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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Richtigstellung: Einseitige Berichterstattung in der Neuen Osnabrücker Zeitung

Der BUH begrüßt, dass Handwerksthemen in den Medien behandelt werden. Doch der Artikel, der am 3.8.2005 in der Neuen Osnabrücker Zeitung erschienen ist, hält der Verband, der unabhängige Handwerker bundesweit vertritt, für völlig inakzeptabel.

Die Zeitung berichtet über einen jungen Unternehmer unsachlich und einseitig. Der Fall des Handwerkers, der sich ohne Meisterbrief erfolgreich selbständig gemacht hat, ist in jedem Fall ein Bericht wert. Was er in der freien Marktwirtschaft schafft und was von Politik und Wirtschaft gewollt ist - eine Existenz zu gründen, zu prosperieren und Arbeitsplätze zu schaffen - versuchen deutsche Behörden und die Erben der mittelalterlichen Zünfte zu verhindern, im Namen des Gesetzes.

Doch in dem Zeitungsbericht werden einige unwahre Vorwürfe als Fakten ungeprüft dargestellt und manche Tatsachen verdreht. Gegen alle journalistischen Grundsätze wurde der Unternehmer noch nicht einmal persönlich zu den Vorwürfen befragt. Einige Formulierungen suggerieren, dass der Unternehmer und seine Anwältin nicht korrekt vorgehen würden.

Dazu stellt der BUH fest: Der Unternehmer sucht von sich aus ein faires Verfahren und legt offen, welche handwerklichen Tätigkeiten er ausführen will, und er beantragt, dass er diese auch ausführen darf. Da er von den Behörden keine Auskünfte erhält, ist er gezwungen, das vom Verwaltungsgericht klären zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihm die meisten der beantragten Tätigkeiten erlaubt. Doch trotzdem und vor allem unter Missachtung der Entscheidung des höchsten Instanz, des Verfassungsgerichts, führt der Landkreis eine Hausdurchsuchung durch.

Hans-Georg Beuter, Vorstand des BUH sagt: "Auch die Art, wie nun in der Presse über den Fall berichtet wird, zeugt von Gesetzesferne des Landkreises. Wer anders als das Landratsamt könnte Details aus dem Verfahren an die Öffentlichkeit weitergeben, über das es verpflichtet gewesen wäre, zu schweigen." Was der Landkreis als "Brücken bauen" bezeichnet, ist nichts anders, als dass der Unternehmer auf seine Rechte verzichten sollte. Sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist ein Grundprinzip des Rechtsstaats, das der Landkreis mit seinem Druck immer wieder stoppen wollte.

Im Kern geht es bei den Verfolgungen des Zimmerergesellen durch die Handwerkskammer und den Kreis darum, den Gesellen vom Markt zu verdrängen und seinem früheren Arbeitgeber die Aufträge zu sichern. Dies zeigt sich auch daran, dass die Handwerkskammer jetzt noch, nachdem ein Meister eingestellt ist und damit die unberechtigte Forderung des Landkreises erfüllt wurde, behauptet, er dürfe nur arbeiten, wenn der Meister auf der Baustelle zugegen ist. In welchem anderen Handwerksbetrieb ist der Meister immer auf allen Baustellen zugegen?"

Noch vor drei Wochen berichtete das ARD-Politmagazin "Panorama" positiv von dem jungen Unternehmer im Kreis Osnabrück, der sich ohne Meisterbrief selbständig gemacht hat. Die Journalisten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens deckten im Meisterzwang Besitzstandswahrung und Verhinderung von neuen Arbeitsplätzen auf.

