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für Gewerbefreiheit auch im Handwerk - weg mit dem Meisterzwang
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BUH-Stellungnahmen, Argumente gegen den Meisterzwang, Studien zum Meisterzwang, Thesen zum Meisterzwang Qualität, Ausbildungsleistung, Inländerdiskriminierung, Meisterzwang ist verfassungswidrig

Geschichte von Gewerbefreiheit und Meisterzwang in Deutschland

Durch die Stein-Hardenbergsche Gewerbereform wurde die Gewerbefreiheit 1811 in Preußen eingeführt. Allerdings wurde die Gewerbefreiheit in der Praxis nicht umgesetzt. Erst nach dem Erlass einer Gewerbeordnung 1869/1871 wurde die Gewerbefreiheit tatsächlich umgesetzt. Kurze Zeit später konnten Interessengruppen allerdings schon wieder Einschränkungen der Gewerbefreiheit durchsetzen (1878, 1881, 1897, 1908, 1929, 1933/35, 1953).

Für das Handwerk bedeutsam war die Einführung des Meistzwangs für die Ausbildung von Lehrlingen 1909 (damals mit dem Ziel die Ausbildung von Lehrlingen zu reduzieren) und der Meisterzwang für die Gewerbeausübung eingeführt 1935. Im Laufe des zweiten Weltkrieges wurde die Gewerbefreiheit für Handwerker weiter eingeschränkt. Nicht nur ein Meisterbrief wurde verlangt, sonder es musste ein Bedarf für einen weiteren Betrieb nachgewiesen sein.

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das Gewerberecht zunächst unterschiedlich in den verschiedenen Besatzungszonen angewendet.

1953 konnten die Handwerksverbände die Wiedereinführung des Meisterzwangs durchsetzen.

Geschichte des Meisterzwangs in Deutschland

Der Meisterzwang wurde in Deutschland 1953 eingeführt. Zwischen 1869 und 1934 herrschte in Deutschland auch im Handwerk Gewerbefreiheit. Ab 1909 wurde für die Ausbildung von Lehrlingen der Meisterbrief verlangt. Dies bezeichnete man als den "Kleinen Befähigungsnachweis". Der Meisterzwang zum Ausbildung von Lehrlingen wurde eingeführt, um die Ausbildung im Handwerk zu begrenzen, weil zu viele Lehrlinge ausgebildet wurden, bei denen abzusehen war, dass sie später keine Arbeit finden würden.

1934 haben die Nazis den Meisterzwang auch für die bloße Selbständigkeit im Handwerk eingeführt. Damit wurde eine lange Forderung der Meisterbetriebe erfüllt und diese Gesellschaftsschicht dem Nazi-Regime wohlgesonnen gestimmt. In den folgenden Jahren wurde der Meisterzwang - wie auch andere Berufsgesetze (z.B. das Rechtsberatungsgesetz) - dazu genutzt missliebige Personen (insbesondere Juden) von der Selbständigkeit auszuschließen.

Unternehmen die wegen dieser Regelungen (Meisterzwang, Rechtsberatungsgesetz, ... ) nicht weiter geführt werden durften wurden meist weit unter Wert verkauft. So konnten vom Nazi-Regime begünstigte schnell zu Vermögen kommen.

Während des Krieges bestand über den Meisterzwang hinaus teilweise noch die Auflage, dass für eine Betriebsgründung ein Bedarf bestehen muss. Eine Bedürfnisprüfung musste zu dem Ergebnis kommen, dass ein weiterer Betrieb zur Befriedigung des Bedarfs der Kriegswirtschaft erforderlich war.

Über die Wiedereinführung des Meisterzwangs in Deutschland berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung:

