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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Monopolkommission fordert mehr Wettbewerb auch im Dienstleistungssektor!

In der Pressemitteilung der Monopolkommission heißt es zum Handwerksordnung:

7. Mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats) über den zu entscheidenden Fall hinausgehend grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bis 2003 geltenden Regelungen zum Meisterzwang geäußert. Die bestehende Verwaltungspraxis bei der Zulassung von selbständigen Handwerkern läuft seit Jahren konträr zu den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine großzügige Zulassung selbständiger Handwerksausübung ohne Meisterbrief einfordert.

8. Der Beschluss vom 5. Dezember 2005 macht deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Meisterzwang eigentlich für verfassungswidrig hält. Die Konsequenz daraus wäre die Abschaffung der Meisterpflicht, wie dies von der Monopolkommission seit langem gefordert wird. Ansonsten ist eine Fortsetzung der bisherigen Praxis zu erwarten, nach welcher Ausnahmebewilligungen restriktiv gehandhabt und Handwerker ohne Meisterbrief unter dem Druck rigider "Schwarzarbeiterverfolgung" ihrer etablierten Konkurrenten mit Hilfe von Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften vom Marktzutritt ferngehalten werden.

9. Die Monopolkommission spricht sich weiterhin für eine gänzliche Abschaffung des Meisterzwangs als Voraussetzung für den Marktzugang im Handwerk aus. Die Verhältnisse im Handwerksgewerbe rechtfertigen keine wirtschaftliche Sonderstellung und damit auch keine rechtlichen Ausnahmen innerhalb der Gewerbeordnung. Die Gefahrengeneigtheit in einzelnen Handwerken sowie die Ausbildungssicherung liefern ebenfalls keine hinreichende Begründung für eine Regulierung des Marktzutritts im Handwerk. Es spricht nach Auffassung der Monopolkommission jedoch nichts dagegen, die Meisterprüfung auf freiwilliger Basis als Qualitätssignal für die Öffentlichkeit und den handwerklichen Wettbewerb zuzulassen.

Der Meisterzwang im Handwerk auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

aus: MEHR WETTBEWERB AUCH IM DIENSTLEISTUNGSSEKTOR !
Sechzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2004/2005
Kurzfassung

27.* Mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats) über den zu entscheidenden Fall hinausgehend grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bis 2003 geltenden Regelungen zum Meisterzwang geäußert. Die bestehende Verwaltungspraxis bei der Zulassung von selbständigen Handwerkern läuft seit Jahren konträr zu den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es besteht freilich die Gefahr, dass sich an der in Teilen rechtswidrigen Praxis nichts ändern wird.

28.* Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 17. Juli 1961 ausgeführt, dass die in der HwO angelegte Beschränkung der freien Berufswahl hinzunehmen ist, solange die Notwendigkeiten des Gemeinwohls und die Freiheitsbeschränkungen des Bürgers im ausgewogenen Verhältnis stehen. Insofern darf in der Verwaltungspraxis von der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Zulassung selbständiger Handwerksausübung ohne Meisterbrief .nicht engherzig Gebrauch. gemacht werden. Die Novellen der HwO von 1994 und 1998 haben insoweit keine Öffnung des Marktzugangs bewirkt und auch nicht beabsichtigt. Die sog. .Leipziger Beschlüsse. von Bund und Ländern vom 21. November 2000 bezweckten, die Anerkennung von Ausnahmefällen in allen Ländern durch einen möglichst einheitlichen und großzügigen Vollzug der HwO zu gewährleisten und Existenzgründungen zu erleichtern. Die .Leipziger Beschlüsse. stellten keine Änderung der Rechtslage dar, sondern folgten lediglich den höchstrichterlichen Leitlinien aus verschiedenen Urteilen, bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen großzügig (und damit verfassungskonform) zu verfahren. Die Novelle der HwO von 2004 bezweckte, den Marktzugang im zulassungspflichtigen Handwerk zu verbessern. Unter anderem wurde der Meisterzwang von 94 auf nunmehr 41 Handwerke reduziert und die Zulassung ohne Meisterbrief für Altgesellen sowie für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker erleichtert. Die Gesetzesbegründung stellte . anders als bei der 1953 eingeführten Regelung . nur noch auf die Gefahrengeneigtheit und die Ausbildungsleistung in bestimmten Handwerken als Zulassungsschranke im Handwerk ab. Damit waren die Fragen nach Reichweite und Zulässigkeit einer Beschränkung des Berufszugangs im Handwerk wieder offen.

29.* Mit dem Beschluss des BVerfG vom 5. Dezember 2005 wurde der Beschwerde eines Handwerkers gegen einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubten Betreibens des Zimmerer- und Dachdeckerhandwerks stattgegeben. Die Begründung des BVerfG ging deutlich über das für den Fall erforderliche Mindestmaß hinaus. Das Gericht äußerte mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Meisterpflicht nach dem bis 2003 geltenden Recht. Die wachsende Konkurrenz aus dem EUAusland lasse daran zweifeln, ob der Große Befähigungsnachweis zur Qualitätssicherung der Handwerksleistung noch geeignet und der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand, den die Meisterprüfung erfordere, zumutbar sei. Auch im Hinblick auf das Ziel der Ausbildungssicherung wurden Zweifel an der Erforderlichkeit geäußert, die sich auf die Neuregelung des Handwerksrechts seit Anfang 2004 stützen.

30.* Der Beschluss vom 5. Dezember 2005 macht deutlich, dass das BVerfG den Meisterzwang eigentlich für verfassungswidrig hält. Die Konsequenz daraus wäre die Abschaffung der Meisterpflicht, wie dies von mehreren Seiten (darunter auch von der Monopolkommission) seit langem gefordert wird. Ansonsten ist ohne Änderung der Handwerksordnung eine Fortsetzung der bisherigen Praxis zu erwarten, nach welcher Ausnahmebewilligungen restriktiv gehandhabt und Handwerker ohne Meisterbrief unter dem Druck rigider .SchwarzarbeiterKurzfassung verfolgung. ihrer etablierten Konkurrenten mit Hilfe von Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften vom Marktzutritt ferngehalten werden.

31.* Derzeitige Überlegungen der Hessischen Landesregierung lassen jedoch eher befürchten, dass die Entwicklung in die entgegengesetzte Richtung gehen könnte. Nach einem Gesetzesantrag des Landes Hessen soll den Handwerkskammern mit dem geänderten § 124 b HwO auch die Kompetenz zur Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 16 Abs. 3 HwO übertragen werden. Damit würde die Konkurrenz durch Nicht-Meister im zulassungspflichtigen Gewerbe voraussichtlich noch effektiver unterbunden.

32.* Die Monopolkommission spricht sich weiterhin für eine gänzliche Abschaffung des Meisterzwangs als Voraussetzung für den Marktzugang im Handwerk aus. Die Verhältnisse im Handwerksgewerbe rechtfertigen keine wirtschaftliche Sonderstellung und damit auch keine rechtlichen Ausnahmen innerhalb der Gewerbeordnung. Auch die Gefahrengeneigtheit in einzelnen Handwerken sowie die Ausbildungssicherung liefern keine hinreichende Begründung für eine Regulierung des Marktzutritts im Handwerk. Es spricht nach Auffassung der Monopolkommission jedoch nichts dagegen, die Meisterprüfung auf freiwilliger Basis als Qualitätssignal für die Öffentlichkeit und den handwerklichen Wettbewerb zuzulassen.

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