Die Vorgeschichte - leider Realität und kein "Spielfilm":

Das Ordnungsamt hatte seinen Betrieb ohne rechtliche Grundlage geschlossen. Er soll ein Bußgeld akzeptieren, womit er seine "Schuld" eingestehen und ein weiteres rechtsstaatliches Verfahren aufgeben würde. Die Gewerberäume des Unternehmers wurden versiegelt und das Gewerbe untersagt. Dann wurde eine Baustelle geschlossen. Ihm wird vorgeworfen, illegal handwerkliche Tätigkeiten auszuüben, d.h. in seinem Fall Zimmererarbeiten, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Der Gesetzgeber nennt das Schwarzarbeit, bezeichnet also Unternehmer, die ihre Abgaben zahlen, aber keinen Meisterbrief haben, genauso wie diejenigen, die ihre steuerlichen Pflichten umgehen. Zahlreiche Befragungen zeigen, dass die Bürger längst nicht mehr mit der Subsummierung steuerlich korrekt angemeldeter und am Markt erfolgreich operierneder Gesellenbetriebe unter dem Etikett "Schwarzarbeit" übereinstimmen.

Das Vorgehen der Behörde erscheint willkürlich, denn der Landkreis missachtet, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg festgestellt hat, dass der Gewerbetreibende eine Reihe von Tätigkeiten legal ausüben darf. Dem prosperierenden Unternehmen, das zwei Arbeiter beschäftigt, wird ein großer Schaden zugefügt. Die Sozialkasse würde durch eine Existenzvernichtung belastet. Eingesessene Firmen versuchen durch ihren Einfluss den Markt zu verzerren, um Mitbewerber auszubooten.

Der Unternehmer ist ein 29jähriger deutscher Staatsangehörigkeit (Russland-Deutscher). Der Firmeninhaber hat sich vor vier Jahren aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig gemacht. Das, was die Bundesregierung fördert, wird in Osnabrück von Amtswegen verhindert und sogar verfolgt ohne jegliche Rechtsgrundlage. Seitdem wurde der Unternehmer von Konkurrenzfirmen angezeigt, die Baustelle von Zoll, Berufsgenossenschaft, Landkreis und Handwerkskammer überprüft, seine Kunden mit falschen Informationen verunsichert. Sein ehemaliger Arbeitgeber erstattete Anzeige gegen ihn, als er erfolgreich sein Gewerbe begann.

HINTERGRUND

Handwerksreform / Definitionsproblem der Handwerksordnung:

Seit der letzten Reform der Handwerksordnung 1.1.2004 bedürfen mehr als die Hälfte der zuvor Meisterbrief pflichtigen Gewerke nicht mehr eines Meisterbriefes, um selbständig ausgeübt zu werden. Bei den Gewerken, für die es den Meisterbrief bedarf, bleibt es ungeklärt, welche Tätig-keiten überhaupt wesentlich sind für das jeweilige Gewerk, dass sie nur ein Meister ausüben darf.

Eine bundesweite BUH-Umfrage 2003 hat ergeben, dass kein zuständiges Amt in Deutschland in der Lage war, die wesentlichen Tätigkeiten der Gewerke zu definieren. Vor diesem Hintergrund dürften sie auch kaum den Bürgern zumuten, das zu wissen und somit kann kein Amt einem Handwerker vorsätzliche Schwarzarbeit vorwerfen und schon gar nicht in dieser Härte ahnden.

Den Handwerkskammern als inoffizielle Interessensvertretung der Meisterbetriebe liegt es momentan weniger daran, die Welle an Neugründungen in den nun Meisterbrief freien Gewerken gutzuheißen (z.B. Fliesenleger). Schließlich sind die neuen Anbieter Konkurrenten, die in der Regel gleiche Qualität zu oftmals verbraucherfreundlicheren Konditionen anbieten.

Worum es geht: Die handwerklichen Tätigkeiten

Die Tätigkeiten, die der Unternehmer ausgeführt hat, gehören dem Minderhandwerk, dem Trockenbau, der Bauwerkdichtung und dem Klebeabdichter an. Diese Hilfstätigkeiten werden für einen Meisterbetrieb ausgeführt. Der Landkreis sieht jedoch handwerkliche Leistungen in erheblichem Umfang, also nicht im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb.Welche Arbeiten aber dem Vollhandwerk Zimmerer zuzuordnen sind, teilt der Landkreis nicht mit.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Tätigkeiten jedoch als meisterzwangfrei erklärt.