Die neue Handwerksordnung FAZ vom Samstag dem 28.03.1953

Rr. Nahezu einstimmig hat dar Bundestag das Gesetz über die Handwerksordnung in dritter Lesung verabschiedet und damit einen alten Wunsch des Handwerks erfüllt. Dreieinhalb Jahre hat es gedauert, bis es soweit war. Das lag allerdings nicht an den deutschen Stellen, sondern in erster Linie an der ablehnenden Haltung der amerikanischen Oberkommission. Sie weigerte sich hartnäckig, die Forderung des Handwerks anzuerkennen, daß nur derjenige einen Handwerksberuf selbständig ausüben dürfe, der den Großen Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) erbracht habe und in die Handwerkerrolle eingetragen sei. Diese schon früher geltende Regelung war nach Kriegsende in der amerikanischen Besatzungszone außer Kraft gesetzt worden, während sie in der französischen und englischen Zone im wesentlichen bestehen blieb. Dadurch entstand ein bedenklicher Wirrwarr in der deutschen Handwerksgesetzgebung. Die Amerikaner aber versteiften sich darauf, der Große Befähigungsnachweis sei mit dem Grundsatz Gewerbefreiheit nicht vereinbar.
Diese Auffassung hat selbstverständlich manches für sich. Aber was für Amerika richtig ist brauch es noch lange nicht für Deutschland zu sein. Außerdem ist der Große Befähigungsnachweis - das muß immer wieder hervorgehoben werden lediglich eine Leistungsprüfung, aber keine Bedürfnisprüfung. Niemand kann von dieser Prüfung zurückgewiesen wurden, aber wer sie abgelegt hat, geniest hinsichtlich seiner Berufsausübung und Standortwahl voll) Freizügigkeit. Nirgendwo kann er dann in der selbständigen Ausübung seines Handwerks gehindert werden. Wenn am Beispiel in einem Dorf bereits fünf Metzgereien existieren, zwei davor aber schon zu viel sind, dann kann es trotzdem einem Meister nicht verwehrt werden, hier noch eine sechste Metzgerei zu eröffnen. So will es jedenfalls das neue Gesetz, und daß es in diesem Sinne gehandhabt wird, darüber muß selbstverständlich gewacht werden. Auch auf die mit öffentlich-rechtlichem Charakter ausgestatteten Innungen ist ein ständiges Augenmerk zu richten, damit sie nicht kartellähnliche Züge annehmen und zu Zentren für regionale Preis- und Marktabsprachen werden, eine Gefahr, die übrigens bei allen Wirtschaftsorganisationen besteht.
Aber auch jetzt sind noch nicht alle Klippen umschifft. Noch muß die Frage geprüft werden, ob der Große Befähigungsnachweis mit dem Wortlaut des Grundgesetzes vereinbar ist oder nicht. Wahrscheinlich wird der Bundestag selbst den Bundesverfassungsgerichtshof zu einer Entscheidung in dieser Frage anrufen. Sollte dieser aber eine Verfassungswidrigkeit feststellen, dann ist anzunehmen, daß der Bundestag ein verfassungsänderndes Gesetz beschließt. Die dazu notwendige Zweidrittelmehrheit dürfte heute schon gesichert sein.

Dieser Artikel - wie auch andere Presseberichte aus der Zeit - weisen auf die Möglichkeit hin, dass der Bundestag damals wohl die Verfassung geändert hätte, wenn das Bundesverfassungsgericht damals die Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs festgestellt hätte. So konnte das Verfassungsgericht 1961 nur verlangen, dass Ausnahmebewilligungen zur Ausübung eines Handwerks großzügig erteilt werden. Nur so konnte es damals verhindern, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit aufgehoben wurde.

DER SPIEGEL 14/1953 zur Verabschiedung der Handwerksordnung 1953

"Zweieinhalb Jahre wurde in den Bonner Ausschüssen über die neue Handwerksordnung verhandelt. Gestritten wurde nur um Details. Denn auch die Sozialdemokraten wußten, was sie ihren möglichen Wählern von 1953 schuldig waren. Die Kassierung der Gewerbefreiheitsvorschriften und die Wiedereinführung der Meisterprüfung in der US-Zone waren während der Verhandlungen selten in Gefahr.
...
Im Laufe der Zeit blieb nur noch eine kleine Gruppe übrig, die weiter die Fahne der Gewerbefreiheit hochhielt: die Befreiten selbst. Als sich die Wiederherstellung des alten Rechtszustandes immer deutlicher abzeichnete, scharten sie sich enger um das importierte Banner. Zu ihrem Führer wurde der 49jährige Dachdecker Willi Glöckner, der in seinem Frankfurter Hinterhofbüro in der Brahmsstraße 10 den "Verband zur Förderung der Gewerbefreiheit" gründete. "

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