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Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung, Abmahnung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Informationen und Urteile zu Durchsuchungen von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Betretungsrechten

Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu Durchsuchungen und Betretungsrechten

Betretungsrechte

BVerfGE 32, 54 - Betriebsbetretungsrecht für Handwerkskammern nach § 17 HwO
Bundesverwaltungsgericht 4 B 36.06 vom 07.06.2006
Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist für eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 75, 318 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 BVerwG 1 C 17.73 BVerwGE 47, 31 ). Durchsuchungen sind danach Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. „Durchsuchen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, in der Wohnung „etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften“ (BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 BVerwG 1 C 17.73 a.a.O. S. 37).

Bundesverfassungsgerichtentscheidungen zu Durchsuchungen wegen angeblicher handwerksrechtlicher Verstöße

Durchsuchungsbefehl ohne ausreichende Umschreibung eines Tatverdachts

BVerfG, 2 BvR 1219/05 vom 7.9.2006 gegen Hessen
BVerfG, 2 BvR 2030/04 vom 3.7.2006 - gegen Niedersachsen, LG Braunschweig
Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Zu einer angemessenen Begrenzung der Zwangsmaßnahme kann ein Durchsuchungsbeschluss nicht beitragen, wenn er keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs oder eine nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat enthält, obwohl eine konkretere Kennzeichnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, NStZ 2000, S. 601).
"... Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft (vgl. BVerfGK 5, 84 <90 f.>). Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen, um Zwangsmaßnahmen erst dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar erwiesen hätte."
"... Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, auf diese Weise durch Auskunftsersuchen und eventuell durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt diese Mühewaltung jedoch, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG zulässig sein kann. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht am selben Tage die Beschlagnahme von Bankunterlagen und die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers anordnen dürfen, sondern es hätte die Ermittlungsbehörden zunächst auf die Bankauskünfte verweisen müssen, um erst nach einer Bestätigung des Verdachts durch diese Ermittlungen einen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen."
Deise Argumentation läßt sich auf handwerksrechtliche Durchsuchungen übertragen:
Aus einer nicht strafbaren und darüber rechtmäßigen Gewerbeausübung auf das Begehen einer Straftat zu schließen, bedarf weiterer Anhaltspunkte. Das Bundesverfassungsgericht hatte mehrfach festgestellt, dass bei handwerksrechtlichen Fragestellungen alle Ausnahmetatbestände, die die durch den Meisterzwang eingeschränkte Berufsfreiheit wieder herstellen, großzügig auszulegen sind und in entsprechenden Verfahren berücksichtigt werden müssen. In der Entscheidung 1 BvR 608/99 vom 31.3.2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Handwerk im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs rechtmäßig ausgeübt werden kann. In der Entscheidung 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Handwerk im Reisegewerbe rechtmäßig ausgeübt werden kann. In der Entscheidung 1 BvR 1730/02 vom 05.12.2005 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass in einem Bußgeldverfahren geprüft werden muss, ob der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung (oder heute sinngemäß der Unternehmer oder einer seiner Mitarbeiter eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung) erhalten könnte. In diesem Fall - so dass Verfassungsgericht - ist die Schuld des Betroffenen so gering, dass selbst das Bußgeldverfahren eingestellt werden müsste.
Eine Durchsuchung kommt in all diesen Fällen nach der Argumentation des Verfassungsgerichts nicht in betracht.
BVerfG, 2 BvR 372/05 vom 15.12.2005 - gegen Thüringen, LG Meiningen
1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.
BVerfG, 2 BvR 1034/02 vom 29.11.2004 - gegen Bayern, LG München
b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>).
BVerfG, 2 BvR 1821/03 vom 8.4.2004 - gegen Hessen, LG Kassel
3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht Rechnung.

a) Soweit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatvorwurf betroffen ist, erschöpft sich der Beschluss des Amtsgerichts Wolfhagen in der bloßen Benennung des der Maßnahme zugrundeliegenden Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung. Eine Beschreibung des Tatvorwurfs, welcher den äußeren Rahmen der durchzuführenden Zwangsmaßnahme absteckt, fehlt. Die den Tatverdacht begründenden Handlungen, der Tatzeitraum sowie der Bezugspunkt der strafbaren Handlungen werden nicht bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung auszugleichen. Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses lässt besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Dass eine für die Kontrolle des Eingriffs grundsätzlich erforderliche Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in der Begründung des Beschlusses nach der Lage des Einzelfalles unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht gewesen wäre, ist auszuschließen.