Diskriminierender Artikel der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 03.08.05

Neue Osnabrücker Zeitung 3.8.2005

Artikel in Neueer OZ Kommentierung durch BUH
Wie ein Geselle die Behörden in Atem hält... Schon der Titel gibt eine Einseitigkeit vor. Aber für die Behörde ist das ganze Verfahren ein bloßer Verwaltungsakt. Für den Betroffenen geht es um die Existenz. Wer hält also wen in Atem?
Von Stefan Alberti
Osnabrück
 
"Das war ein besonders hartnäckiger Fall." Die Ermittler des Landkreises Osnabrück und der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland haben ja in Sachen Schwarzarbeitsbekämpfung schon einiges erlebt. Hartnäckig ist wertend, auch wenn es zitiert wird. Die Frage ist außerdem, wer denn hartnäckig war. Gleich der Einstieg ist einseitig. Dieser erste Eindruck bestätigt sich im restlichen Text.
Schwarzarbeit: Hier müsste klar gestellt werden, das es nicht um die Hinterzeihung von Steuern oder sonstigen Abgaben (Straftaten) geht, sondern lediglich um mögliche Gewerbeausübung ohne Eintragung in die Handwerksrolle (Ordnungswidrigkeit).
Ein Fall aus dem Osnabrücker Nordkreis hat die Bediensteten in den vergangenen Jahren jedoch schier verzweifeln lassen. Wie muss da erst ein Unternehmer verzweifeln, der am Arbeiten gehindert wird. Außerdem gibt es kein Anlass zu verzweifeln. Das Überprüfen ist nun mal Aufgabe der Behörde. Wenn sie ihre Kompetenzen übertritt, so muss das die freie Presse aufdecken, anstatt es zu verdecken. Der Fall gäbe viel Anlass über Kompetenzüberschreitungen und anders Fehlverhalten der Behörde zu berichten. Dazu unten mehr …
Der Fall ist vorerst erledigt - der Betriebsinhaber hat vor wenigen Wochen mit der Einstellung eines Zimmerermeisters die Voraussetzungen für eine künftig legale selbstständige handwerkliche Tätigkeit geschaffen... Der Fall ist nicht erledigt.
Zum einen ist eine Verfassungsbeschwerde unseres Mitglieds anhängig, in dem es beantragt hat, dass es seine Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben zu dürfen.
Zum andern schwebt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen unser Mitglied. Lediglich das Eilverfahren hierzu ist abgeschlossen.
Es muss davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter des Landkreises wesentliche Informationen für den Artikel gegeben haben. Schon die Art und Einseitigkeit der Informationen zeigt, dass es dem Landkreis und der Handwerkskammer unser Mitglied vom Markt verdrängen wollen. Immer wieder wurde unserem Mitglied bei Kontrollen angekündigt, wenn er nicht klein bei gibt und auf nicht auf sein Recht verzichtet werde man ihn "platt machen".
Das Wort "erledigt" bekommt so eine spezielle Bedeutung und der Artikel schient Bestandteil des Plans von Landkreis und Handwerkskammer zu sein, unser Mitglied ERLEDIGEN zu wollen.
Der "Spielfilm" bis zur erwähnten Einstellung des Zimmerermeisters lässt sich vereinfacht wie folgt erzählen: Der Mann, Jahrgang 1976 und Zimmerergeselle, meldet vor drei Jahren bei seiner Heimatgemeinde ein Gewerbe mit dem weit gefassten Gegenstand "Holzarbeiten, Trockenbau und Montage" an. Dahinter können sich zahlreiche Tätigkeiten verstecken - zum Beispiel solche, die legal selbstständig ausgeführt werden dürfen, ohne dass der Zimmerergeselle nach dem in Deutschland geltenden Handwerksrecht weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Das Wort Spielfilm suggeriert, hier gehe es um ein Spiel. Dieses "Spiel" ist der Kampf eines unbescholtenen Bürgers um sein Recht und seine Existenz, der Arbeitsplätze schafft und damit auch anderen Lohn und Brot gibt.
