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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Häufig gestellte Fragen zur Handwerksausübung ohne Meisterbrief

Ich habe einen Meister als Konzessionsträger zur Umgehung des Meisterzwangs eingestellt und brauche ihn jetzt nicht mehr. Wie kann ich ihn kündigen.
Normalerweise gelten auch hier die Regelungen für Kündigungen von Arbeitnehmern. Anders ist es allerdings, wenn der Meister nur "offiziell" zur Umgehung des Meisterzwangs eingestellt war, damit er seinen Meisterbrief für den Betrieb zur Verfügung stellen kann. Solche Verträge sind nichtig und können aufgelöst werden.
Was hat sich durch die Änderung der Handwerksordnung zum 01.01.2004 verändert?
Welche Handwerke sind vom Meisterzwang befreit?
Welche Handwerke unterfallen weiterhin dem Meisterzwang?
Welche Tätigkeiten darf ich ausführen?
Das Problem nicht zu wissen, was unter den Meisterzwang fällt und was nicht, ist ein Grundproblem im Handwerksrecht.
Wir werden deswegen eine Frageaktion an die zuständigen Behörden richten, durch die unsere Mitglieder und Interessenten (auch Sie) selber oder durch Freunde und Bekannte bei den Behörden Erfragen können, was man darf und was nicht.
Zumindest einfache Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können, unterliegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dem Meisterzwang.
Wie man allerdings feststellt, wie lange man zum erlernen einer Tätigkeit braucht ist unklar, weiter ist unklar, wie weit man Tätigkeiten zergliedern darf.
Weiter besteht Möglichkeit Tätigkeiten auch ohne Meisterbrief auszuführen, die eigentlich dem Meisterzwang unterliegen (im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb - z.B. zu einem Handel und einfachen Tätigkeiten (siehe unten)).
Es wird zur Zeit darüber diskutiert, auch gesetzlich zu definieren, daß Tätigkeiten, die in drei Monaten erlernt werden können, nicht unter den Meisterzwang fallen sollen. Damit würde die schon geltende Rechtsprechung in ein Gesetz klargestellt. Schon heute können Sie sich darauf berufen.
Da es so unklar ist welche Tätigkeiten man ohne Meisterbrief unter welchen Umständen ausführen darf, ist der Meisterzwang unbestimmt und deswegen verfassungswidrig.
Kann ich mit der Altgesellenregelung meine Beruf selbständig ausüben?
Kann ich eine Ausnahmebewilligung bekommen?
Für eine Ausnahmebewilligung soll ich eine Fachkundeprüfung machen. Wie ist das zu bewerten?
Ich bin bei der Meisterprüfung durchgefallen. Kann ich mich dagegen wehren?
Wie funktioniert Reisegewerbe im Handwerk?
Wie funktioniert ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
Ich bin zu einem Gespräch bei einer Ordnungsbehörde geladen, worauf muß ich achten?
Wir raten dazu auf keinen Fall alleine zu einer solchen Anhörung zu gehen. Nehmen Sie zumindest einen Zeugen mit. Schon das kann sie vor den schlimmsten Einschüchterungen schützen. Besser ist es vorher durch einen Anwalt Akteneinsicht zu verlangen, damit man feststellen kann, was einem vorgeworfen wird.
Häufig wird bei solchen Anhörungen ein Bußgeld verhängt und gleichzeitig erheblicher Druck ausgeübt, sofort auf Rechtsmittel zu verzichten. So wird z.B. immer wieder behauptet, daß das Bußgeld, sonnst um das vielfache höher sei, oder die Kunden angeschrieben würden. So abgegebenen Rechtsmittelverzichte dürften in der Regel nichtig - also ungültig - sein. Wenden Sie sich an einen auf Handwerksrechts spezialisierten Anwalt sofern sie zu einem Rechtsmittelverzicht gedrängt wurden.
Wenn man einen Rechtsmittelverzicht abgibt, verzichtet man auf sein Recht gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und die Frage gerichtlich klären zu lassen. Mit einem auf Handwerksrecht spezialisierten Anwalt kann man sicher sein, daß man kein Bußgeld zahlen muß. So hat Rechtsanwältin Böttcher in Ihrer Stellungnahme für eine Anhörung beim Bundestag zu der Handwerksnovelle 2003 berichtet: "Von meinen vielen Mandanten hat noch kein einziger ein Bußgeld bezahlen müssen!
Mit einem auf Handwerksrecht spezialisierten Anwalt können Sie sich auch gegen die Drohungen wehren. Zumindest sollten Sie nicht ohne Beratung auf Rechtsmittel verzichten. Wenn Ihnen keine Bedenkzeit gegeben wird, machen Sie wie bei einem betrügerischen Vertreter ein schlechtes Geschäft. Und ein "Rücktrittsrecht" haben Sie bei einem Rechtsmittelverzicht nicht - seiden, Sie wurden unter Druck gesetzt und der Rechtsmittelverzicht war ungültig - nichtig.
Die Behörden haben so großes Interesse an einem Rechtsmittelverzicht, weil das Bußgeld an das Land fließt, wenn Sie dagegen Widerspruch einlegen. In manchen Regionen werden die "Ermittler" an den Bußgelder auch finanziell beteiligt. Dies ist eindeutig eine rechtswidrige Praxis.
Bei mir wurde eine Hausdurchsuchung wegen angeblich unerlaubte Handwerksausübung durchgeführt. Wie kann ich mich wehren?
Kann ich mich gegen ein verhängtes Bußgeld wehren?
Gegen Bußgelder kann ein Widerspruch eingelegt werden. Wenn keine Rechtsmittelbelehrung auf dem Bußgeldbescheid enthalten ist, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Wichtig ist, daß nicht auf Rechtsmittel verzichtet wurde.
Ich habe eine Abmahnung bekommen und soll eine Unterlassungserklärung unterschreiben, daß ich nicht mehr werbe und bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Kann ich mich dagegen wehren?
Was ist Schwarzarbeit?
Welches sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Handwerk?

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Bei Anmerkungen und Kritik freut sich der BUH über email, Post oder FAX an die Geschäftsstelle.

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