende Gewerbetreibende ausgeführt werden“ und sie seien für "Schäden in Millionenhöhe" verantwortlich. Außerdem hatte der Verband sie, unter der Überschrift "…verhindert Betrügereien“ pauschal mit Kriminellen gleichgesetzt.

Unterstützt wird der Kläger vom Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker, kurz BUH e.V., aus Verden. BUH-Sprecher Jonas Kuckuk kritisiert:

„Überheblichkeit, pauschalisierende Diskriminierungen und Sündenbockpolitik kennen wir nicht nur vom DFB oder der AFD. Auch ein Zentralverband der Dachdecker hat sich an korrekte Umgangsformen zu halten. Er darf sich zur Rechtfertigung des Meisterzwangs im Dachdeckerhandwerk nicht solcher fragwürdigen Umgangsformen bedienen. Auch freie Handwerker haben einen Anspruch auf fairen Wettbewerb.“

Weiter argumentiert Kuckuk:„Der ZVDH ist letztendlich an die Satzungen seiner Mitgliedsverbände gebunden und müsste sich eigentlich für ein gutes Verhältnis zwischen Handwerkern (Gesellen, Autodidakten oder Meistern) einsetzen. Die mit dem Bremer Dachdecker vereinbarte Unterlassungserklärung wird jedoch weiterhin bundesweit arg strapaziert und vielfach einfach übergangen. Dass der ZVDH den Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung - wohl aus Überheblichkeit - weder öffentlich noch verbandsintern kommuniziert hat, wird ihm jetzt zum Verhängnis.“


TERMIN: Die Verhandlung findet am 1. August 2018 um 14.30 Uhr im Bremer Landgericht statt.


Hinweis für Redaktionen/ BildberichterstatterInnen:

Eine Stunde vor und nach dem Prozess besteht die Möglichkeit für Interviews, Foto-, Ton- und Filmaufnahmen mit dem Kläger, seiner Anwältin und BUH-Vertretern.

Treffpunkt: Cafe Litfaß, Ostertorsteinweg 22, 28203 Bremen

V.i.S.d.P. und Ansprechpartner für die Presse:

Jonas Kuckuk, BUH e. V., Vorstand u. Pressesprecher, Tel.: 0173-243 9005, E-Mail: buero@buhev.de

Lutz Newiger, Dachdecker im Reisegewerbe, Tel.: 0173-6124194



Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH e. V.) tritt seit mehr als 20 Jahren für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein, berät Handwerker im Reisegewerbe und bietet Seminare für Existenzgründer im Handwerk an - mit und ohne Meisterbrief.

Weitere Informationen


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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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