Dahinter können sich aber auch handwerkliche Tätigkeiten verstecken, die nur dann selbstständig betrieben werden dürfen, wenn der Betriebsinhaber Zimmerermeister ist (oder einen Zimmerermeister eingestellt hat) und in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen ist - verstecken: suggeriert, als ob der Unternehmer was versteckt.
Es ist ein Mangel der gesetzlichen Regeln, dass nicht klar definiert ist, welche Tätigkeiten sich unter Berufsbezeichnungen "verbergen". Dieser Mangel wurde auch von der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Handwerksnovelle 2004 und der Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes 2004 deutlich benannt. Dieser Mangel kann deswegen nicht unserem Mitglied oder anderen Handwerkern ohne Meisterbrief zum Vorwurf gemacht werden.
Unser Mitglied hat wegen diesem Mangel ein Verwaltungsverfahren angestrengt, in dem er begehrt zu erfahren, welche Tätigkeiten er ohne Eintragung in die Handwerksrolle unbeschränkt ausführen darf. Das Hauptsacheverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Im Eilverfahren wollten die Behörde und die Verwaltungsgerichte keine Auskünfte erteilen. Das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung:1 BvR 2129/02 vom 07.04.2003) hat unserem Mitglied jedoch bestätigt, dass es "einem Betroffenen nicht zuzumuten [ist], die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen". Trotzdem hat der Landkreis, obwohl diese Verwaltungsrechtlichen Fragen beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Auch das Bußgeldverfahren ist nicht abgeschlossen. Unser Mitglied muss die Klärung der verwaltungsrechtlichen Fragen auf der Anklagebank erleben. Dies ist der Skandal über den die OZ hätte berichten müssen!
das schreibt die deutsche Handwerksordnung nun mal vor. Zweifelsfrei dürfen alle in Frage stehenden handwerklichen Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Reisegewerbe ausgeführt werden (BVerfGE 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000) Außerdem dürfen diese Tätigkeiten im Rahme eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs durchgeführt werden (BVerfGE 1 BvR 608/99 vom 31.03.2000).
Die Behauptung ist Falsch. Dadurch wird unser Mitglied in präjudizierender Weise - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - als Gesetzesbrecher hingestellt.
Und nach Ansicht der Handwerkskammer und des Landkreises übt der junge Zimmerergeselle Tätigkeiten aus, die nur ein Zimmerermeister selbstständig ausführen darf. Die zuständigen Ermittler treffen den Gesellen und mehrere Beschäftigte bei etlichen Baustellenüberprüfungen - die erste am 25. März 2002 (!) - Ausrufezeichen kommentierend. Inhalt völlig unsachlich: Übergangen wird, dass Landkreis und Handwerkskammer gemeinsam rechtswidrig Einsicht in Betriebsunterlagen nehmen wollten. Die Rechtsprechung zum § 17 Handwerksordnung erlaubt nur den Beauftragen der Handwerkskammer eine Betriebsprüfung. Eine Vorlage von Betriebsunterlagen wird nach der Rechtsprechung nicht verlangt. Trotzdem haben Landkreis und Handwerkskammer erheblichen Druck auf unser Mitglied ausgeübt seine Unterlagen zu offenbaren.
Um diesem rechtswidrigen Druck zu entgehen hat unser Mitglied ein verwaltungsrechtliches Verfahren angestrengt, um zu erfahren, welche Tätigkeiten es ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe unbeschränkt ausüben darf.
