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Handwerksnovelle 2004, Gesetzgebungsverfahren Handwerksnovelle 2004, Argumente gegen Meisterzwang, Probleme mit Behörden?

Europarechtliche Einschätzung des Meisterzwangs durch die Bundesregierung

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen Angehörige anderer EU/ EWR-Staaten für die Zulassung zu einer selbständigen Handwerksausübung in Deutschland lediglich Berufserfahrung nachweisen (Ausnahme: Gesundheitshandwerke). Von Inländern wird dagegen nach der Handwerksordnung grundsätzlich die Meisterprüfung verlangt. Die Privilegierung der EU-Ausländer führt zur sogenannten Inländerdiskriminierung. Europäische Richtlinien, die durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der EWG-EWR-Handwerk-Verordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl I S. 4022) in deutsches Recht umgesetzt wurden, gebieten, dass Angehörige anderer EU-Staaten - ohne Altersgrenze - zur selbständigen Handwerksausübung in Deutschland bereits dann zugelassen werden, wenn sie

tätig waren.

Betriebsleiter in diesem Sinn ist, wer in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist. Diese Definition des Betriebsleiters, der im Gegensatz zu den Regelungen für Inländer nicht zwingend mit technischen Aufgaben betraut sein muss, hat die Inländerdiskriminierung weiter verschärft.

Die Dienstleistungsfreiheit (Art.49ff. EU-Vertrag) gebietet die Zulassung grenzüberschreitender Tätigkeiten unter noch geringeren Voraussetzungen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-58/98 "Corsten" (GewArch 2000, S. 476) wird für die Zulassung zur grenzüberschreitenden Handwerksausübung in Deutschland die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zur grenzüberschreitenden Handwerksausübung ohne Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle vorgesehen.

Im EU-Vergleich ist festzustellen, dass in einigen Staaten freier Marktzutritt besteht (z.B. Großbritannien, Portugal, Irland). In anderen (z.B. Niederlande) sind Berufszugangsbeschränkungen für bestimmte gefährliche Tätigkeiten geregelt. Nur noch Luxemburg kennt Berufszugangsschranken, die dem deutschen Meisterbrief ähnlich sind. Österreich hat aufgrund ei-nes Urteils des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs die Inländer in der Frage der Zulassung zur Handwerksausübung den Angehörigen der übrigen EU-Staaten gleichgestellt.

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