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Einführung der Gewerbefreiheit in Bremen 1861

Bremer Handelsblatt 6. April 1861

Die Publikation des neuen Bremischen Gewerbegesetzes

Der vierte April 1861 wird dereinst als ein denkwürdiger Tag in den Annalen der Bremischen Geschichte aufgeführt werden und findet auch in einer deutschen Volkswirtschaftsgeschichte seine gebührende Beachtung.

Der Bremer Senat hat an diesem Tag das mit der Bürgerschaft verfassungsmäßig setsgestellte neue Gewerbegesetz publisiert, wodurch in einer von denjenigen Städterepubliken, die bisher als die stärksten Bollwerke des deutschen Zunftwesens und des zünftigen Bürgertums galten mit einem, Jahrhunderte alten Irrtum entschlossen gebrochen und der Gewerbefreiheit die Tore weit geöffnet.

Das Gesetz unterscheidet sich von allem bisher in Deutschland erschienenen Gewerbegesetzen nicht nur durch seine Kürze, sondern auch dadurch, das die Gewerbefreiheit sofort mit der Publikation des Gesetzes in Kraft tritt.

Das Gesetz führt den Titel "Beordnung, die Aufhebung der bisherigen Gewerbeprivilegien in der Stadt Bremen betreffend" und ist im Beschlusse der Bürgerschaft vorn 20. Dezember 1860 (siehe Nr. 486 des B.G.) gleichlautend. Nur zum Schluß findet sich die Bemerkung, daß "übrigens die hinsichtlich der Einrichtungen und des Betriebes des einen oder anderen Gewerbes bestehenden oder künftig etwa zu erlassenden polizeilichen und die Sicherung von Abgaben bezweckenden Anordnungen oder Vorschriften vorbehalten bleiben".

Man wird daran keinen Anstoß nehmen können.

So ist in Bremen künftig keinerlei Konzession zum Betriebe des Bauhandwerks, zur An-legung von Fabriken u.s.w. erforderlich, aber der Erbauer eines Hauses oder einer Fabrik muß sich natürlich der gesetzlich vorgeschriebenen polizeilichen Bauordnung fügen.

Es ist wohl zu beachten, daß das Gesetz sich nicht als "Gewebeordnung" ausgibt. Von dieser sog. Regulierung des Gewerbewesens, die einen Grundfehler so vieler langatmiger Entwürfe bildet und wodurch entweder ein Genossenschaftswesen von oben her organisiert oder dem Ermessen der Kanzleistuben überlassen werden soll, was früher die Zünfte selbst besorgten, findet sich in dem Bremischen Gesetze keine Spur. Es läßt jeden volljährigen Bürger, der sich in die betreffenden Listen eingezeichnet hat, zum Handwerksbetriebe zu, und überläßt ihn dann sich selbst, damit er sich in der Welt ohne Zunfts- Staatskrücke forthelfe.

Die Wirkung des neuen Gesetzes wird sich höchstwahrscheinlich sehr unvermerkt und allmählich geltend machen. Die Gewerbefreiheit kann unmöglich über Nacht die wirtschaftlichen Zustände eines großen Gemeinwesens umstürzen und den betriebsamen Organismus, in dem über 60.000 Menschen arbeiten, sofort anders gestalten.

Der eine oder andere Handwerker wird möglicherweise etwas fleißiger sein, sich raschere und bessere Arbeitsmethoden aneignen müssen, aber damit auch mehr verdienen.

Die Gewerbefreiheit ist immer nur einer der Faktoren, weiche Wohlstand schaffen können, sobald die Menschen davon Nutzen zu ziehen wissen. Wir zweifelen nicht, daß die Bürger, welche diesen Freistaat bewohnen, mit dem ihnen jetzt gebotenen Pfunde freier Arbeit wuchern wurden wie gute Haushalter und das Sie vielleicht nach Verlauf weniger Jahre den Männern, die zur Zeit der Anahme des Gesetzes in Senat und Bürgerschaft saßen, Dank wissen werden, daß Bremen dem deutschen Vaterlande mit einer der entschlossensten Schöpfungen der Gesetzgebung kühn vorangegangen ist, um den Wettkampf der Industrie mit dem Inlande und Auslande auch umso leichter und würdiger bestehen zu können.

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