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Sammlung handwerksrechtlicher Urteile und Entscheidungen

Diese Urteilsliste soll mit der Zeit erweitert werden. Wir freuen uns, wenn Sie uns auf Entscheidungen hinweisen.

Urteile können bei den jeweiligen Gerichten angefordert werden. Bei manchen Gerichten erfolgt die Versendung von Urteilen kostenlos, andere Gerichte verlangen eine Gebühr für das Versenden der Urteile.

1. Scheinselbständigkeit

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Verfassungsgerichtsentscheidungen rund um die Berufsfreiheit im Handwerk

Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 1730/02 vom 5.12.2005 zum Meisterzwang
Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2129/02 -
In der Entscheidung vom 07.04.03 hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, bei der es um den vorläufigen Rechtsschutz in einer Feststellungsklage ging, in der ein Handwerker bestätigt haben wollte, daß er die von ihm ausgeübten Tätigkeiten auch ausführen darf.
(siehe auch Pressemitteilung des BUH zu dieser Entscheidung)
Urteile ScheinSELBSTSTÄNDIGKEIT
Einsatz von eigenen Betriebsmitteln ist wichtig "Der Beigeladene stellt alleine seine Arbeitskraft und Kleingeräte zur Verfügung und stimmt sich auf den Baustellen mit den anderen 'Subunternehmern' der Klägerin ab. Wer aber, wie der Kläger, über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt und alleine seine eigene Arbeitskraft verfügt, leistet in der Regel abhängige Arbeit und ist als sozial schutzbedürftig anzusehen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss 23.06.2014 - L 8 R 206/13 B ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02)." (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - L 5 R 1071/12)
Preise immer aushandeln und die Verhandlungen dokumentieren "Gegen unternehmerisches Handeln des Beigeladenen spricht weiter, dass er seine Vergütung nicht individuell ausgehandelt hat." (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - L 5 R 1071/12)
Pauschalpreis besser als Stundenlohn und Beschäftigung eigener Arbeitnehmer wichtiges Kriterium "Zwar hat der Kläger zu 1) keinen eigenen Bagger eingesetzt, dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalpreises hatte der Kläger zu 1) hier gleichwohl ein unternehmerisches Risiko, denn er musste die vereinbarte Leistung auch dann vollständig erbringen, wenn dies mehr Zeit erforderte, als von ihm kalkuliert. Anders als in dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30.09.2014, L 11 KR 2937/13) war hier kein fester Stundenlohn vereinbart, welcher den Betroffenen des Risikos enthebt, für seinen Arbeitseinsatz uU keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspricht (Senatsurteile vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12 sowie vom 16.09.2008, L 11 R 1074/08, beide veröffentlicht in juris), liegt hier gerade nicht vor. Zudem trägt der Kläger zu 1) auch deshalb ein unternehmerisches Risiko, weil er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin sowie aufgrund der zu zahlenden Beiträge für Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft auch dann Aufwendungen hat, wenn keine Aufträge vorliegen." (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 2387/13)
Wenn schon Stundenlohn, dann in der Höhe eines Handwerkers "Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn von 18,00 Euro entspricht nicht der typischen Vergütung eines selbständigen Handwerkers. Im Freistaat Bayern beträgt z. B. der durchschnittliche Stundenlohn eines selbständigen Handwerkers 47,00 ¤ (http://www.fachwerk-online.de/stundenlohn-handwerker/)." (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - L 5 R 1071/12)
Verträge sind wichtig, aber entscheidend ist, ob diese auch "gelebt" werden oder nur auf dem Papier stehen "In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris)." (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 2387/13)Urteile ScheinSELBSTSTÄNDIGKEIT
Rechtsprechung: Mario - entscheide du nach Platz, was du davon verwendest. kann auch komplett wegfallen - dann aber bitte die Info, dass Infos zur Rechtssprechnung auf der Internetseite des BUH zu finden sind. Einsatz von eigenen Betriebsmitteln ist wichtig "Der Beigeladene stellt alleine seine Arbeitskraft und Kleingeräte zur Verfügung und stimmt sich auf den Baustellen mit den anderen 'Subunternehmern' der Klägerin ab. Wer aber, wie der Kläger, über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt und alleine seine eigene Arbeitskraft verfügt, leistet in der Regel abhängige Arbeit und ist als sozial schutzbedürftig anzusehen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss 23.06.2014 - L 8 R 206/13 B ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02)." (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - L 5 R 1071/12)
Preise immer aushandeln und die Verhandlungen dokumentieren "Gegen unternehmerisches Handeln des Beigeladenen spricht weiter, dass er seine Vergütung nicht individuell ausgehandelt hat." (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - L 5 R 1071/12)
Pauschalpreis besser als Stundenlohn und Beschäftigung eigener Arbeitnehmer wichtiges Kriterium "Zwar hat der Kläger zu 1) keinen eigenen Bagger eingesetzt, dies ist jedoch kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit. Aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalpreises hatte der Kläger zu 1) hier gleichwohl ein unternehmerisches Risiko, denn er musste die vereinbarte Leistung auch dann vollständig erbringen, wenn dies mehr Zeit erforderte, als von ihm kalkuliert. Anders als in dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall eines Baggerfahrers ohne eigenen Bagger (Urteil vom 30.09.2014, L 11 KR 2937/13) war hier kein fester Stundenlohn vereinbart, welcher den Betroffenen des Risikos enthebt, für seinen Arbeitseinsatz uU keine Gegenleistung zu erhalten. Die Vereinbarung eines festen Stundenlohns, die der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten entspricht (Senatsurteile vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12 sowie vom 16.09.2008, L 11 R 1074/08, beide veröffentlicht in juris), liegt hier gerade nicht vor. Zudem trägt der Kläger zu 1) auch deshalb ein unternehmerisches Risiko, weil er mit der Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin sowie aufgrund der zu zahlenden Beiträge für Betriebshaftpflicht und Berufsgenossenschaft auch dann Aufwendungen hat, wenn keine Aufträge vorliegen." (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 2387/13)
Wenn schon Stundenlohn, dann in der Höhe eines Handwerkers "Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn von 18,00 Euro entspricht nicht der typischen Vergütung eines selbständigen Handwerkers. Im Freistaat Bayern beträgt z. B. der durchschnittliche Stundenlohn eines selbständigen Handwerkers 47,00 ¤ (http://www.fachwerk-online.de/stundenlohn-handwerker/)." (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 - L 5 R 1071/12)
Verträge sind wichtig, aber entscheidend ist, ob diese auch "gelebt" werden oder nur auf dem Papier stehen "In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris)." (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 2387/13)

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