bei der Ausführung eben solcher Zimmererarbeiten an. Unbelegte Behauptung: Wobei genau angetroffen? Der Autor war nicht einmal dabei, verlässt sich aber auf die Aussagen nur der einen Seite. Er bleibt ungenau, statt zu recherchieren, welche gemeint sind. Artikel wäre nur sachlich, wenn er auch die andere Seite berücksichtigt. Welche Tätigkeiten als wesentliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 HwO gelten ist eine offene Frage. Das Verfahren liegt beim Bundesverfassungsgericht.
"Immer wieder haben wir ihm Brücken gebaut", berichten die Behördenvertreter, "denn wir wollen grundsätzlich keine Betriebe stilllegen, sondern nur unseren gesetzlichen Auftrag erfüllen." Die "gebauten Brücken": Zum Beispiel lassen Handwerkskammer und Landkreis dem jungen Unternehmer mehrfach ausreichend Zeit, seinen Ankündigungen, er werde einen Zimmerermeister einstellen, auch Taten folgen zu lassen. Immer wieder haben Landkreis und Handwerkskammer unser Mitglied Druck ausgeübt, auf Rechtsbestand zu verzichten und sich ohne jeglichen Bestand ihrem Willen zu unterwerfen.
Diese Seite fehlt vollständig. Insofern ist der Bericht einseitige Propaganda des Landkreises.
Diese Ankündigungen verlaufen zunächst alle im berühmten Sande. Woher weiss der Autor das? Hatte er Akteneinsicht? Wer ist seine Quelle? Hat der Journalist auch den Unternehmer dazu befragt? Unseriös, tendenziös. Zwischenzeitlich war ein Meister eingestellt, dem allerdings gekündigt worden war. Die Hintergründe hierfür gehören nicht in die Öffentlichkeit, aber dass kein Meister eingestellt worden war ist falsch.
Außerdem schien der Geschäftsbetrieb auch ohne Eintrag in die Handwerksrolle offenbar ganz reibungslos und ohne Kundenbeschwerden abzulaufen, so dass nur darauf anzukommen scheint einen besonders tüchtigen Gesellen vom Markt fernzuhalten.
Nach langem Hickhack wird dem Mann die weitere Ausübung des Handwerks untersagt. Die Gewerbeuntersagung ist nur im Eilverfahren abgeschlossen. Das Hauptsachverfahren ist anhängig. Es ist nicht durch die Einstellung eines Meisters gegenstandslos geworden.
Diese Untersagung hindert den Jungunternehmer jedoch nicht daran, fleißig weiterzuarbeiten. Soll er lieber Hartz IV beantragen? Die Kunden waren offenbar zufrieden, und augenscheinlich hat er genug zu tun.
Fleißig ist eigentlich kein Schimpfwort! Doch hier bekommt es etwas Negatives. Außerdem wird wieder einfach was behauptet. Woher weiß der Autor das? Er übernimmt die Aussagen der Behörde und stellt sie als Fakten hin.
Vielmehr lässt sich der Geselle mittlerweile von einer auf Handwerksrecht spezialisierten Anwältin aus Hamburg vertreten, die alle erdenklichen rechtlichen Möglichkeiten - zweifelsohne in einem Rechtsstaat auch erlaubten - ausschöpft, um gegen die Untersagung vorzugehen. Ihr Mandant führe eben keine meisterpflichtigen Arbeiten aus, lautet unter anderem ihre Argumentation. Das klingt unterschwellig so, als ob die Rechtsanwältin Lücken bewusst ausnutze. Es ist gerade anders herum! Die Behörden vor Ort kennen die aktuelle Rechtssprechung nicht. Der Autor hat hier nicht recherchiert und nicht richtig bei der Anwältin nachgefragt! Ungeprüft wird eine einseitige Darstellung des Landkreises übernommen.
Nun, die Anwältin schafft es, unter voller Ausnutzung aller möglichen Fristen und Gerichtsbarkeiten das Verfahren in die Länge zu ziehen. Wie will der Autor das beurteilen? Der Unternehmer hat sicher kein Interesse an irgendeinem Verfahren, schon gar nicht an einen, das sich in die Länge zieht. Diese Aussage ist grundlos gegen den Betroffenen und die Rechtsanwältin gerichtet. Wieder eine Behauptung und eine Sicht der Dinge, die als Fakt hingestellt werden.
