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Meisterzwang ist verfassungswidrig, Regelungszweck des Meisterzwang, Meisterzwang verlangt ein Übermaß, Meisterzwang ist unbestimmt, Meisterzwang diskriminiert im Inland erworbene Erfahrungen, Meisterzwang Verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Verfassungsrechtliche Beurteilung des Meisterzwangs durch die Bundesregierung währende der Handwerksnovelle 2003/2004

(Quelle: Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften)

Der Meistervorbehalt der Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung stellt eine subjektive Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 GG dar, die wegen der Einschränkung der freien Berufswahl nur aufgrund eines wichtigen Gemeinschaftsgutes gerechtfertigt ist. Zu beachten ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss erforderlich sein, d.h. die geforderten Voraussetzungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen, und es muss sich um die am geringsten belastende Möglichkeit zur Erreichung des Zwecks handeln.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.7.1961 (1 BvL 44/55, BVerfGE 13, 97ff.) die "Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft" als Beispiele für Gemeinschaftsinteressen genannt, die eine Einschränkung des Art. 12 GG rechtfertigen können; als Beispiele, die dem Gesetzgeber nicht, wie absolute, d.h. allgemein anerkannte und von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängige Gemeinschaftswerte wie z.B. die Volksgesundheit vorgegeben sind, sondern die sich erst aus seinen besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen ergeben, die er also erst selbst in den Rang wichtiger Gemein-schaftsgüter erhebt. Eine nähere Bestimmung der Begriffe "Leistungsstand und Leistungsfähigkeit" haben weder der Gesetzgeber noch das Bundesverfassungsgericht getroffen. Aus den Protokollen wird lediglich erkennbar, dass der "handwerklichen Produktionsweise" eine besondere schützenswerte Bedeutung beigemessen wurde. Die geltende Handwerksordnung dient ausdrücklich nicht dem Verbraucherschutz oder Umweltschutz.

Die vom Bundesverfassungsgericht 1961 anerkannten Gründe für die im handwerklichen Befähigungsnachweis liegende subjektive Berufszulassungsschranke, die auf den wirtschaftlichen Daten des Handwerks in den 50iger Jahren beruhen, werden durch die Entwicklung des Handwerks nicht mehr abgedeckt. Die Dynamik der übrigen gewerblichen Wirtschaft, ohne Erfordernis der Meisterprüfung, hat sich stärker entwickelt als im Handwerk. Eine Aufrechterhaltung der Berufsverbote im bisherigen Umfang erscheint daher nicht mehr gerechtfertigt. Insbesondere gilt das für eine Aufrechterhaltung aus historischen oder kulturellen Gründen.

Die Meisterprüfung ist in einer sich intensivierenden Diskussion. Es bestehen zunehmende Akzeptanzprobleme für die Meisterprüfung im bisherigen Umfang.

Kunden und Verbraucher -auf der Nachfrageseite- sowie potenzielle Existenzgründer -auf der Angebotsseite- haben kein Verständnis dafür, dass die Meisterprüfung für Gewerbe in etwa dem historischen Umfang verlangt wird, der jedenfalls seit 1953 (nicht wesentlich geändert) bis jetzt fortgeführt wird.

Hinzu kommt, dass die technische Entwicklung zur Vereinfachung vieler Handwerksarbeiten geführt hat. Vorgefertigte Materialien, neue Maschinen, neue Verfahren, z.B. beim Fügen und Befestigen und die EDV-Technik mit ihren Programmsteuerungen haben Handwerksarbeiten teilweise so vereinfacht, dass sie leicht und schnell zu erlernen sind. Heimwerker und Schwarzarbeit haben das zum eigenen Wachstum genutzt. Diese Entwicklungen haben bisher keine ausreichende Berücksichtigung durch Abbau von Regulierungen im Handwerksrecht gefunden.

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