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ZVK: Wann die Zusatzversorgungskasse von Ihnen als Arbeitgeber rückwirkend Beiträge nachfordert

Folgenden Text veröffentlichen wir mit freundlicher Genehmigung von Michael Wörle.
Er ist Betriebsberater und Autor des Buches "Selbständig ohne Meisterbrief".


ZVK: Wann die Zusatzversorgungskasse von Ihnen als Arbeitgeber rückwirkend Beiträge nachfordert

Eine häufig gestellte Handwerkerfrage betrifft die Zusatzversorgungskassen für Arbeitnehmer in Bauberufen. Einem Handwerker ist folgendes passiert: Nach der Gründung expandierte er rasch und beschäftigt heute 12 Personen. Allerdings verlagerte sich der betriebliche Schwerpunkt später von der Tischlerei zum Ausbaubetrieb. Damit wurden seine Arbeitnehmer in der ZVK versicherungspflichtig. Als reine Tischlerei mit weniger als 50% Bautätigkeit wäre das nicht der Fall gewesen. 19 % der Bruttogehaltssumme abzüglich der Erstattungen beim tariflichen Urlaub oder für Auszubildende.

Dabei hatte eine Arbeitsamtsprüfung ergeben: Der Betrieb gehört als Tischlerei nicht zum Baugewerbe. Damit wiegte sich der Inhaber fälschlicherweise in Sicherheit. Doch mehrere Jahre später prüfte die ZVK. Ergebnis: 270.000 DM Nachzahlung (Beiträge für 4 Jahre rückwirkend). Eine Stundungsmöglichkeit gibt es nicht, wohl aber eine Gegenrechnung der Erstattungen. Der Inhaber rechnet mit etwa 130.000 DM, die er wohl zahlen muß. Wird diese Summe fällig, ist er pleite. Bundeskanzler Schröder half dem maroden Holzmann-Konzern. Und ihm?

Wer versicherungspflichtig ist und wer nicht, ergibt sich aus den Tarifverträgen. Beispiele: Versicherungspflichtig im Bauhandwerk sind z.B. Trocken- und Montagebauarbeiten, nicht aber Schreinerarbeiten. Doch Vorsicht: Einige Schreinerarbeiten gelten tarifvertraglich als Bautätigkeit und führen wieder zur Beitragspflicht. Beachten Sie: die Abgrenzungskritierien sind eigenständige und nur von der ZVK letztlich zu beurteilen. Entscheidend ist der betriebliche Schwerpunkt in einem versicherungspflichtigen Baugewerbe.

Der Inhaber sucht den Kontakt zu Unternehmern, denen ähnliches widerfahren ist: ìDa die meisten Tischler gar nicht wissen, daß sie möglicherweise zahlen müssen, können sie durch eine Zufallsprüfung wie bei mir oder durch die Anzeige eines Konkurrenten vom Markt gefegt werden."

Damit Ihnen nicht auch hohe Beitragsnachzahlungen drohen, sollten Sie sich möglichst vorab selbst oder durch Ihren Steuerberater mit der ZVK in Verbindung setzen. Nur so können Sie realistisch kalkulieren.

Kontaktadresse: ZVK Bau VvaG, Postfach, 65179 Wiesbaden, Tel.: (061) 707-0, Fax: (061) 707-1880, www.zvk.de

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