Was erwartet mich bei der Ordnungsbehörde, Bußgeld wegen Handwerksausübung, Hausdurchsuchung, Betriebsuntersagung, Betriebsprüfung,
Abmahnung,
Meisterzwang ist verfassungswidrig
Informationen und Urteile zu Durchsuchungen von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Betretungsrechten
Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu Durchsuchungen und Betretungsrechten
Betretungsrechte
- BVerfGE 32, 54 - Betriebsbetretungsrecht für Handwerkskammern
nach § 17 HwO
- Bundesverwaltungsgericht 4 B 36.06 vom 07.06.2006
- Wie das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit dem
Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist
für eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG das ziel-
und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder
Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck
der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der
Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will
(BVerfGE 75, 318 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974
BVerwG 1 C 17.73 BVerwGE 47, 31 ). Durchsuchungen sind danach
Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden,
Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur
Verfolgung von Spuren. „Durchsuchen“ bedeutet in diesem Zusammenhang,
in der Wohnung „etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht
Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften“
(BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 BVerwG 1 C 17.73 a.a.O. S. 37).
Durchsuchungsbefehl ohne ausreichende Umschreibung eines Tatverdachts
- BVerfG, 2 BvR 1219/05 vom 7.9.2006 gegen Hessen
- BVerfG, 2 BvR 2030/04 vom 3.7.2006 - gegen Niedersachsen, LG Braunschweig
- Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine
vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann,
hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen
eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine
konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende
Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken
und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen
kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>).
Zu einer angemessenen Begrenzung der Zwangsmaßnahme kann ein
Durchsuchungsbeschluss nicht beitragen, wenn er keinerlei
tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs oder
eine nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen
Straftat enthält, obwohl eine konkretere Kennzeichnung
nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich und den Zwecken
der Strafverfolgung nicht abträglich ist (Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, NStZ 2000, S. 601).
- "... Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft (vgl. BVerfGK 5, 84 <90 f.>). Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen, um Zwangsmaßnahmen erst dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar erwiesen hätte."
- "... Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, auf diese Weise durch Auskunftsersuchen und eventuell durch Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt diese Mühewaltung jedoch, bevor ein empfindlicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG zulässig sein kann. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht am selben Tage die Beschlagnahme von Bankunterlagen und die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers anordnen dürfen, sondern es hätte die Ermittlungsbehörden zunächst auf die Bankauskünfte verweisen müssen, um erst nach einer Bestätigung des Verdachts durch diese Ermittlungen einen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen."
- Deise Argumentation läßt sich auf handwerksrechtliche Durchsuchungen übertragen:
- Aus einer nicht strafbaren und darüber rechtmäßigen Gewerbeausübung auf das Begehen einer Straftat zu schließen, bedarf weiterer Anhaltspunkte. Das Bundesverfassungsgericht hatte mehrfach festgestellt, dass bei handwerksrechtlichen Fragestellungen alle Ausnahmetatbestände, die die durch den Meisterzwang eingeschränkte Berufsfreiheit wieder herstellen, großzügig auszulegen sind und in entsprechenden Verfahren berücksichtigt werden müssen. In der Entscheidung 1 BvR 608/99 vom 31.3.2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Handwerk im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs rechtmäßig ausgeübt werden kann. In der Entscheidung 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Handwerk im Reisegewerbe rechtmäßig ausgeübt werden kann. In der Entscheidung 1 BvR 1730/02 vom 05.12.2005 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass in einem Bußgeldverfahren geprüft werden muss, ob der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung (oder heute sinngemäß der Unternehmer oder einer seiner Mitarbeiter eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung) erhalten könnte. In diesem Fall - so dass Verfassungsgericht - ist die Schuld des Betroffenen so gering, dass selbst das Bußgeldverfahren eingestellt werden müsste.
- Eine Durchsuchung kommt in all diesen Fällen nach der
Argumentation des Verfassungsgerichts nicht in betracht.
- BVerfG, 2 BvR 372/05 vom 15.12.2005 - gegen Thüringen, LG Meiningen
- 1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine
vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat
der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen
eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret
formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung,
die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine
Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann
(vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>;
103, 142 <151 f.>). Das
Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung
Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße
Vermutungen hinausreichen.
- BVerfG, 2 BvR 1034/02 vom 29.11.2004 - gegen Bayern, LG München
- b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch
dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und
kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42,
212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere
den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt
wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.
Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in
den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten
von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103,
142 <151 f.>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der
Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist
(vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>).
- BVerfG, 2 BvR 1821/03 vom 8.4.2004 - gegen Hessen, LG Kassel
- 3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die
angegriffenen Entscheidungen nicht Rechnung.
a) Soweit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Tatvorwurf betroffen ist, erschöpft sich der Beschluss
des Amtsgerichts Wolfhagen in der bloßen Benennung des
der Maßnahme zugrundeliegenden Straftatbestandes der
Insolvenzverschleppung. Eine Beschreibung des Tatvorwurfs,
welcher den äußeren Rahmen der durchzuführenden Zwangsmaßnahme
absteckt, fehlt. Die den Tatverdacht begründenden Handlungen,
der Tatzeitraum sowie der Bezugspunkt der strafbaren Handlungen
werden nicht bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist
nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung auszugleichen.
Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses lässt besorgen, dass eine
eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion
des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden
hat. Dass eine für die Kontrolle des Eingriffs grundsätzlich
erforderliche Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in
der Begründung des Beschlusses nach der Lage des Einzelfalles
unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht
gewesen wäre, ist auszuschließen.
- BVerfG, 2 BvR 1619/00 vom 6.3.2002 - gegen NRW, LG Düsseldorf
- 2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die
angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung.
- a) Der Beschluss des Amtsgerichts bezeichnete die Tat,
die der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, nur als
Steuerhinterziehung, ohne diesen Vorwurf zu konkretisieren.
Tatsächliche Angaben zur Umschreibung fehlten. Der Vorwurf
hinsichtlich der betroffenen Steuerart und der maßgeblichen
Einzelbestimmungen im Gesetz wurde nicht näher steuerstrafrechtlich
eingeordnet, obwohl dies bei Steuerstraftaten regelmäßig zu den
Mindestangaben gehört (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, StV 2000,
S. 465 f.). Ferner wurde im Durchsuchungsbeschluss die Art
der gesuchten Beweismittel nur allgemein umschrieben; dies
war nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung
als Möglichkeit zur Eingrenzung der Vollziehung der Durchsuchung
auszugleichen.
- BVerfG, 2 BvR 863/01 vom 18.2.2002 - gegen Brandenburg, LG Cottbus
- Die Umschreibung des Tatvorwurfs in der angegriffenen
Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts nur mit dem Rechtsbegriff
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ohne Tatsachenangaben reicht dazu nicht aus (vgl.
BVerfGE 44, 353 <371 f.>).
- BVerfG, 2 BvR 863/01 vom 8.2.2002 - gegen Brandenburg, LG Cottbus
- Mangels jeglicher auf den konkreten Einzelfall bezogener
Ausführungen kann auch nicht nachvollzogen werden, worauf
sich die Behauptung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs
stützt. Der Hinweis auf den Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG
allein ermöglicht dies nicht, zumal unklar bleibt, woraus sich die
Annahme des Verdachts eines Verbrechens nach § 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergibt und welche Beweisbedeutung
der Durchsuchung zum Auffinden von Sachbeweisen im Rahmen des
bisherigen Beweisbildes zukommt.
- BVerfG, 2 BvR 2212/99 vom 5.5.2000 - gegen NRW, LG Paderborn
- Diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen erfüllt der Durchsuchungsbeschluss
des Amtsgerichts nicht. Er enthält keinerlei tatsächliche Angaben zum Inhalt
des Tatvorwurfs, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern
beschränkt sich auf den Hinweis "wegen Steuerhinterziehung". Nicht einmal
die Art der angeblich hinterzogenen Steuern oder ein konkreter
Straftatbestand werden genannt. Aus den beispielhaft angeführten
Beweismitteln - "Aufzeichnungen und Rechnungen" - lässt sich auch
kein Rückschluss auf den Inhalt des Tatvorwurfs ziehen. Zum Tatzeitraum
fehlen ebenfalls jegliche Angaben. Damit hat das Amtsgericht die
Begrenzung des Grundrechtseingriffs vollständig den die Durchsuchung
durchführenden Beamten überlassen.
- BVerfG, 2 BvR 294/76 vom 26. Mai 1976 (BVerfG, 42, 212)
- 3. Ein auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl,
der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs
enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der
Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen läßt, wird diesen
Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen
nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken
der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige
Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts
des § 102 StPO bieten in einem solchen Fall keinen ausreichenden
Ersatz für eine rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende Begründung.