BVerfG, 2 BvR 1619/00 vom 6.3.2002 - gegen NRW, LG Düsseldorf
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung.
a) Der Beschluss des Amtsgerichts bezeichnete die Tat, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, nur als Steuerhinterziehung, ohne diesen Vorwurf zu konkretisieren. Tatsächliche Angaben zur Umschreibung fehlten. Der Vorwurf hinsichtlich der betroffenen Steuerart und der maßgeblichen Einzelbestimmungen im Gesetz wurde nicht näher steuerstrafrechtlich eingeordnet, obwohl dies bei Steuerstraftaten regelmäßig zu den Mindestangaben gehört (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV 2000, S. 465 f.). Ferner wurde im Durchsuchungsbeschluss die Art der gesuchten Beweismittel nur allgemein umschrieben; dies war nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung als Möglichkeit zur Eingrenzung der Vollziehung der Durchsuchung auszugleichen.
BVerfG, 2 BvR 863/01 vom 18.2.2002 - gegen Brandenburg, LG Cottbus
Die Umschreibung des Tatvorwurfs in der angegriffenen Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts nur mit dem Rechtsbegriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Tatsachenangaben reicht dazu nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>).
BVerfG, 2 BvR 863/01 vom 8.2.2002 - gegen Brandenburg, LG Cottbus
Mangels jeglicher auf den konkreten Einzelfall bezogener Ausführungen kann auch nicht nachvollzogen werden, worauf sich die Behauptung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs stützt. Der Hinweis auf den Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG allein ermöglicht dies nicht, zumal unklar bleibt, woraus sich die Annahme des Verdachts eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergibt und welche Beweisbedeutung der Durchsuchung zum Auffinden von Sachbeweisen im Rahmen des bisherigen Beweisbildes zukommt.
BVerfG, 2 BvR 2212/99 vom 5.5.2000 - gegen NRW, LG Paderborn
Diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen erfüllt der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht. Er enthält keinerlei tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern beschränkt sich auf den Hinweis "wegen Steuerhinterziehung". Nicht einmal die Art der angeblich hinterzogenen Steuern oder ein konkreter Straftatbestand werden genannt. Aus den beispielhaft angeführten Beweismitteln - "Aufzeichnungen und Rechnungen" - lässt sich auch kein Rückschluss auf den Inhalt des Tatvorwurfs ziehen. Zum Tatzeitraum fehlen ebenfalls jegliche Angaben. Damit hat das Amtsgericht die Begrenzung des Grundrechtseingriffs vollständig den die Durchsuchung durchführenden Beamten überlassen.
BVerfG, 2 BvR 294/76 vom 26. Mai 1976 (BVerfG, 42, 212)
3. Ein auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen läßt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO bieten in einem solchen Fall keinen ausreichenden Ersatz für eine rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende Begründung.
1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 vom 5. August 1966 (BVerfGE 20, 162 )
b) Weiter muß der Richter den Eingriff in die Grundrechte, zu dem er die Exekutive ermächtigt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff meßbar und kontrollierbar. Dieser Forderung genügt der Richter nicht, wenn er sich auf den einfachen Ausspruch beschränkt, daß bestimmte Personen oder Räume durchsucht werden dürfen, und Ziel und Ausmaß der Durchsuchung dem Ermessen der Exekutive überläßt. Um die Durchsuchung in dieser Weise rechtsstaatlich zu begrenzen, wird der Richter zunächst die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben müssen, wie es nach den Umständen des einzelnen Falles überhaupt möglich ist. Denn sonst bleibt in der Schwebe, welcher Tatsachenbereich durch die Durchsuchung geklärt werden soll. Diesem Erfordernis wird die bloße Anführung des Wortlauts des strafgesetzlichen Tatbestandes nicht genügen. Nur die möglichst genaue Bezeichnung der konkreten Tat kann verhindern, daß die Ermittlungsbehörde den Durchsuchungsbefehl zur Auffindung von Beweismitteln für weitere Straftaten benützt, die irgendwie, etwa auf Grund der strafrechtlichen Begriffe der Tateinheit oder des Fortsetzungszusammenhanges, mit der ursprünglich gemeinten Straftat zusammenhängen, wie es die Bundesanwaltschaft hier durch die Ausdehnung der Durchsuchung auf Anstiftung zum Landesverrat und Ausspähung (§ 100 Abs. 2 StGB) getan hat.

Weitere Entscheidungen zu Durchsuchungen

Das Verfassungsgericht zu Durchsuchungen ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl (Gefahr in Verzug)

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