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Änderung der Handwerksordnung im Rahmen der Umsetzung der Harzt-Vorschläge

Änderung der Handwerksordnung

(aus Deutscher Bundestag Drucksache 15/77)

Artikel 10

In § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"Dabei ist in Fällen von Arbeitslosigkeit auch zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen des § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen."

Begründung Zu Artikel 10

(aus Deutscher Bundestag Drucksache 15/77)

Während durch Artikel 10 des Gesetzentwurfs ein neuer Ausnahmefall statuiert würde, ist durch die Neuregelung stattdessen ein Abwägungselement im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO geschaffen worden. Die Neuregelung fügt sich in die Systematik der Handwerksordnung ein. Die bestehende Vollzugspraxis der Länder, die bereits bestimmte Fälle der Arbeitslosigkeit als Ausnahmefälle im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO anerkennt, wird durch gesetzliche Regelung auf die Fälle ausgedehnt, in denen die Voraussetzungen für die Zahlung eines Existenzgründungszuschusses nach sect; 421 m SGB III vorliegen.

Mit der Änderung des Art. 10 werden Bedenken des Handwerks Rechnung getragen, dass der hohe Qualitätsstandard des deutschen Handwerks Einbußen erleiden und letztlich auch die Ausbildungsfähigkeit und -bereitschaft der Handwerksbetriebe leiden könnte. Durch die Neuregelung wird das bestehende Regel-/ Ausnahmesystem der Handwerksordnung nicht tangiert. Gleichzeitig wird aber die selbständige Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in Form der -Ich-AG- bzw. -Familien-AG- erleichtert, wobei keine Abstriche an der für die selbständige Ausübung handwerklicher Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation gemacht werden. Ohne die gesetzliche Regelung bliebe Arbeitslosen außerhalb der Meisterprüfung, selbst wenn sie über nachgewiesene in etwa meistergleiche Befähigung verfügen, die Möglichkeit des Erwerbs der handwerksrechtlichen Voraussetzungen für eine Existenzgründung im Handwerk und damit eine Förderung nach dem Hartz-Konzept praktisch verschlossen. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass die Behörden der Länder bei der Entscheidung, ob die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach, für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung darstellen würde, in Fällen von Arbeitslosigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen haben, dass es sich bei den Voraussetzungen des § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch um personenbezogene Umstände nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO handelt.

Hieran sind auch die Handwerkskammern gebunden, die von den Behörden im Wege der Anhörung zu beteiligen sind.

Nicht berührt von der Regelung sind die Möglichkeiten, Tätigkeiten der Anlage B zur Handwerksordnung, begrenzte Spezialtätigkeiten oder einfache Tätigkeiten, die -ihre einwandfreie Ausübung vorausgesetzt- wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auszuüben. Alle diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Meisterpflicht, sie können also von Ich-AG-Inhabern ohne handwerksrechtliche Beschränkungen ausgeübt werden.

Unabhängig von der getroffenen Regelung wird die Bundesregierung -wie im Koalitionsvertrag vom 16. Oktober 2002 festgelegt- im Handwerksbereich den durch die Leipziger Beschlüsse eingeleiteten Liberalisierungsprozess fortführen.

Bereits nach bestehender Vollzugspraxis sind bestimmte Fälle der Arbeitslosigkeit als Ausnahmefälle des § 8 Abs. 1 Satz 2 anerkannt. Danach wird ein Ausnahmefall angenommen bei Arbeitslosigkeit und bei drohender Arbeitslosigkeit in Folge einer Ausgliederung handwerklicher Leistungen oder Umstrukturierung handwerklicher Betriebe, wenn der Antragsteller mehrere Jahre in dem Bereich beschäftigt war und aus Mangel an vergleichbaren offenen Stellen in seinem Beruf keine adäquate Stelle findet. Außerdem wird Arbeitslosigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände eines Einzelfalls berücksichtigt. Diese Vollzugspraxis soll durch die Neuregelung auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen die Voraussetzungen für die Zahlung eines Existenzgründungszuschusses nach § 421m SGB III vorliegen. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 421m SGB III in die Beurteilung darüber einfließt, ob das Ablegen der Meisterprüfung für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Das bestehende Regel-/ Ausnahmesystem der Handwerksordnung wird damit nicht tangiert. Gleichzeitig wird durch die Neuregelung aber die selbständige Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in Form der -Ich-AG- bzw. -Familien-AG- erleichtert, ohne dass Abstriche an der für die selbständige Ausübung handwerklicher Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation gemacht werden.

Geplante aber nicht realisierte Änderung der Handwerksordnung

(aus Deutscher Bundestag Drucksache 15/26)

§ 7 a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"Dabei ist in Fällen von Arbeitslosigkeit auch zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen des § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen."

"(2) Wer einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezieht, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen."

2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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