- 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 vom 5. August 1966 (BVerfGE 20, 162 )
- b) Weiter muß der Richter den Eingriff in die Grundrechte,
zu dem er die Exekutive ermächtigt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß
hinreichend genau umgrenzen; nur so bleibt der Eingriff meßbar und
kontrollierbar. Dieser Forderung genügt der Richter nicht, wenn
er sich auf den einfachen Ausspruch beschränkt, daß bestimmte
Personen oder Räume durchsucht werden dürfen, und Ziel und Ausmaß
der Durchsuchung dem Ermessen der Exekutive überläßt. Um die
Durchsuchung in dieser Weise rechtsstaatlich zu begrenzen, wird
der Richter zunächst die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz,
doch so genau umschreiben müssen, wie es nach den Umständen des
einzelnen Falles überhaupt möglich ist. Denn sonst bleibt in der
Schwebe, welcher Tatsachenbereich durch die Durchsuchung geklärt
werden soll. Diesem Erfordernis wird die bloße Anführung des
Wortlauts des strafgesetzlichen Tatbestandes nicht genügen.
Nur die möglichst genaue Bezeichnung der konkreten Tat kann
verhindern, daß die Ermittlungsbehörde den Durchsuchungsbefehl
zur Auffindung von Beweismitteln für weitere Straftaten benützt,
die irgendwie, etwa auf Grund der strafrechtlichen Begriffe der
Tateinheit oder des Fortsetzungszusammenhanges, mit der ursprünglich
gemeinten Straftat zusammenhängen, wie es die Bundesanwaltschaft
hier durch die Ausdehnung der Durchsuchung auf Anstiftung zum
Landesverrat und Ausspähung (§ 100 Abs. 2 StGB) getan hat.
Weitere Entscheidungen zu Durchsuchungen
- BVerfG, 2 BvR 2043/03 vom 20.4.2004 - Nichtannahmen der Verfassungsbeschwerde
- 2 BvR 1821/03 vom 8.4.2004 - Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an den Inhalt und die richterliche Kontrolle eines strafprozessualen
Durchsuchungsbeschlusses.
- BVerfG, 2 BvR 27/04 vom 8.3.2004 - Die Verfassungsbeschwerde
betrifft eine strafprozessuale Durchsuchung und Beschlagnahme
- BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004 - Die Verfassungsbeschwerden
richten sich unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG sowie gegen Vorschriften
der Strafprozessordnung, mit denen die akustische Überwachung von Wohnungen zu
Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird.
- BVerfG, 2 BvR 1621/03 vom 5.2.2004 - Die Beschwerdeführerin,
eine Richterin am Amtsgericht, wendet sich gegen die Anordnung der
Durchsuchung ihrer Wohnung, weil der zu Grunde liegende Verdacht
der Verletzung eines Dienstgeheimnisses unhaltbar gewesen sei.
- BVerfG, 2 BvR 1109/01 vom 23.1.2004 - Durchsuchung um Beweismittel
insbesondere über die politische Gesinnung des Beschwerdeführers im
rechtsextremistischen Bereich aufzufinden
- BVerfG, 2 BvR 1799/03 vom 4.12.2003 - Nicht Annahme
Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung und der ihr
gleichzuachtenden Betriebs- und Geschäftsräume
(vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; stRspr) durch eine
vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden
kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen
eigenverantwortlich zu prüfen.
- BVerfG, 2 BvR 666/03 vom 3.12.2003 - Nicht Annahme
- BVerfG, 2 BvR 497/03 vom 17.7.2003
Antrag auf Erlass bzgl. einer Beschlagnahme einer einstweiligen
Anordnung hat teilweise Erfolg.
Das Verfassungsgericht zu Durchsuchungen ohne richterlichen
Durchsuchungsbefehl (Gefahr in Verzug)
- BVerfG, 2 BvR 1473/01 vom 22.1.2002 - gegen Brandenburg, LG Cottbus
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nachprüfung des Vorliegens
von "Gefahr im Verzug" als Grund für eine polizeiliche Durchsuchungsanordnung.
- BVerfG, 2 BvR 1444/00 vom 20.2.2001 (BVerfGE 103, 142) - gegen NRW, LG Kleve
Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche
Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.
"Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind.
Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische
Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
Datenschutz
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Weitere Informationen
Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.
BUH e.V.: Artilleriestr. 6, 27283 Verden,
Tel: 04231-9566679, Fax: 04231-9566681,
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