Parallel dazu ergeben entsprechende Auswertungen, Auswertungen welcher Art? Woher kommen die Zahlen? Unseriös und offensichtlich von Dritten beeinflusste Information. Verschwiegen wird, dass der Landkreis trotz der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf unser Mitglied: "Dem folgend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen." (1 BvR 2129/02) eine Hausdurchsuchung - wie bei einem Schwerverbrecher - durchgeführt hat (auch gegen die Hausdurchsuchung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig) und ein Bußgeldverfahren betreibt, obwohl die dazugehörigen verwaltungsrechtlichen Fragen beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
dass der Mann in der Zeit von 2002 bis 2004 "mindestens xxx Euro" Umsatz Ohne Not und öffentliches Interesse am genauen Detail wird dieses Geschäftsgeheimnis des Betroffenen offenbart. Damit wird ihm erheblicher Schaden zugefügt.
durch Zimmererarbeiten ohne die nach Ansicht der Behörden erforderliche Eintragung erzielt hat. Aus der Formulierung "nach Ansicht der Behörden" könnte geschlossen werden, dass dem Autor bewusst war, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handelt. Um so schlimmer, dass er ansonsten die Sicht des Landkreises (und welcher anderen Behörde? - die Handwerkskammer ist keine Behörde!) einseitig als juristisch bestätigt darstellt.
Am 10. Mai 2005 gelingt es dem Landkreis schließlich doch, den Betrieb des jungen Zimmerergesellen zu schließen, "alle Türen und Tore des Betriebsgebäudes werden versiegelt". Eine Betriebsschließung, die allerdings wieder nicht beeindruckt. Der Mann wird Tage später wieder bei der Arbeit angetroffen. Allerdings: Kurz danach stellt er tatsächlich einen Zimmerermeister ein, wird in die Handwerksrolle eingetragen, die Betriebsschließung wird aufgehoben. Hier geht es nicht um beeindrucken, sondern was im Rahmen des gesetzlichen selbst einer Behörde überhaupt gestattet ist.
Das Oberverwaltungsgericht hatte dem Betroffenen zuvor (im Nachgang nach der BVerfGE 1 BvR 2129/02) bestätigt, dass er eine Vielzahl von Tätigkeiten ausführen darf.
Der Skandal ist, dass der Landkreis eine Gewerbeuntersagung undifferenziert für alle Tätigkeiten ausspricht, obwohl der Betroffene vom OVG bestätigt bekommen hat, dass er eine Vielzahl von Tätigkeiten ausführen darf.
Ende gut, alles gut? Wohl nicht. Die Anwältin hat schon weiteren Widerstand angekündigt: "Mein Mandant schmeißt im Moment für den Zimmerermeister Geld zum Fenster hinaus, nur um endlich Ruhe zu haben." Was heißt Widerstand: Notwehr oder einfach zu seinem Recht kommen. Die BRD ist ja ein Rechtsstaat.
Der Skandal ist, dass der Landkreis immer wieder versucht hat den Betroffenen davon abzuhalten, die Rechtsstaatlichen Mittel zur Wahrung seiner Rechte zu nutzen. So hat ein Mitarbeiter des Landkreises versucht vom Betroffenen einen Rechtsmittelverzicht für ein Bußgeld unter der Drohung zu erhalten, dass er sonst ein Bußgeld von 700.000 Euro bekommen werden; wenn er aber bereit sei einen Rechtsmittelverzicht zu unterschreiben, könne man sich auf 40.000 Euro einigen.
Immer wieder hat der Landkreis versucht den Betroffenen zu überreden, dass dieser sich nicht weiter von seiner Anwältin vertreten lässt.
Diese Verfehlungen des Landkreises werden nicht erwähnt!
Sie ist nach wie vor der Meinung, dass er für seine Tätigkeit keinen Meister braucht... Es geht hier nicht um eine Meinung, sondern eine rechtliche Begründung. Mehrer Verfahren zur Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handelt und deswegen muss ein Leser den Eindruck haben als würde die Anwältin eine von Gerichten verworfene Auffassung vertreten.

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